Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_336/2007 /rom
Urteil vom 19. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Gegenstand
Mehrfache falsche Anschuldigung, mehrfaches falsches Zeugnis,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 8. Februar/21. März 2005 der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), des mehrfachen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der Ehrverletzung in drei Fällen sprach es sie wegen Verjährung frei. Es verurteilte sie zu 10 Monaten Gefängnis bedingt. Es verpflichtete sie zudem, A.________ Fr. 29'270.55 als Schadenersatz und Fr. 40'000.-- als Genugtuung, je zuzüglich 5% Zins ab dem 24. Februar 2002, sowie den überwiegenden Teil der Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von Fr. 89'854.25 an A.________ zu bezahlen. Den Kanton St. Gallen verpflichtete es, X.________ und A.________ eine Parteientschädigung von je Fr 3'000.-- zu bezahlen.
Auf Berufung X.________s sowie auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ in allen Punkten frei (Dispositiv-Ziffer 1). Es wies die Zivilforderung A.________s auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 2), nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 82'421.60 zu (Dispositiv-Ziffer 4).
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Verurteilung und angemessenen Bestrafung X.________s wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfachen falschen Zeugnisses zurückzuweisen.
C.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. X.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Kantonsgericht eine unrichtige Anwendung der Art. 303 und 307 StGB sowie willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor. Diese Rügen sind zulässig (Art. 95 BGG), und die Staatsanwaltschaft ist befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 3 BGG). Angefochten werden einzig die Freisprüche wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfachen falschen Zeugnisses; die übrigen blieben unangefochten und sind damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.
Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
2.1 Die Anklage vom 14. April 2004 wirft der Beschwerdegegnerin vor, diesen Tatbestand erfüllt zu haben, indem sie am 23. Februar 1999 (zusammen mit einem Mitunterzeichner) in ihrer Eigenschaft als Vizepräsidentin der B.________-Organisation deckungsgleiche Briefe an die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften und an die Schweizerische Gesellschaft für Chirurgie geschrieben und diese in Kopie auch den Fraktionspräsidenten des Kantonsparlaments zugestellt habe, in denen sie den Leiter der chirurgischen Klinik des C.________ Spital, Prof. A.________, der fahrlässigen bzw. eventualvorsätzlichen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung bezichtigte. Diesem wurde im Brief vorgeworfen, er, bzw. auf seine Anordnung hin sein Oberarzt, hätten entgegen den üblichen Richtlinien zu Forschungszwecken "im Jahre 1994 während einer Zeitspanne von einem halben bis zu einem Jahr bei Patienten mit Nahtinsuffizienz nach Kolonresektion keinen anus praeter (künstlicher Darmausgang) mehr angelegt". Ein Patient mit einer Divertikulitis sei deswegen an den Komplikationen gestorben, ein weiterer Patient mit gleichem Krankheitsbild dem Tod nur knapp entronnen. Diese Behauptung habe die Beschwerdegegnerin wider besseren Wissens aufgestellt mit dem Zweck, dass gegen Prof. A.________ eine Strafuntersuchung eingeleitet würde. Sie habe dies Vorwürfe in einem Radiointerview vom 5. September 1999 wiederholt und bestätigt.
2.2 Das Kantonsgericht erwog (angefochtener Entscheid E. 3.3 S. 11 ff.), der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB setze voraus, dass der Täter einen Nichtschuldigen eines Verhaltens bezichtige, das die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Vergehens oder Verbrechens erfülle.
2.2.1 Vorliegend habe nach dem erstellten Sachverhalt die Beschwerdegegnerin im erwähnten Brief zum Ausdruck gebracht, die Weisung Prof. A.________s habe dazu geführt, dass Patienten über einen gewissen Zeitraum entgegen den üblichen chirurgischen Richtlinien kein künstlicher Darmausgang gesetzt worden sei, was zum Tod eines Patienten geführt und einen anderen in Lebensgefahr gebracht habe. Diese Behauptung beinhalte, dass Prof. A.________ als verantwortlichem Chefarzt bzw. durch seine konkret ausgeübte Weisungsbefugnis eine Garantenstellung zugekommen sei mit der Verpflichtung, seinen Patienten die zum Schutz ihrer Gesundheit notwendige Behandlung zukommen zu lassen. Sie enthalte weiter den Vorwurf pflichtwidriger Unsorgfalt, indem die von ihm angeordnete Behandlung "entgegen den üblichen chirurgischen Richtlinien" den Tod eines Patienten bewirkt und das Leben eines weiteren gefährdet hätten. Damit habe sie Prof. A.________ ein Verhalten angelastet, das die Straftatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfülle. Inwiefern diese Darstellung auch den Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung enthalte, sei hingegen nicht ersichtlich, ein entsprechender Vorsatz werde ihm in diesem Brief nicht unterstellt (angefochtener Entscheid E. 3.3.1 S. 11 ff.).
2.2.2 Das Strafverfahren gegen Prof. A.________ wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft mit Aufhebungsverfügung vom 27. Oktober 2004 eingestellt. Das Kantonsgericht erkannte dieser rechtskräftig gewordenen Verfügung für das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin präjudizierende Wirkung zu und kam zu Schluss, damit sei verbindlich festgestellt, dass das von Art. 303 StGB vorausgesetzte Merkmal, wonach sich die Beschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten muss, erfüllt sei (angefochtener Entscheid E. 3.3.2 S. 14 ff.).
2.2.3 Zum Tatbestandsmerkmal, wonach die Anschuldigung "bei der Behörde" erhoben werden muss, hat das Kantonsgericht erwogen, dieses könne nur als erfüllt gelten, "wenn der vom Täter ausgehende Tatvorwurf tatsächlich der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zur Kenntnis gelangt und wenn dies zudem kausal auf sein Verhalten zurückzuführen ist. Wendet sich der Täter an eine Privatperson oder eine staatliche Stelle, die nicht zur Weiterleitung verpflichtet ist, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn mit der Weiterleitung an die zuständige Stelle zu rechnen ist und diese, wie vom Täter geplant, auch tatsächlich erfolgt. Wer die Beschuldigung bei einer anderen als der Strafverfolgungsbehörde deponiert und erst recht, wer sie in der Öffentlichkeit verbreitet, erfüllt den objektiven Tatbestand daher nur, wenn er als mittelbarer Täter handelt". Dieser müsse die Ausführung der Tathandlung durch den Tatmittler beabsichtigen, d.h. gezielt anstreben. "Den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, der im Falle der falschen Anschuldigung darin besteht, dass der unmittelbare Adressat seiner Äusserungen deren Inhalt der Strafverfolgungsbehörde zur Kenntnis bringt, muss er, wenn nicht als sicher, so doch als möglich voraussehen und für den Fall, dass der Tatmittler dieser Vorstellung entsprechend handelt, zumindest in Kauf nehmen" (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 19 f.).
Die Präsidenten der Grossratsfraktionen als Adressaten des Schreibens vom 23. Februar 1999 seien gesetzlich nicht verpflichtet gewesen, Strafanzeige zu erstatten, und es deute nichts darauf hin, das sie dessen Inhalt zur Überprüfung eines allfälligen Tatverdachts den Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hätten. Vielmehr legten die Untersuchungsakten nahe, dass die Strafuntersuchung gegen Prof. A.________ wegen der unterlassenen Anlage von künstlichen Darmausgängen von der Anklagekammer am 28. September 1999 auf Grund einer Selbstanzeige Prof. A.________s formell eröffnet worden sei. Dieser sei durch Medienberichte und "daraus resultierende Spekulationen zum Tod einer Patientin" zu diesem Schritt veranlasst worden. Für das Kantonsgericht kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die im Schreiben vom 23. Februar 1999 enthaltenen Anschuldigungen den Strafverfolgungsbehörden auch nur mittelbar zur Kenntnis gebracht wurden, woraus es folgert, dass höchstens eine versuchte Tatbegehung zur Diskussion stehen könne, sofern dies den Vorstellungen der Beschwerdegegnerin entsprochen habe und auch der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB erfüllt wäre. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft vor der Eröffnung des Verfahrens von den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Kenntnis erhalten hätte, so wäre jedenfalls dann, wenn diese Kenntnisnahme auf die Selbstanzeige Prof. A.________s zurückzuführen gewesen wäre, fraglich, ob ein derartiger Kausalverlauf für die Beschwerdegegnerin voraussehbar gewesen wäre und ihr als Folge ihres Handelns noch hätte zugeschrieben werden können.
Dass Prof. A.________ die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Verdachtsgründe selber zur Anzeige brachte, sei zudem im Zusammenhang mit deren Wiederholung durch die Beschwerdegegnerin in einem Radiointerview vom 5. September 1999 von Bedeutung, da dieses nach der Selbstanzeige erfolgt sei. Sinn von Art. 303 StGB sei zu verhindern, dass ungerechtfertigterweise eine Strafuntersuchung gegen eine unschuldige Person geführt werde. Sei aber bereits ein Verfahren im Gang, so könne, wer den Betroffenen der gleichen Tat beschuldige, den objektiven Tatbestand dieser Strafbestimmung nicht mehr erfüllen. Gegebenenfalls käme der strafbare Versuch der falschen Anschuldigung in Betracht. Vorliegend sei das Strafverfahren zwar erst nach dem Interview vom 5. September 1999 formell eröffnet worden. Darauf komme es jedoch nicht an, da der tatbestandsmässige Erfolg der falschen Anschuldigung nicht in der formellen Eröffnung des Verfahrens, sondern in der Bezichtigung bei der Behörde liege. Der Vorwurf der versuchten falschen Anschuldigungen würde zudem voraussetzen, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Radiointerviews von der Selbstanzeige Prof. A.________s nichts gewusst hätte, was die Staatsanwaltschaft nicht dartue. Erst recht nicht belegt sei, dass der Inhalt des Radiointerviews zufolge dessen öffentlicher Verbreitung den Strafverfolgungsbehörden überhaupt vor der Eröffnung der Strafuntersuchung bekannt geworden sei (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 c und d S. 20 f.).
2.3 In subjektiver Hinsicht müsse der Täter "als mögliche Folge seines Vorgehens voraussehen, dass die für die Strafverfolgung zuständige Behörde, und sei dies eben mittelbar, von der von ihm vorgebrachten Beschuldigung Kenntnis erhält, dabei den von ihm in Gang gesetzten Ereignisablauf jedenfalls in seinen groben Umrissen zu erkennen in der Lage sein, und diese Folge zumindest gleichzeitig in Kauf nehmen muss. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden können, dass sein Vorgehen von der Absicht getragen ist, gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgung herbeizuführen". Der Vorsatz des Täters müsse auf den Erfolgseintritt bzw. die Tatbestandsverwirklichung gerichtet sein. Da sich dieser als innere Tatsache im Bestreitungsfall kaum je direkt nachweisen lasse, müsse das Vorhandensein eines strafrechtlich relevanten Verwirklichungswillens gegebenenfalls aus dem Wissen des Täters abgeleitet werden. Er müsse sich unterstellen lassen, mit Eventualvorsatz gehandelt zu haben, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. Absichtlich handle der Täter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 80 IV 120 f.), wenn er, gleichgültig aus welchem Beweggrund, ein Strafverfahren gegen einen Nichtschuldigen herbeiführen wolle. Gewollt sei dieser Erfolg, wenn der Täter wisse, dass er eintrete, und er die Tat trotzdem bewusst und aus freiem Willen begehe, ja sogar schon dann, wenn er ihn nur eventualiter wolle, d.h. wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs nicht von der Tat abhalte (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 a S. 22 ff.).
2.3.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt darzulegen, inwiefern das als Orientierungskopie an die Grossratsfraktionen versandte Schreiben vom 23. Februar 1999 nach dem Willen der Beschwerdegegnerin zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätte führen können. Darauf hätte nicht verzichtet werden können. Wie bereits zuvor festgestellt, sei das Strafverfahren gegen Prof. A.________ durch seine Selbstanzeige ausgelöst worden, es sei deshalb widerlegt, dass der Versand des Schreibens vom 23. Februar 1999 durch die Beschwerdegegnerin zum Strafverfahren geführt habe. Es fehle daher bereits am Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verfassen und dem Versand dieses Schreibens durch die Beschwerdegegnerin und der Eröffnung des Strafverfahrens. Eine Selbstanzeige des Beschuldigten - selbst wenn sie als Reaktion auf Versand des erwähnten Schreibens erfolgt sein sollte - läge offensichtlich ausserhalb eines Kausalverlaufs, den sich die Beschwerdegegnerin als voraussehbare Folge ihres Vorgehens entgegenhalten lassen müsste. Zwar seien bereits vor dem Eingang der Selbstanzeige auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Vorabklärungen im Gange gewesen. Diese hätten sich aber auf einen anderen Sachverhalt bezogen - den sogenannten Methylenblau-Fall, in welchem Prof. A.________ vorgeworfen wurde, bei einer Patientin eine erst im Tierversuch erprobte Behandlungsmethode zur Verhinderung von Verwachsungen, die Spülung des Bauchraums mit Methylenblau, angeordnet und dadurch den Tod der Patientin verursacht zu haben - (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 d S. 25).
Zusammenfassend stellte das Kantonsgericht fest (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 f S. 28), die im Schreiben vom 23. Februar 1999 enthaltenen Vorbringen seien bis zur Selbstanzeige Prof. A.________s nicht bis zur Staatsanwaltschaft gelangt, geschweige denn von ihr als strafrechtlich relevant beurteilt worden. Diese habe die Vorfälle erst in einer an die Anklagekammer gerichteten Stellungnahme vom 20. September 1999 thematisiert. Es sei vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin im Bewusstsein der strafrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen zur umstrittenen Operationstechnik mit einer Weiterleitung ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft gerechnet habe. Aus ihrem Verhalten könne daher nicht zwingend das Vorhandensein der bestrittenen Absicht abgeleitet werden, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Prof. A.________ herbeizuführen. Auch das Interview vom 5. September 1999 deute nicht daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin die Absicht gehabt habe, diesen auf strafrechtlicher Ebene belangen zu wollen (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 f S. 28).
2.3.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der falschen Anschuldigung "wider besseren Wissens" beanstandet das Kantonsgericht die Anklageschrift (angefochtener Entscheid E. 3.4.2 S. 29 ff.), worin dargelegt wird, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt gewesen, sondern könne nur als persönlicher Rachefeldzug verstanden werden mit dem Ziel, Prof. A.________ und die chirurgische Klinik des C.________ Spitals in Misskredit zu bringen. Damit sei nicht dargetan, dass sie wider besseren Wissens gehandelt habe. Dies sei denn auch nicht erstellt. Es könne nicht gesagt werden, ihre Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen; mindestens in zwei Fällen sei Patienten bei einer postoperativ aufgetretenen Nahtinsuffienz nicht bzw. nicht sofort mit der ersten Revisionsoperation ein künstlicher Darmausgang gelegt worden, worauf einer von ihnen gestorben sei und beim zweiten seien Verzögerungen beim Heilungsprozess aufgetreten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen der Beschwerdegegnerin das Ergebnis von Schlussfolgerungen seien, die sie aus ihren Beobachtungen als Krankenschwester auf der Intensivstation gemacht habe. "Diese sind zwar offensichtlich falsch, beruhen in tatsächlicher Hinsicht auf einer eigenwilligen, von Voreingenommenheit geprägten Interpretation einer nicht repräsentativen Grundlage, was die fachliche Bewertung der gewählten Therapieformen betrifft, ausserdem auf einer Selbstüberschätzung der Angeklagten, die nicht mehr nur als kritisch, sondern durchaus als anmassend bezeichnet werden kann, und genügen daher den Anforderungen nicht, die im Sinn von Art. 173 StGB an den Nachweis des guten Glaubens zu stellen wären. Vorliegend ist aber wesentlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Angeklagte der Unwahrheit ihrer Behauptungen bewusst war". Eine Verurteilung nach Art. 303 StGB setze das sichere Wissen um die Unwahrheit der Anschuldigung voraus, was hier nicht gegeben sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.2 e/bb S. 35).
2.4 Eine Verurteilung nach Art. 303 StGB setzt voraus, dass der Täter die falsche Anschuldigung "wider besseren Wissens" erhob. Dies bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass er mit Sicherheit wusste, dass seine Anschuldigungen unwahr sind, es genügt nicht, dass er dies für möglich hielt (BGE 76 IV 245). Konnte das Kantonsgericht auf Grund einer willkürfreien Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin nicht wusste, dass ihre Beschuldigungen gegen Prof. A.________ unzutreffend waren, fällt damit eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung von vornherein ausser Betracht. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch wäre diesfalls im Ergebnis unbegründet und abzuweisen, ohne dass ihre weiteren Einwände gegen die kantonsgerichtlichen Erwägungen und Folgerungen geprüft werden müssten.
2.4.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend (Beschwerde S. 5 Ziff. 10 und 11), dass die umstrittenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in den Briefen vom 23. Februar 1999 und im Radiointerview vom 5. September 1999 auf eigenen Beobachtungen während ihrer beruflichen Tätigkeit beruhten. Sie habe behauptet, während eines bestimmten Zeitraums im Jahre 1994 hätte es auf der chirurgischen Intensivpflegestation keine Patienten mit künstlichem Darmausgang mehr gehabt. Diese Aussage sei objektiv falsch, es gebe keine Anzeichen dafür, dass in dieser Zeit systematisch keine künstlichen Darmausgänge mehr angelegt worden seien. Das Kantonsgericht komme unter Abwägung aller Umstände zum Schluss, sie beruhe auf einer eigenwilligen, voreingenommenen Interpretation der Beschwerdegegnerin und einer anmassenden Selbsteinschätzung. Es könne ihr indessen nicht nachgewiesen werden, dass sie sich der Unwahrheit dieser Behauptung bewusst gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft rügt dies als willkürlich. Sei widerlegt, dass während einer bestimmten Zeit auf Anweisung Prof. A.________s systematisch keine künstlichen Darmausgänge mehr gelegt worden seien, und habe Dr. D.________ erklärt, die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdegegnerin sei unsinnig, so könne kein Zweifel daran bestehen, dass sie die in den Briefen und im Radiointerview geäusserte Behauptung, Dr. D.________ habe ihr gesagt, es seien während einer bestimmten Zeit auf Anweisung des Chefs keine künstlichen Darmausgänge mehr gelegt worden, wider besseren Wissens aufgestellt habe.
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Briefen und im Radiointerview davon aus, dass nach den Regeln der ärztlichen Kunst bei Patienten mit Nahtinsuffizienzen nach einer Kolonresektion zwingend in jedem Fall ein künstlicher Darmausgang gelegt werden müsste und dass Prof. A.________ angeordnet habe, seine Patienten während eines bestimmten Zeitraums nicht auf diese medizinisch angemessene Weise zu versorgen, sondern zu Forschungszwecken experimentell zu behandeln, wodurch ein Patient gestorben und ein zweiter in Lebensgefahr gekommen sei. Das Kantonsgericht hat anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, wie die mit einem Teilzeitpensum auf der Intensivstation beschäftigte Beschwerdegegnerin offensichtlich Patienten ohne künstlichem Darmausgang feststellte und daraus, sich von ihrem medizinischen Halbwissen und ihrer Voreingenommenheit gegen Prof. A.________ leiten lassend, für sich zur Gewissheit gelangte, dieser würde an seinen Patienten zu Forschungszwecken Experimente durchführen, anstatt sie medizinisch angemessen zu versorgen, und wie sie sich von dieser Gewissheit auch nicht abbringen liess, als ihr die unter Prof. A.________ arbeitenden Ärzte nicht bestätigten, dass dieser entsprechende Anweisungen gegeben hätte. Es erscheint plausibel, dass diese ihr operatives Vorgehen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht rechtfertigten, sondern sie einfach reden liessen, was sie irrigerweise als Bestätigung ihrer unzutreffenden These, es würde auf Anweisung Prof. A.________s an Patienten experimentiert, auffasste bzw. auffassen wollte. Die Feststellung des Kantonsgerichts, die Beschwerdegegnerin habe an ihre Anschuldigungen geglaubt, ist daher nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Damit erhob sie diese nicht "wider besseren Wissens", der Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.
Nach Art. 307 StGB macht sich des falschen Zeugnisses schuldig, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt.
3.1 Den Tatbestand erfüllt, wer in einem gerichtlichen - auch untersuchungsrichterlichen - Verfahren formgültig als Zeuge befragt wird und dabei falsche Angaben zur Sache macht. Zur Sache gehört eine Aussage, wenn sie mit der Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts, der Gegenstand des Verfahrens bildet, zusammenhängt (BGE 93 IV 23). Objektiv falsch sagt aus, wer vorgibt, sich an etwas nicht oder nicht mehr zu erinnern, obwohl er sich tatsächlich noch daran erinnert. Umgekehrt sagt auch derjenige objektiv falsch aus, der sich zwar nicht mehr an einen Sachverhalt erinnert, aber behauptet, noch genau zu wissen, wie sich dieser abgespielt hat (Urteil 6S.12/2003 vom 27. März 2003, in Pra 2003 Nr. 183 S. 1007. E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich demnach bewusst sein, falsch auszusagen, bzw. mit der Möglichkeit rechnen, dass seine Aussage nicht der objektiven Wahrheit entspricht (Paul Pfäffli, Das falsche Zeugnis, Berner Diss. 1962, S. 62 f.).
3.2
3.2.1 Laut Anklagesachverhalt (Anklage vom 14. April 2004 Ziff. II. A. 1/4 S. 6) hat die Beschwerdegegnerin ihre bereits im Brief vom 23. Februar 1999 und im Radiointerview vom 5. September 1999 gegen Prof. A.________ erhobenen falschen Anschuldigungen in Bezug auf das Nichtanlegen künstlicher Darmausgänge als Zeugin im Strafverfahren gegen diesen bestätigt. Sie habe zudem wahrheitswidrig ausgeführt, sie habe sich im Zusammenhang mit dem beinahe gestorbenen Patienten beim Oberarzt Dr. D.________ über das Nichtanlegen eines künstlichen Darmausgangs beschwert, worauf ihr dieser geantwortet habe, dies sei Weisung des Chefs, und er bete jeden Tag, dass es gut gehe. In einer weiteren Zeugenaussage habe die Beschwerdegegnerin wahrheitswidrig ergänzt, Dr. D.________ habe beim beinahe verstorbenen Patienten auf klare Weisung Prof. A.________s hin keinen künstlichen Darmausgang angelegt. Auch beim verstorbenen Patienten sei auf Anweisung Prof. A.________s kein anus praeter gelegt worden.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Radiointerview vom 5. September 1999 Prof. A.________ beschuldigt, 1994 seien auf seine Weisung hin während mehrerer Monate bei Nahtinsuffizienzen systematisch keine künstlichen Darmausgänge mehr angelegt worden, obwohl dies nach den anerkannten medizinischen Regeln erforderlich gewesen wäre. Als Folge davon sei ein Patient gestorben, ein zweiter in Lebensgefahr gebracht worden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zu Recht darlegt (S. 6 ff.), kann ein falsches Zeugnis auch in der ausdrücklichen Bestätigung eines Vorhaltes durch die Zeugin bestehen. Relevant ist dabei allerdings ausschliesslich, was während der Einvernahme unter Strafdrohung gesagt oder bestätigt wird. Was die Beschwerdegegnerin im Radiointerview vom 5. September 1999 sagte, ist unter dem Gesichtspunkt des falschen Zeugnisses somit unbeachtlich.
3.2.3 In Bezug auf den verstorbenen Patienten hat die Beschwerdegegnerin an der Zeugeneinvernahme vom 7. Oktober 1999 folgenden Vorhalt bestätigt: "Zum einen Fall erklärten Sie, der Patient habe eine gute Divertikulitis gehabt, sei operiert worden, wobei die Darmnaht aufgegangen sei, und man habe keinen künstlichen Darmausgang angelegt. Der Patient sei dann gestorben." Diese Aussage lässt sich mit den Fakten - vor seinem Tod wurde der Patient, nachdem die Darmnaht undicht geworden war, mehreren Revisionsoperationen unterzogen, wobei ihm bei der ersten kein künstlicher Darmausgang angelegt wurde - in Einklag bringen. Anders als zuvor im Radiointerview hat die Beschwerdegegnerin als Zeugin nicht die wahrheitswidrige Aussage gemacht, dem Patienten sei auf Weisung Prof. A.________s nie ein künstlicher Darmausgang gelegt worden, und auch nicht die Behauptung aufgestellt, er sei deswegen gestorben.
Am 7. Oktober 1999 sagte die Beschwerdegegnerin zudem aus, sie habe mittlerweile gehört, dass es auch andere Chirurgen gebe, die bei Nahtinsuffizienzen keinen anus praeter anlegen würden, "aber immer dem Patienten angepasst". Dieser letzte Satzteil kann zwar so verstanden werden, dass sie ihren im Radiointerview erhobenen Vorwurf aufrechterhielt, Prof. A.________ habe die Weisung erteilt, generell - d.h. ohne Rücksicht darauf, ob dies für den konkreten Patienten die angemessene Behandlung sei - auf das Anlegen von künstlichen Darmausgängen zu verzichten. Zwingend ist dies indessen nicht, es lässt sich jedenfalls nicht sagen, die Beschwerdegegnerin habe diesen Vorwurf auch in ihrer Eigenschaft als Zeugin zweifelsfrei erhoben.
3.2.4 Für erwiesenenermassen unzutreffend hielt das Kreisgericht die Behauptung der Beschwerdegegnerin, Dr. D.________ habe ihr gesagt, auf Weisung Prof. A.________s hin im Fall E.________ keinen anus praeter angelegt zu haben und jeden Tag zu Gott zu beten, dass dies gut gehe. Das Kantonsgericht hält dazu einerseits fest, die Beschwerdegegnerin habe diese Aussage zwar im Radiointerview vom 5. September 1999 gemacht; eine ausdrückliche Aussage dieses Inhalts finde sich im Protokoll der Zeugenaussagen indessen nicht (angefochtener Entscheid S. 44 E. 4.3.2 a). Anderseits stellt es sich auf den Standpunkt, die Wahrheitswidrigkeit dieser Aussage könne naturgemäss nur aus der Stellungnahme Dr. D.________s abgeleitet werden. Dieser sei indessen nicht als Zeuge unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdegegnerin einvernommen worden. Deren allein auf diese Aussage Dr. D.________s gestützte Verurteilung sei aufgrund der damit verbundenen Missachtung der gesetzlichen Prozessformen unzulässig (angefochtener Entscheid S. 46 E. 4.3.2 b/aa).
Das Kantonsgericht hält diesen Anklagevorwurf somit aus zwei alternativen Gründen für unbegründet. Der Beschwerdeführer müsste daher für eine erfolgreiche Anfechtung beide Begründungen entkräften; an der Überprüfung bloss einer von ihnen hat er kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 121 IV 94 E. 1b; 121 III 46 E. 2). Da er nicht dartut, dass und weshalb die Aussage Dr. D.________s entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts verwertbar sei und eine taugliche Grundlage für einen Schuldspruch darstelle, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.
3.3
3.3.1 Im "Methylenblau-Fall" (Anklage vom 14. April 2004 Ziff. II. A. 5 S. 29), bei welchem auf Anordnung Prof. A.________s am 20. August 1998 einer Patientin nach einer operativen Lösung von Verwachsungen der Bauchraum zur Verhinderung weiterer Verwachsungen mit einer Methylenblau-Lösung gespült wurde, soll die Beschwerdegegnerin Prof. A.________ laut Anklage im Radiointerview vom 5. September 1999 gesagt haben, der Oberarzt Dr. F.________ habe die Spülung, die sie als Rattenversuch bezeichnete, auf Anweisung Prof. A.________s und gegen seinen Willen vorgenommen; dabei sei das Methylenblau zwanzig- bis dreissig-Mal höher dosiert worden als sonst in der Medizin üblich. Auch der Kantonsapotheker hätte nachgefragt und gesagt "um Gottes willen, was macht ihr denn mit dieser Lösung, für was braucht ihr das, ist das richtig, dass ich diese so herstelle". Sie habe diese Angaben am 7. Oktober 1999 als Zeugin gegenüber dem Untersuchungsrichter bestätigt und wahrheitswidrig ergänzt, dass es sich beim Kantonsapotheker, welcher sich über die Rezeptur der bestellten Methylenblau-Lösung telefonisch rückversichert habe, um Dr. G.________ handle. Er habe ihr dies persönlich erzählt, als sie ihn einmal zufällig getroffen habe. Sie bestätigte ausdrücklich, sie habe ihn so zitiert, wie er ihr das selber gesagt habe.
3.3.2 Das Kantonsgericht ist in diesem Punkt zum Schluss gekommen (angefochtener Entscheid S. 52 ff.), es sei erstellt, dass Dr. G.________ am 20. August 1998 in den Ferien weilte und daher mit der Herstellung der Methylenblau-Lösung nicht befasst war. Es treffe indessen zu und sei damit nicht wahrheitswidrig, dass diese Bestellung in der Spitalapotheke eingegangen und von Dr. H.________ bearbeitet worden sei. Diesem sei der Einsatz von Methylenblau in dieser Konzentration ungewöhnlich erschienen, weshalb er sich im Operationssaal telefonisch rückversichert habe. Die Unwahrheit der umstrittenen Aussage könne sich daher nur darauf beziehen, dass einerseits nicht der Kantonsapotheker Dr. G.________ die Lösung herstellte, und es anderseits nicht dieser war, welcher die Beschwerdegegnerin über den Inhalt dieses Telefongesprächs unterrichtete.
Aus der Aussage von Dr. G.________ ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich ihres Gesprächs über den "Methylenblau-Fall" bereits mit der Vorstellung an ihn herangetreten sei, er habe damals Dienst gehabt. Er habe dies zwar korrigiert, sie im Übrigen aber einfach reden lassen; sie habe die Korrektur in ihrem Redefluss vermutlich nicht wahrgenommen. Es sei daher nicht widerlegt und vielmehr plausibel, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Person des die Bestellung bearbeitenden Apothekers geirrt habe. Ein solcher Irrtum schliesse eine Bestrafung nach Art. 307 StGB aus. Bei der Würdigung der Aussage Dr. G.________s falle in Betracht, dass dieser durchaus ein Interesse gehabt haben könnte, wahrheitswidrig abzustreiten, der Beschwerdegegnerin den Ablauf der Bestellung der Methylenblau-Lösung geschildert zu haben, da er sich allenfalls dem Verdacht ausgesetzt hätte, das Amts- und Berufsgeheimnis verletzt zu haben. Anderseits sei die Darstellung Dr. G.________s inhaltlich überzeugend, und es sei nichts ersichtlich, was Anlass zu Zweifeln geben könnte. Was die Beschwerdegegnerin betreffe, so sei, von einer vereinzelt anklingenden Neigung zur Übertreibung abgesehen, kein Beweggrund erkennbar, der sie veranlasst haben könnte, ausgerechnet über die in der Sache unerhebliche Frage unrichtige Angaben zu machen, woher ihre im Grundsatz zutreffenden Informationen zum Inhalt des Telefongesprächs stammten. Zwar überzeuge die Aussage der Beschwerdegegnerin, vor dem Gespräch mit Dr. G.________ keine Kenntnisse davon gehabt zu haben, nicht. Dies sei indessen nicht zweifelsfrei erwiesen. Blosse Zweifel an der Richtigkeit ihrer Zeugenaussage vom 7. Oktober 1999, der Inhalt des Telefongesprächs sei ihr von Dr. G.________ mitgeteilt worden, reichten für einen Schuldspruch nicht.
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin legte Dr. G.________ in ihrer Zeugenaussage vom 7. Oktober 1999 ein wörtliches Zitat in den Mund, mit welchen Worten er sich am 20. August 1998 telefonisch rückversichert haben soll, ob er die Bestellung der Methylenblau-Lösung richtig verstanden habe. Sie hat ausdrücklich erklärt, Dr. G.________ habe ihr diesen Sachverhalt selber erzählt, und sie habe ihn so zitiert, wie er sich ausgedrückt habe.
Es steht fest, dass Dr. G.________ am 20. August 1998 nicht mit dem Operationssaal telefonierte, da er nicht im Dienst war. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb er die Beschwerdegegnerin über diese Tatsache hätte belügen und ein wörtliches Zitat erfinden sollen, mit dem er seine Nachfrage beim Operationssaal angeblich einleitete. Ein Irrtum, wie ihn das Kantonsgericht nicht ausschliessen will, wäre allenfalls plausibel, wenn es darum gegangen wäre, dass Dr. G.________ eine von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Behauptung hätte bestätigen sollen, neigte er doch offenbar dazu, die von der Beschwerdegegnerin wortreich vorgetragenen Beschuldigungen, es würden am C.________ Spital zu Forschungszwecken Experimente an Menschen durchgeführt, stillschweigend über sich ergehen zu lassen und sich dazu nicht zu äussern, was sie allenfalls irrigerweise als Bestätigung hätte auffassen können. Nach der Darstellung von Dr. G.________ ist das fragliche Gespräch zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin denn auch so verlaufen, dass sie ihm ihre vorgefasste Meinung über die Menschenversuche vorgetragen habe, worauf er aber nicht reagiert habe. Er habe insbesondere auch nicht gesagt, der Einsatz von Methylenblau sei kritisch gewesen, er habe es damals sogar als weniger toxisch eingestuft, als es effektiv sei. Nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin soll indessen Dr. G.________ selber den Ablauf der Methylenblau-Lieferung in den Operationssaal geschildert und dabei sein angebliches Telefongespräch teilweise wörtlich wiedergegeben haben. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. G.________ eine derartige unwahre Darstellung der Vorfälle vom 20. August 1998 hätte abgeben sollen, noch wie ihn die Beschwerdegegnerin falsch hätte verstehen können. Und sie hatte entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts durchaus auch ein Motiv, ihre Unterstellung, der Kantonsapotheker sei durch die Methylenblau-Bestellung schockiert gewesen, nicht nur durch die Aussagen anonymer oder nicht offen auftretender Quellen, sondern auch durch dessen eigene Darstellung zu bestätigen. Auch wenn man der Beschwerdegegnerin zu Gute hielte, dass sie möglicherweise nicht mehr immer in der Lage war, zwischen Fakten und ihren eigenen Meinungen und Einschätzungen klar zu unterscheiden, so musste sie sich jedenfalls bewusst sein, dass ihre Zeugenaussagen zur (angeblichen) Darstellung der Vorgänge vom 20. August 1998 durch Dr. G.________ nicht der Wahrheit entsprachen. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
4.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache antragsgemäss ans Kantonsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde hat sich in Bezug auf die insgesamt schwerer wiegenden Anklagepunkte als unbegründet erwiesen, im Übrigen als begründet. Damit ist der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Ausserdem hat der Kanton St. Gallen der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2007 aufgehoben und die Sache ans Kantonsgericht zu neuem Entscheid zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: