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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_55/2007
Urteil vom 20. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
G.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1969 geborene türkische Staatsangehörige G.________ erlitt am 15. Juni 1998 ein Verhebetrauma mit akutem Lumbovertebralsyndrom. Am 14. Oktober 2000 zog er sich bei einem Treppensturz rücklings eine Kontusion des Thorax und der Halswirbelsäule (HWS) zu. Nach kurz dauernder ärztlicher Behandlung bestand jeweils wieder volle Arbeitsfähigkeit. Gemäss Unfallmeldung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 18. Juli 2001 schlug er sich am 27. Juni 2001 beim Ziehen von Harassen den Rücken an. Am 6. Juli 2001 suchte er Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, auf, welcher eine Diskushernie L5/S1 diagnostizierte. Wegen Lumboischialgien meldete er sich am 17. September 2001 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Am 18. Dezember 2001 erlitt G.________ einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Personenwagen vor einer Strassenkreuzung anhalten musste, ein nachfolgendes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und in das Heck des von ihm gelenkten Wagens stiess, welcher in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben wurde. Laut Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 12. März 2002 zog er sich dabei eine Abknickverletzung der HWS, eine milde traumatische Hirnverletzung sowie eine Retraumatisierung der Diskushernie lumbal zu. Die Rehaklinik E.________, wo sich der Versicherte im Auftrag der SUVA vom 4. März bis 12. April 2002 in stationärer Abklärung und Behandlung befand, gelangte im Austrittsbericht vom 2. Mai 2002 zum Schluss, dass der Unfall vom 18. Dezember 2001 nur zu einer vorübergehenden Traumatisierung des lumbalen Vorzustandes geführt habe und dem Versicherten leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Vom 18. bis 27. Februar 2003 hielt sich G.________ im Rehazentrum U.________ auf, wo ein chronisches zervikospondylogenes sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert und eine Psychotherapie als dringend erforderlich bezeichnet wurden. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit einem Gutachten, welches am 30. Dezember 2003 erstattet wurde und worin die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen Syndroms, eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms sowie einer depressiven Störung leichten Grades gestellt wurden. Ferner wurden eine nicht auszuschliessende undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie - anamnestisch - Hinweise auf eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit chronisch-persistierenden Kopfschmerzen erwähnt. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, diese betrage mindestens 50% in der bisherigen und 80% in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Mit Verfügung vom 6. April 2004 lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass der Invaliditätsgrad lediglich 28% betrage. Daran hielt sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 fest.
A.b Mit Neuanmeldung vom 18. Oktober 2004 und einer weiteren Eingabe vom 22. März 2005 liess G.________ erneut um Zusprechung einer Invalidenrente sowie um Berufsberatung ersuchen. Mit Verfügung vom 26. April 2005 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mangels neuer Tatsachen nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. August 2005 ab.
B.
Mit Entscheid vom 25. Januar 2007 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
C.
G.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm "ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Invalidität von mindestens 40%, zuzüglich eines Verzugszinses zu 5% ab wann rechtens, zuzusprechen". Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.
D.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 hat die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2007 einen Kostenvorschuss verlangt, welcher innert der gesetzten Nachfrist bezahlt wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Die gegen den kantonalen Entscheid vom 25. Januar 2007 gerichtete Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegenzunehmen.
2.
Streitig ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldungen vom 18. Oktober 2004 und 22. März 2005 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die nach erfolgter Ablehnung des Rentenanspruchs wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades für die Prüfung einer Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV und der Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68, 117 V 198 E. 4b S. 200, 109 V 108 E. 2 S. 114) geltenden Voraussetzungen zutreffend dargelegt. Danach ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteile I 238/02 vom 20. März 2003 und I 294/98 vom 3. Januar 2000).
2.2 Ob der Leistungsansprecher mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung eine für den Anspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, stellt eine Tatfrage dar, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden kann. Danach kann die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
3.
3.1 Mit den Neuanmeldungen vom 18. Oktober 2004 und 22. März 2005 hat der Beschwerdeführer Berichte des Spital O.________ vom 16. Juli 2004 und des Spitals X.________ vom 17. September 2004, Arztzeugnisse des Dr. med. S.________ vom 19. Mai und 4. Juni 2004, einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 11. März 2005 sowie Berichte der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 2. und 28. Februar 2005 eingereicht. Er macht geltend, dass sich der Gesundheitszustand zufolge Chronifizierung der Beschwerden massiv verschlechtert habe, er seit Februar 2005 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe und gemäss Beurteilung des Hausarztes Dr. med. S.________ eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% bestehe. Die Vorinstanz hat dazu im Einzelnen Stellung genommen und insbesondere festgestellt, dass der Neurologe Dr. med. H.________ ein Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle diagnostiziere und sich namentlich zur psychischen Problematik äussere. Diesbezüglich bestätigten die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn aber, dass psychosoziale und damit invaliditätsfremde Faktoren vorlägen. Zudem seien die psychischen Störungen nach Auffassung der MEDAS-Gutachter behandel- oder gar heilbar. Die notfallmässige Hospitalisation im Spital X.________ vom 16. Juni 2005 sei wegen einer erneuten Exazerbation des bereits bekannten lumbovertebralen Schmerzsyndroms erfolgt. Im Übrigen lägen keine neuen Befunde oder Auffälligkeiten vor. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die vorgelegten Arztberichte nicht geeignet sind, gegenüber dem MEDAS-Gutachten vom 30. Dezember 2003 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Diese Feststellung beruht weder auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch verstösst sie sonstwie gegen Bundesrecht.
3.2 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dass im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV auch die fortschreitende Chronifizierung eines Leidens eine relevante Sachverhaltsänderung darstellen kann, ist richtig. Es trifft entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers indessen nicht zu, dass die Chronifizierung erst im Sommer 2004 und damit nach dem MEDAS-Gutachten vom 30. Dezember 2003 eingetreten ist. Vielmehr sind schon die Ärzte der MEDAS davon ausgegangen, dass ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei geringem organischem Korrelat und psychosozialen Problemen besteht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die organischen Befunde bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Neuanmeldung (vgl. BGE 130 V 71 ff.) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben, liegen nicht vor. Dass vorübergehend ein Hyperventilationssyndrom aufgetreten ist und der Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 wegen einer erneuten Schmerzexazerbation kurzfristig hospitalisiert werden musste, lässt nicht schon auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Eine solche ist auch hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung in Form der bereits von den MEDAS-Ärzten festgestellten leichten depressiven Störung, welche im Bericht des Spitals X.________ vom 6. Juli 2005 als regredient bezeichnet wird, und der in den Berichten des Psychiatrischen Dienstes nunmehr als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierten, im MEDAS-Gutachten als undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) beurteilten psychischen bzw. psychosomatischen Beeinträchtigung nicht ausgewiesen. Verstärkt hat sich allenfalls die psychosoziale Problematik. Nach den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Psychiatrischen Dienst hat er sich anfangs 2004 mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet, welche indessen über keine (ganzjährige) Aufenthaltsbewilligung verfügt. Zudem hat er erhebliche Kredit- und Steuerschulden. Dabei handelt es sich jedoch um invaliditätsfremde Faktoren, welche nicht als eine für den Leistungsanspruch relevante Sachverhaltsänderung betrachtet werden können. Der vorinstanzliche Entscheid besteht auch in diesem Punkt zu Recht.
4.
Nicht einzutreten ist auf das Begehren um Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, nachdem der Beschwerdeführer sowohl im Einsprache- als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren allein das Nichteintreten auf das Rentenbegehren gerügt hatte. Er kann daher nicht Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren bilden (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502 mit Hinweisen).
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 27. Juli 2007 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist.
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Hofer