Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_594/2007 /bri
Urteil vom 16. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Einstellung des Verfahrens),
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 10. August 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 stellte das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur eine Untersuchung gegen X.________ infolge Eintritts der absoluten Verjährung ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet.
Mit Schreiben vom 19. November 2006 stellte X.________ ein Begehren um gerichtliche Beurteilung der Entschädigungsfolgen der eingestellten Untersuchung. Er beantragte im wesentlichen, das Statthalteramt sei zu verpflichten, ihm eine direkt an seine Vertreterin auszahlbare Entschädigung von Fr. 1'089.25 auszurichten.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde dem Statthalteramt eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Mit Datum vom 19. Dezember 2006 reichte das Statthalteramt eine begründete und zwei Seiten umfassende Stellungnahme ein und beantragte die Bestätigung der Entschädigungsregelung (KA act. 6).
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur verfügte am 10. August 2007, die Kosteneinsprache werde abgewiesen und die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2006 bestätigt.
X.________ wendet sich persönlich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung der Einzelrichterin vom 10. August 2007 sei aufzuheben und ihm eine direkt an seine (frühere) Vertreterin auszahlbare Prozessentschädigung von Fr. 1'089.25 zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Statthalteramt hat auf die Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 verwiesen und auf eine ergänzende Vernehmlassung verzichtet.
2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Das auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützte Replikrecht gilt für alle gerichtlichen Verfahren (BGE 133 I 100).
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 29 Abs. 2 BV und rügt, die Stellungnahme des Statthalteramtes vom 19. Dezember 2006 sei ihm nicht zur Kenntnisnahme und allfälligen Vernehmlassung zugestellt worden. Dieses Versäumnis wird von der Vorinstanz und vom Statthalteramt nicht in Abrede gestellt. Aus den Akten ergibt sich denn auch nicht, dass die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugestellt worden wäre. Die Beschwerde ist folglich begründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 BGG im Sinne des Eventualantrages gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Er ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, und besondere persönliche Aufwendungen, die er gehabt haben könnte, macht er nicht geltend. Gemäss der Praxis ist ihm deshalb keine Entschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4; 115 Ia 12 E. 5). Bei diesem Ausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 10. August 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes Winterthur und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: