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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 140/07
Urteil vom 16. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
B.________, 1961,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin
Ursula Metzger Junco, Blumenrain 12, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2006.
In Erwägung,
dass B.________ am 23. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
dass das Verfahren noch nach OG durchzuführen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395),
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft ab 1. Juli 2006),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 27. September 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und B.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt des Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Schweizerischen Ausgleichskasse schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger