BGer 6B_493/2007 |
BGer 6B_493/2007 vom 22.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_493/2007 /rom
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Urteil vom 22. November 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Zünd,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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Gegenstand
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Honorar der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau hiess am 12. August 2007 die Beschwerde Fürsprecher X.________s gegen die Kürzung seines Honorars für die amtliche Verteidigung von A.________ gut und wies das Bezirksgericht Aarau an, dessen Restforderung zu begleichen, soweit dies nicht schon geschehen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2). Eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3).
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid der Inspektionskommission aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Obergericht anzuweisen, ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 935.60 zuzusprechen.
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C.
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Die Inspektionskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers für eine amtliche Verteidigung. Das Hauptverfahren, in welchem der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger tätig war, ist eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Parteikosten - im Wesentlichen die Kosten für die private und/oder amtliche Vertretung - sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und werden in der Regel wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter mit der Hauptsache oder mit separatem Entscheid beurteilt. Rügen gegen ihre Festsetzung durch die kantonale letzte Instanz sind dementsprechend mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben.
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Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Einschränkung. Wie sich aus der Begründung ergibt, wendet er sich indessen nur gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Inspektionskommission. Angefochten ist damit einzig Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids.
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2.
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Nach § 36 des unbestrittenermassen auf das Beschwerdeverfahren vor der Inspektionskommission Anwendung findenden Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 (VRPG) "ist dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen". Die Inspektionskommission hat diese Bestimmung im angefochtenen Entscheid so ausgelegt, dass eine Parteientschädigung nur bei anwaltlicher Vertretung zuzusprechen ist. Dementsprechend hat es dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verweigert.
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Diese Auslegung kann sich auf den klaren Wortlaut der Bestimmung stützen. Parteientschädigungen in der Regel anwaltlich vertretenen Parteien vorzubehalten, entspricht zudem weit verbreiteter, auch vom Bundesgericht angewandter Praxis (BGE 125 II 518). Es kann daher keine Rede davon sein, die Inspektionskommission habe § 36 VRPG willkürlich angewandt, die Rüge ist unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK ergebe sich ein verfassungsrechtlicher Anspruch des amtlichen Verteidigers auf eine angemessene Parteientschädigung, wenn er seine Entschädigungsansprüche auf dem Beschwerdeweg durchsetzen muss.
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Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ihm daher für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen (BGE 125 II 518) als auch im kantonalen (Entscheid 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, E. 3c) Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu. Die Rüge ist begründet.
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4.
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Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an die Inspektionskommission zurückzuweisen. Eine direkte Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, wie sie der Beschwerdeführer im Eventualantrag zulässigerweise (Art. 107 Abs. 2 BGG) fordert, fällt ausser Betracht, da das Bundesgericht nicht in der Lage ist, die Angemessenheit der Forderung des Beschwerdeführers zu überprüfen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Beschwerdeführer, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, Anspruch auf eine Parteientschädigung, für welche der Kanton Aargau aufzukommen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2007 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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