Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_194/2007 /daa
Urteil vom 16. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom Mobile AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg, Friedlisbergstrasse 11, 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, Präsident.
Sachverhalt:
A.
Am 19. Dezember 2005 erteilte der Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg der Swisscom Mobile AG die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 1462 an der Grossmattstrasse. Dagegen erhoben A.________ und 63 Mitbeteiligte Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2007 gut und hob die Baubewilligung auf. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführern F.________, C.________, D.________, A.________ und E.________ zugestellt.
Die Swisscom Mobile AG gelangte in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit dem Antrag, der Entscheid des Regierungsrats vom 21. Februar 2007 sei aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen. Am 28. März 2007 stellte der zuständige Kammerpräsident die Beschwerde der F.________, C.________, D.________, A.________ und E.________ zu und stellte ihnen frei, sich bis am 27. April 2007 am Verfahren zu beteiligen und eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass mit einer Verfahrensbeteiligung ein allfälliges Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens verbunden sei. Für den Fall, dass innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht werde, gehe das Gericht davon aus, dass keine Verfahrensbeteiligung erfolge.
Am 5. April 2007 wurde den Beteiligten eine dem Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg bewilligte Fristerstreckung bis 15. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 erstatteten die F.________, C.________, D.________, A.________ und E.________ eine gemeinsam für alle 64 Betroffenen der abgewiesenen Baubewilligung verfasste Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 wies der Präsident der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Vernehmlassung aus dem Recht. Gleichzeitig stellte er fest, "dass A.________ und Mitbeteiligte wegen Fristversäumnis am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind".
B.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 7. Juli 2007 beantragen A.________, C.________, D.________, E.________ und B.________ im Wesentlichen, die verwaltungsgerichtliche Präsidialverfügung vom 8. Juni 2007 sei aufzuheben, und ihre Vernehmlassung sei in das Verfahren des Verwaltungsgerichts einzubeziehen.
Die Swisscom Mobile AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die Präsidialverfügung vom 8. Juni 2007 zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
C.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts liegt ein Beschwerdeverfahren wegen Verweigerung einer baurechtlichen Bewilligung für eine Mobilfunkanlage und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; Urteil des Bundesgerichts 1C_2/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2.1).
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung des Kammerpräsidenten, der das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend das umstrittene Vorhaben der Swisscom Mobile AG nicht abschliesst. Der Kammerpräsident stellt in der angefochtenen Verfügung jedoch fest, dass die Beschwerdeführer am verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Fristversäumnis nicht beteiligt sind. Insoweit liegt für die betroffenen Beschwerdeführer ein Entscheid vor, der für sie das Verfahren abschliesst. In dieser Hinsicht ist die beanstandete Verfügung einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG gleichzusetzen, welcher innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG anfechtbar ist (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht kurz dar, worin die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (E. 1.3 hiervor) einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht überspitzten Formalismus vor.
2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 mit Hinweisen). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es indessen unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 350 E. 2 S. 352, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass es überspitzt formalistisch sei, eine Prozesserklärung buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihr vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2 S. 96 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1P.192/2001 vom 14. Mai 2001, E. 2c, und 1A.80/2002 vom 18. Juni 2002, E. 3). Parteierklärungen, die im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen), d.h. sie müssen so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (BGE 116 Ia 56 E. 3b S. 58 mit Hinweisen). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV) folgt sodann die Pflicht, den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter auf Mängel der Rechtsschrift aufmerksam zu machen und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (BGE 114 Ia 20 E. 2 S. 22 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2P.271/2002 vom 12. Februar 2003 E. 2.2; 1A.80/2002 vom 18. Juni 2002, E. 3 und 1P.424/2003 vom 3. September 2003, E. 2.5).
2.2 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass die Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg am 2. April 2007 um Erstreckung der vom Verwaltungsgericht auf den 27. April 2007 angesetzten Frist zur Erstattung einer Vernehmlassung ersuchte. Das Verwaltungsgericht bewilligte dieses Fristerstreckungsgesuch und brachte auf dem Gesuch der Gemeinde selbst einen Stempel mit den Vermerken "Fristerstreckung bewilligt bis 15. Mai 2007" und "Kopie z.K. an die Beteiligten" an. Das derart bewilligte Gesuch wurde am 5. April 2007 unter anderem auch den heutigen Beschwerdeführern zugestellt. Diese interpretierten die Zustellung als generelle Fristerstreckung, die auch ihnen gegenüber gelte. Sie bringen vor, sie hätten von dieser Bedeutung der Fristerstreckung ausgehen dürfen, da die Zustellung an sie ansonsten keinen Sinn mache. Ausserdem sei im Verfahren vor dem Regierungsrat betreffend dasselbe Vorhaben eine Fristerstreckung erfolgt, von welcher ausdrücklich alle Verfahrensbeteiligten hätten Gebrauch machen können. Es sei für sie als juristische Laien nicht ersichtlich gewesen, dass hier eine Abweichung von den früher gemachten Erfahrungen mit einer Fristerstreckung gelte. Vielmehr seien sie - wie die Gemeinde - von einer einheitlichen Handhabung solcher Begehren ausgegangen. Im Übrigen hätten sie sich beim Verwaltungsgericht über die Modalitäten der Fristwahrung erkundigt. Schliesslich habe die Ausnützung der längeren Frist nicht zu einer Verzögerung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geführt.
2.3 Aus dem den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellten bewilligten Fristerstreckungsgesuch ergibt sich, dass sich die Fristerstreckung auf das Gesuch der Gemeinde bezog. Dass die Erstreckung auch die den anderen Verfahrensbeteiligten angesetzten Fristen betreffen sollte, lässt sich der Zustellung nicht entnehmen. Sinn der Zustellung war lediglich die Information sämtlicher Beteiligten über die der Gemeinde gewährte Fristerstreckung. Hätten die Beschwerdeführer ihrerseits in den Genuss einer Fristerstreckung kommen wollen, so hätten sie darum separat nachsuchen müssen. Dass die Beschwerdeführer eine anderslautende Auskunft erhalten hätten, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Rechtsdienst des Regierungsrats im vorangegangenen Verfahren auf ein Fristerstreckungsgesuch einer verwaltungsinternen Dienststelle hin allen Verfahrensbeteiligten die Vernehmlassungsfrist erstreckte, ändert daran nichts. In der damaligen Fristerstreckungsverfügung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Verfahrensbeteiligten von der Erstreckung Gebrauch machen können. Ein solcher Hinweis ist in der hier vorliegenden Bewilligung der Fristerstreckung gegenüber der Gemeinde nicht enthalten. Von überspitztem Formalismus kann auch unter Beachtung der von den Beschwerdeführern dargelegten Umstände keine Rede sein. Im Übrigen beanstanden die Beschwerdeführer die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass sie nach dem Versäumnis einer rechtzeitigen Äusserung zur Beschwerde am Verfahren nicht mehr beteiligt sind, nicht, weshalb das Bundesgericht diese Frage nicht beurteilen kann (vgl. E. 1.3 hiervor).
3.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben die anwaltlich vertretene Swisscom Mobile AG angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Swisscom Mobile AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Haag