BGer 6B_354/2007 |
BGer 6B_354/2007 vom 17.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_354/2007
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Urteil vom 17. November 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Favre, Ersatzrichter Greiner,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Roman Hänggi,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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SVG-Widerhandlungen (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 23. Mai 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 2. Juni 2006 in Othmarsingen, Lenzburgerstrasse, mit seinem Personenwagen bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h mit einer solchen von 54 km/h gefahren zu sein, wobei nach Abzug der für das verwendete Messgerät vorgeschriebenen Sicherheitsmarge eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h resultiert habe.
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B.
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Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 erklärte das Gerichtspräsidium Lenzburg den Angeklagten der Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art 32 Abs. 2 SVG und 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 40.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung innert 1 Monat umgewandelt in 1 Tag Haft, unter entsprechender Kostenfolge.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 23. Mai 2007, Strafgericht, 3. Kammer, die Berufung des Angeklagten ab, unter entsprechender Kostenfolge.
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D.
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Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen ein mit den Anträgen, die Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 2007 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Gerichtspräsidium Lenzburg zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007, ergangen (vgl. AS 2006, 1242). Die Beschwerde untersteht daher neuem Recht (Art. 132 Abs. 1BGG).
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Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
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1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellter abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich der erstinstanzlichen Befragung am 12. Dezember 2006 nicht ausgesagt, am Freitag, 2. Juni 2006 um 16:50 Uhr, selbst gefahren zu sein. Er habe lediglich anerkannt, dass die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges mit 54 km/h gemessen worden sei, woraus nach Abzug der Toleranzmarge eine Überschreitung von 1 km/h resultiere. Nicht protokolliert worden sei hingegen seine Aussage, es handle sich um ein Firmenfahrzeug, das von mehreren Personen benutzt werde, so dass er nicht wisse, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Zudem sei ihm an der Verhandlung vom 12. Dezember 2006 auch das Radarfoto, auf welchem im Übrigen der Lenker nicht erkennbar sei, nicht gezeigt worden.
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2.2 Der Beschwerdeführer folgert, der angefochtene Entscheid stütze sich somit primär auf die tatsachenwidrige Annahme, er habe zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt, obwohl er dies in der erstinstanzlichen Verhandlung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie bestätigt und im Berufungsverfahren sogar ausdrücklich bestritten habe. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz ihn, wie von ihm beantragt, noch einmal befragen (§ 222 Abs. 2 StPO/AG) oder zumindest die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen müssen (§ 223 Satz 2 StPO/AG). Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, und weil sie ohne weitere Beweiserhebungen und gestützt auf ein unvollständiges Protokoll zu seinen Ungunsten von der gegenteiligen Annahme ausging, er sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen, sei der Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt worden.
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Dadurch habe die Vorinstanz sowohl die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Aufgrund der vorliegenden Umstände hätte die Vorinstanz erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Täterschaft haben und ihn nochmals einvernehmen oder die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen müssen.
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2.3 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dies gelte auch, wenn man mit der Vorinstanz annehmen wollte, er habe den Sachverhalt an der Verhandlung vom 12. Dezember 2006 anerkannt, denn nach dem Strafprozessrecht des Kantons Aargau seien neue Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 220 Abs. 1 StPO/AG). Die Vorinstanz hätte deshalb rechtsgenüglich begründen müssen, weshalb der von ihr angenommenen Sachverhaltsanerkennung vor erster Instanz höhere Glaubwürdigkeit zukomme als dem in appellatorio vorgebrachten Widerruf.
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Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebe sich für die Parteien der verfassungsrechtliche Anspruch auf Teilnahme an der Abklärung des Sachverhaltes. Nach ständiger Rechtsprechung müsse er sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Diese Gelegenheit sei ihm nicht zuteil geworden, habe man ihn doch in der ersten Instanz nicht einmal mit dem Radarfoto als Beweisergebnis konfrontiert. Indem die Vorinstanz dies im neuen Beweisverfahren nicht nachgeholt bzw. die Sache nicht zur Neubeurteilug an die erste Instanz zurückgewiesen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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3.
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3.1 Will der Beschwerdeführer eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz angreifen, muss er nachweisen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet "willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1).
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3.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, wobei es allerdings die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur auf begründete Rüge hin prüft (Art. 106 BGG). Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen werden geprüft und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid wird nicht eingetreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.2).
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3.3 Die Verletzung kantonalen Rechts ist seitens des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich geltend gemacht worden. Soweit er darlegt, unter den vorliegenden Umständen hätte die Vorinstanz ihn nochmals befragen oder die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen "müssen", findet sich dafür in der kantonalen Strafprozessordnung keine Grundlage. § 222 Abs. 2 und § 223 StPO/AG sehen diesbezüglich bloss Möglichkeiten, nicht aber Pflichten vor.
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3.4 Der Beschwerdeführer rügt, wie erörtert, Verletzungen der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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3.4.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
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3.4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c, je mit Hinweisen).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Der Richter kann jedoch einen Beweisantrag ablehnen, wenn er willkürfrei annehmen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a). Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit haben muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis zu äussern (BGE 132 II 257 E. 4.2).
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4.
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4.1 Zur Begründung des Tatvorwurfs hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer habe an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2006 den Sachverhalt ausdrücklich anerkannt und im Wesentlichen einzig geltend gemacht, dass in Anbetracht der ohnehin verwendeten Sicherheitsmarge von 3 km/h die Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h lächerlich und er in Anwendung des Opportunitätsprinzips freizusprechen sei. Entgegen seinen Ausführungen in der Berufung habe der Beschwerdeführer durchaus zugegeben, das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe er nämlich die vom Gerichtspräsidenten vorgetragene Sachverhaltszusammenfassung ausdrücklich anerkannt (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 mit Hinweis auf die erstinstanzlichen Akten act. 21 f.).
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4.2 In der ersten Instanz hatte der Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer vorgehalten, "es gehe um die von ihm am 02.06.2006 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs sei mit 54 km/h gemessen worden, davon werde die Toleranz von 3 km/h abgezogen, voraus (recte: woraus) eine Überschreitung von 1 km/h resultiere; der Sachverhalt sei klar, es gehe um die Toleranzmarge". Hierauf entgegnete der Beschwerdeführer: "Das ist richtig" (erstinstanzliche Akten act. 21). Auf die Frage, warum er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe, antwortete der Beschwerdeführer mit längeren Ausführungen zum Aspekt der Messtoleranz und zur Opportunität.
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4.3 Der Vorhalt an den Beschwerdeführer vor erster Instanz, es gehe um die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung und die Toleranzmarge, ist deutlich, wie dies auch für dessen Antwort "das ist richtig" zutrifft. Wenn nun die Vorinstanz gestützt auf diese Frage und Antwort annimmt, der Beschwerdeführer habe eingestanden, die vorgeworfene Übertretung begangen zu haben, so erscheint dies durchaus nachvollziehbar, wenn auch die Begründung etwas kurz ausgefallen sein mag.
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Das Geständnis des Beschwerdeführers wird auch durch seine weiteren Aussagen nicht relativiert. Auf die nachfolgende Möglichkeit hingewiesen, die Einsprache zu begründen, macht der Beschwerdeführer schwergewichtig bloss Aussagen zu Messtoleranz und Opportunität. Seine weiteren Ausführungen, er fahre rund 50'000 km pro Jahr und er könne die Bestrafung wegen der Überschreitung von 1km/h nicht nachvollziehen, sowie die Bemerkung, er geniesse das Gespräch hier, es gehe ihm nicht um die Busse und er wolle es nur einmal probieren, entsprechen durchaus dem Charakter dieser Person und wären keineswegs naheliegend für einen Fahrer, der seine Tatbegehung an sich bestreiten will (vgl. erstinstanzliche Akten act. 22). Die Stossrichtung seiner damaligen Kritik wird bestätigt durch seinen Brief an die Regionalpolizei Lenzburg vom 13. Juni 2006, worin der Toleranzwert und der Sinn der Erfassung geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitungen in Frage gestellt werden. Zudem weist er in diesem Schreiben darauf hin, dass er seit 20 Jahren unfallfrei unterwegs sei (vgl. erstinstanzliche Akten act. 7). Dieser Verweis auf seinen klaglosen automobilistischen Leumund legt nahe, dass er den Vorwurf auf seine eigene Person bezieht. Auch in einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers an die Polizei vom 20. Juli 2006 finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass er nicht selbst gefahren sein sollte (vgl. erstinstanzliche Akten act. 4).
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Vielmehr hat der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung an die Vorinstanz ohne jegliche weitere Begründung ausgeführt, er habe nie ausgesagt, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt selbst gesteuert zu haben. Alsdann folgen mehrseitige Ausführungen zur Frage der Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB.
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4.4 Gestützt auf diese gesamten Umstände erscheint durchaus naheliegend, wenn die Vorinstanz vom Zutreffen der Aussagen des Beschwerdeführers vor erster Instanz ausgeht und auf diese abstellt. Allein die vor der Vorinstanz erstmals erhobene Relativierung seines früheren Schuldeingeständnisses ohne weitere Begründung (Alibi, Angabe des Drittlenkers etc.) vermochte hieran nichts mehr zu ändern.
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Zudem fehlen in den Akten jegliche Hinweise darauf, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers vor dem erstinstanzlichen Richter nicht protokolliert worden wären, wonach er bereits damals vor erster Instanz gesagt haben soll, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle und er nicht wisse, wer dieses zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Dieser Einwand wird zudem erstmals vor Bundesgericht erhoben.
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Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist demnach nicht gegeben.
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4.5 Bei diesem Beweisschluss bestehen auch keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers fort. Das Geständnis ist klar, und es wird durch seine weiteren Äusserungen vor dem Erstrichter und seinen Schreiben an die Polizei keineswegs entkräftet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem gestützt auf Alter, Ausbildung und eigenem Verhalten im Prozess um einen Mann, der seine Anliegen mündlich und schriftlich zu vertreten weiss und deshalb gegebenenfalls auch seine Tat von Anfang an zu bestreiten gewusst hätte. Sein Verhalten führte aber dazu, dass sich die erste Instanz hauptsächlich mit Fragen um die Messtoleranz und die zweite Instanz hauptsächlich mit dem Opportunitätsprinzip und der Frage des besonders leichten Falles gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu befassen hatten.
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Ebensowenig liegt damit eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo vor".
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4.6 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
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Noch vor Erlass des Strafbefehls ist der Beschwerdeführer durch das Bezirksamt Lenzburg mit Schreiben vom 16. August 2006 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen worden (vgl. erstinstanzliche Akten act. 12). Vor Beurteilung durch die erste Instanz wurde er am 16. Oktober 2006 aufgefordert, schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel zu stellen (vgl. erstinstanzliche Akten act. 19 f.). An der fraglichen Verhandlung war er persönlich anwesend und hat auch die entsprechenden Aussagen gemacht.
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Er hatte damit schon damals sämtliche Möglichkeiten, vom Radarfoto Kenntnis zu nehmen und sich auch dazu zu äussern. Die erste Instanz hat alsdann bezüglich der Täterschaft darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h im Grundsatz anerkannt hat. Spezielle Erwägungen zum "Radarfoto als Beweisergebnis" finden sich in der Urteilsbegründung nicht. Die Übertretung an sich mit dem fraglichen Fahrzeug, zur fraglichen Zeit und zum fraglichen Ort war denn auch nicht bestritten; dies ist bis heute so geblieben (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Auch in der Berufung zuhanden der Vorinstanz war das Radarfoto nie Gegenstand als Beweisantrag oder Erörterung, obwohl die Akten am 4. April 2007 dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zugestellt worden waren. Wie die erste Instanz hat die obere Instanz zur Begründung der Täterschaft auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt und sich mit der Radaraufnahme nicht mehr weiter befasst, insbesondere hat sie damit nicht etwa dessen Täterschaft begründet.
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Inwiefern vor diesem Hintergrund das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz verletzt worden sein sollte, ist somit nicht ersichtlich. Ein Beweisantrag hinsichtlich der Radaraufnahme ist seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt worden. Zudem erscheint fraglich, ob diese Radaraufnahme geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen, soweit dieser die Frage betraf, ob der Beschwerdeführer Täter war oder nicht.
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4.7 Die Vorinstanz verletzte demzufolge bei der Feststellung des Sachverhalts kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BGG, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gelenkt hatte.
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4.8 Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Stohner
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