Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_419/2007
Urteil vom 19. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
E.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2007.
Der Präsident der I. sozialrechtlichen Abteilung zieht
in Erwägung,
dass E.________ am 9. August 2007 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2007 (IV.2007.00829) erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2007 aufgefordert wurde, gemäss Art. 62 BGG einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- bis spätestens am 29. August 2007 zu bezahlen,
dass E.________ der ihm am 13. August 2007 ausgehändigten Verfügung keine Folge geleistet und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,
dass deshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2007 erneut zur Bezahlung des Kostenvorschusses - innert einer Nachfrist bis zum 1. Oktober 2007 - verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung mit dem postalischen Vermerk «nicht abgeholt» an das Gericht zurückgelangt ist,
dass eine derartige Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt,
dass die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen», so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 147 E. 2 S. 149, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94, je mit Hinweisen),
dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat, sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm eingereichten Rechtsmittels und der in der Folge ergangenen Korrespondenz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste,
dass die Verfügung vom 21. September 2007 daher mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist, d.h. jedenfalls spätestens am 1. Oktober 2007 als zugestellt zu gelten hat,
dass sich der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,
dass androhungsgemäss zu verfahren ist,
in Anwendung von Art. 62 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz