BGer 8C_646/2007
 
BGer 8C_646/2007 vom 19.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_646/2007
Urteil vom 19. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
V.________, Beschwerdeführer,
gegen
Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid (Präsidialverfügung) des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid (Präsidialverfügung) vom 14. September 2007 wurde am 17. September 2007 versandt und dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss eigener Darstellung in der Beschwerde am 18. September 2007 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beträgt gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Daher hätte die vorliegende Beschwerde spätestens am 18. Oktober 2007 dem Bundesgericht eingereicht werden müssen. Da sie aber erst am 19. Oktober 2007 auf der Post aufgegeben wurde, ist sie verspätet. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten.
1.2 Zur Begründung der Verspätung macht der Beschwerdeführer in seinem nach der ihm vom Gericht eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme eingereichten Schreiben vom 7. November 2007 geltend, die Beschwerde habe er am 17. Oktober 2007 der "Gefängnisbetreuung zum Versand übergeben", was durch die nun beigebrachte Kopie des Kontoauszugs des Insassenkontos belegt werde. "Weshalb die Briefsendung dann erst am 19. Oktober 2007 von der Kantons internen Poststelle abgestempelt (worden sei), entzieh(e) sich (s)einer und aufgrund einer Nachfrage bei der Gefängnisleitung ... auch deren Kenntnis".
Diese Einwendungen vermögen indessen nicht zur Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist zu führen (Art. 50 Abs. 1 BGG). Ob dabei dem Beschwerdeführer zum Versand seiner Beschwerde - wie er sinngemäss geltend macht - nur die Möglichkeit der "Gefängnisbetreuung" offen stand oder ob er das Rechtsmittel nicht anderweitig hätte rechtzeitig aufgeben können, braucht vorliegend nicht näher erörtert zu werden. Denn auch im Falle eines Gefängnisaufenthalts darf sich der Rechtsuchende nicht einfach mit der Übergabe einer Sendung an eine Behördenstelle begnügen; vielmehr muss von ihm angesichts des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Frist und der Bedeutung der Einhaltung derselben verlangt werden, dass er entsprechende Vorkehren trifft und sich auch vergewissert, dass die Beschwerde tatsächlich rechtzeitig der Post übergeben wird. Dass vorliegend der Beschwerdeführer auch nur auf die Bedeutung der Sendung oder die unbedingte Einhaltung der Frist hingewiesen hätte, wird von ihm nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Im Gegenteil räumt er sogar ein, es "entzieh(e) sich (s)einer ... Kenntnis", weshalb die Sendung "erst am 19. Oktober 2007 ...abgestempelt wurde". Damit hat der Beschwerdeführer nicht das erforderliche Mindestmass an Sorgfalt aufgewendet, wie es von einem Rechtsuchenden in einer derartigen Situation verlangt werden darf und muss, um die fristgerechte Aufgabe eines Rechtsmittels sicherzustellen. Daran vermag der nunmehr beigebrachte "Kontoauszug" des "Insassenkontos", bei welchem es sich einzig um eine interne Buchungsanzeige handelt, welcher im vorliegenden Zusammenhang keine Beweiseignung zukommt, nichts zu ändern. Soweit im Übrigen der "Gefängnisbetreuung" allenfalls ein Verschulden vorzuwerfen wäre, was hier offen bleiben kann, wäre dies ebenfalls unerheblich: eine Partei muss sich nämlich Fehler ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen; Erfüllungsgehilfe ist nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 74 Erw. 3; ASA 60(1991/92) S. 633; vgl. auch ZAK 1989 S. 222 E. 2a und RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270 mit weiteren Hinweisen).
Fehlt es somit an einem Grund, welcher die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würde, so kann auf die Beschwerde infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Dem Beschwerdeführer muss indessen die Möglichkeit eingeräumt werden, den vom Appellationsgericht einverlangten Kostenvorschuss noch zu leisten. Hiezu wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nochmals Frist anzusetzen haben (vgl. BGE 128 V 199 E. 9 S. 216).
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt zugestellt.
Luzern, 19. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz