Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_586/2007 /blb
Urteil vom 20. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Rapp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Obhutsentzug,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. August 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von A.________, geboren im September 2004. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 5. Oktober 2004 wurde für A.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet, und A.________ wurde im Einverständnis der Eltern unter Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Universitätsspital und anschliessend in einer geeigneten Institution untergebracht. Ab Mitte Oktober 2004 war A.________ im Kinderhaus K.________ platziert.
B.
Mit Eingabe vom 14. November 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die Zuteilung der elterlichen Obhut über A.________, während die Beiständin am 22. Dezember 2006 einen Antrag auf Umplatzierung in eine Pflegefamilie stellte. Mit Beschluss vom 15. März 2007 wies die Vormundschaftsbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinräumung der elterlichen Obhut ab, bestätigte den Entzug der elterlichen Obhut über A.________ und verfügte deren Unterbringung bei einer Pflegefamilie, von wo sie ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde weder weggehen noch weggenommen werden dürfe. Sodann wurde die Beiständin eingeladen, der Vormundschaftsbehörde Antrag zu stellen, falls eine Rückkehr von A.________ in den mütterlichen Haushalt verantwortet werden könne oder eine Umplatzierung anzuordnen sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Mit Eingabe vom 2. April 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss beim Bezirksrat Zürich Beschwerde und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei A.________ in entsprechender Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde unter ihre elterliche Obhut zu stellen, eventualiter sei die Vormundschaftsbehörde anzuweisen, weitere ambulante Massnahmen prüfen zu lassen, welche darauf gerichtet seien, die elterliche Obhut wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 3. Mai 2007 wurden die Begehren der Beschwerdeführerin vom Bezirksrat Zürich abgewiesen.
Am 18. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich, welcher mit Beschluss vom 29. August 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
D.
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht am 8. Oktober 2007 Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag eingereicht, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 29. August 2007 aufzuheben, es sei A.________ unter ihre elterliche Obhut zu stellen, eventualiter sei die Vormundschaftsbehörde anzuweisen, weitere ambulante Massnahmen prüfen zu lassen, welche darauf gerichtet seien, die elterliche Obhut wiederherzustellen. Sodann verlangte sie unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid auf dem Gebiet des Kindesschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher einen Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem Recht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Ausserdem sind unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Insoweit kommt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
In Frage steht insbesondere ein kinderpsychiatrisches Gutachten, welches am 6. Oktober 2006 auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde erstellt worden ist. Gemäss den Ausführungen des Obergerichts geht aus diesem Gutachten hervor, dass die Möglichkeit einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls besteht, da die Beschwerdeführerin nicht die notwendigen elterlichen Kompetenzen entwickelt habe, um den Bedürfnissen nach Stabilität und Sicherheit wie auch altersentsprechender Förderung von A.________ gerecht zu werden, und es sei ihr nicht gelungen, eine tragende Beziehung zu ihrer Tochter aufzubauen. Nach Ansicht des Obergerichts stösst auch der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, es könne ihr nicht angelastet werden, wenn ihre Tochter zur Zeit von acht verschiedenen Personen betreut werde und es ihr deshalb nicht möglich sei, eine von diesen Personen als Bezugsperson anzusehen. So führte das Obergericht aus, dass mit dieser Argumentation viele andere Kinder, welche in Kinderheimen lebten, ebenfalls ein unsicheres Bindungsverhalten aufweisen müssten. Sodann führte das Obergericht aus, es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, ihre Tochter unter der Woche tagsüber zu besuchen oder auch stundenweise zu sich auf Besuch zu nehmen; gleichwohl habe sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr eigenes Verhalten den Aufbau einer engeren Bindung zu ihrer Tochter verhindert, da es als notorisch bezeichnet werden könne, dass aufgrund des Zeitverständnisses kleiner Kinder häufige kurze Besuche dem Beziehungsaufbau förderlicher seien als lange Besuche in grossen Zeitabständen. Weiter legte das Obergericht dar, dass die Beschwerdeführerin ihr Besuchsrecht unter der Woche sogar nur alle zwei Wochen wahrnehme, seitdem A.________ bei der Pflegefamilie platziert sei. Der Umstand, dass sich der Anfahrtsweg zu A.________ verlängert habe, könne nicht als triftiger Grund dafür betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin von Kurzbesuchen absehe, da sie keiner Arbeit nachgehe und vom Sozialamt Leistungen beziehe. In Bezug auf die Besuchsqualität bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die mangelnde sichere Bindung von A.________ zur Beschwerdeführerin in deren Verhalten und emotionaler Präsenz während der Besuche begründet liege. Das Obergericht räumte zwar ein, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen einen liebevollen Umgang mit ihrer Tochter pflege und sich im Rahmen der erteilten Besuchsrechte um diese gekümmert und sie betreut habe. Dies genüge jedoch nicht, um einer Gefährdung von A.________ zu begegnen. Auch die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin stelle ein Problem dar: So sei zweimal ein Klinikaufenthalt erforderlich gewesen, was nach Aussagen des Beschwerdegegners dazu führe, dass sie Drogen konsumiere. Dies habe die Beschwerdeführerin zumindest für die Vergangenheit bestätigt. Der Gutachter habe denn auch auf die fragliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und die Gefahr erneuter emotionaler Krisen hingewiesen. Ferner erwog das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin nach Wahrnehmung des Beschwerdegegners und weiterer Fach- und Betreuungspersonen im Umfeld von A.________ mit der Betreuung und Erziehung von A.________ überfordert wäre bzw. sie ihre Einstellung in den letzten zwei Jahren nicht geändert habe und die Möglichkeit zu einer Intensivierung des Kontakts zu ihrer Tochter nicht genügend wahrnehme. Schliesslich führte das Obergericht aus, dass die Anordnung ambulanter Massnahmen gemäss dem oben genannten Gutachten angesichts der länger bestehenden und ernst zu nehmenden Bindungsproblematik bei A.________ aus fachärztlicher Sicht ungenügend sei. Nach Ansicht des Obergerichts müsste dies insbesondere für die Anordnung einer Familienbegleitung gelten, da diese auf die bestehende Bindungsproblematik keinen Einfluss zu nehmen vermöchte. Gegen eine Ausdehnung der Besuchsrechte spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit vermehrter Besuche bereits gehabt und gleichwohl nicht wahrgenommen habe. Die Umplatzierung von A.________ in eine Pflegefamilie sei deshalb fachlich indiziert, weil dem Kind nur in diesem privateren Rahmen die notwendige dauerhafte Bezugsmöglichkeit geboten werde.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG.
3.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im September 2006 eine Ausdehnung des Besuchsrechts beantragt. Dies sei von der Beiständin jedoch nicht bewilligt worden. Ausserdem habe sie ihr Besuchsrecht immer wahrgenommen. Die obergerichtliche Feststellung, sie habe durch ihr eigenes Verhalten den Aufbau einer engeren Bindung verhindert, stelle daher eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
Was die Häufigkeit ihrer Besuche betrifft, wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, sie habe die betreffende Frage anlässlich der Anhörung vom 24. August 2007 aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse missverstanden; entgegen der Darstellung des Obergerichts besuche sie ihre Tochter unter der Woche ein Mal. Wohl könnte sie dies auch mehrmals unter der Woche tun; sie sei aber als Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Billettkosten für mehrmaliges Reisen von ihrem Wohnort zur Pflegefamilie zu bezahlen. Allgemein macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aussagen des Obergerichts betreffend Besuchsquantität und -qualität stellten eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.
Im Zusammenhang mit den obergerichtlichen Ausführungen dazu, dass sie nach Wahrnehmung des Beschwerdegegners in Bezug auf Betreuung und Erziehung überfordert sei, weist die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hin, dass der Beschwerdegegner seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr habe. Er sei daher nicht in der Lage, ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit zu beurteilen. Damit sei eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen worden.
Die übrigen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin ergeben sich sinngemäss aus der Beschwerdeschrift, so insbesondere ihr Hinweis darauf, sie habe seit mehr als zwei Jahren keine Depression mehr gehabt und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klinikaufenthalte jemals eine Gefährdung der Tochter dargestellt hätten.
3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts wendet und es sich dabei nicht um neue - und damit gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige - Vorbringen handelt, legt sie nicht dar, inwieweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich diesbezüglich durchwegs auf rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am festgestellten Sachverhalt (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
So ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Obergericht in Bezug auf seine Aussagen betreffend Besuchsquantität und -qualität eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen wäre, etwa wenn es ausführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr eigenes Verhalten den Aufbau einer engeren Bindung zu ihrer Tochter verhindert. Vielmehr hat sich das Obergericht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sich der Anfahrtsweg der Beschwerdeführerin zu A.________ verlängert habe sowie dass sie keiner Arbeit nachgehe und vom Sozialamt Leistungen beziehe. Auch in den übrigen Punkten legt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht des Sachverhalts dar, vermag jedoch den Vorwurf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht nicht substanziiert zu begründen.
4.
In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 310 ZGB geltend.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das vom Obergericht erwähnte Gutachten sei nicht aussagekräftig. Dadurch dass die Vorinstanz das Gutachten herangezogen habe, sei Art. 310 ZGB verletzt worden. Der Gutachter stütze sich - entgegen den Ausführungen des Obergerichts - nicht auf verschiedene Abklärungen, sondern lediglich auf Beobachtungen anlässlich seines Hausbesuchs. Diejenigen Personen, mit welchen der Gutachter zusätzlich gesprochen habe, hätten sich lediglich zur Frage der von ihr nicht wahrgenommenen Besuchstage geäussert. Die betreffenden Personen könnten nicht als Fachleute zur Beurteilung des Bindungsverhaltens von A.________ herangezogen werden. Auch die Beiständin sei nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen und habe mit dem Gutachter insbesondere die fehlende Intensivierung der Kontakte zwischen Mutter und Kind besprochen. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, im Gutachten werde nicht ausgeführt, welche notwendigen elterlichen Kompetenzen sie haben müsse, damit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden könne. Sie bestreitet weiter die Aussagen im Gutachten, wonach sie ihre Tochter nicht altersgerecht behandle, und macht gegen das Gutachten geltend, sie habe ihre Tochter bei der Besuchsausübung jeweils vom Kinderheim abgeholt und ihre Besuchsrechte nur selten im Kinderheim selbst ausgeübt.
Eine Verletzung von Art. 310 ZGB sieht die Beschwerdeführerin ausserdem im Zusammenhang mit der Ablehnung ambulanter Massnahmen durch das Obergericht. Die tägliche Betreuung und Erziehung der Tochter durch sie würde eine enge Beziehung des Kindes zu einer einzigen Person ermöglichen. Ausserdem habe sie nie das Kindeswohl gefährdet, wenn sie ihre Tochter zu sich nach Hause habe nehmen können. Eine Platzierung der Tochter bei ihr mit einer Familienbegleitung habe im Sinne des Subsidiaritätsprinzips Vorrang vor einer Platzierung des Kindes bei einer Pflegefamilie.
4.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 206 Rz. 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, s. zum Ganzen Hegnauer, a.a.O., S. 206 Rz. 27.10 ff.; Meier/Stettler, Droit de la filiation, Tome II: Effets de la filiation [art. 270 à 327 CC], 3. Aufl, Genf/Zürich/Basel 2006, S. 362 f. Rz. 679 f.).
4.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Art und Weise der Erstellung des Gutachtens beschlägt nicht eine Rechtsfrage, sondern bezieht sich auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, weshalb sich damit von vornherein keine Verletzung von Art. 310 ZGB begründen lässt.
Im Übrigen ergibt sich aus den willkürfreien (s. E. 3.2) Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (s. E. 2), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den emotionalen Bedürfnissen ihrer Tochter gerecht zu werden und eine tragende Beziehung zu ihr aufzubauen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Intensivierung des Kontakts zu ihrer Tochter bemüht, zumal sie die Möglichkeit vermehrter Besuche bereits gehabt und gleichwohl nicht wahrgenommen hat, und dass die Möglichkeit einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls besteht, da die Beschwerdeführerin nicht die notwendigen elterlichen Kompetenzen entwickelt hat, um den Bedürfnissen nach Stabilität und Sicherheit wie auch altersentsprechender Förderung von A.________ gerecht zu werden.
Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Rückgabe von A.________ in die mütterliche Obhut ernsthaft in Frage kommen könnte. Erscheint aber die Fremdplatzierung weiterhin als unumgänglich, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt und ist Art. 310 ZGB korrekt angewandt worden.
5.
Insgesamt ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: