BGer 8C_657/2007 |
BGer 8C_657/2007 vom 19.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_657/2007
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Urteil vom 19. November 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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O. und W.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fürsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2007.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2007, mit dem die Beschwerde des O.________ und der W.________ abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, und die Beschwerdeeingabe samt den Akten dem Regierungsrat zum Entscheid über den Erlass der Rückerstattung überwiesen wurde,
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in die dagegen erhobene Beschwerde des O.________ und der W.________ vom 27. Oktober 2007 (Poststempel) sowie das damit gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
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dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerde vom 27. Oktober 2007 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie einer hinreichend substantiierten Rüge offensichtlich nicht genügt,
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dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Zürich und dem Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. November 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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