BGer 6B_544/2007
 
BGer 6B_544/2007 vom 22.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_544/2007 /rom
Urteil vom 22. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG),
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich befand X.________ am 15. Juni 2007 zweitinstanzlich namentlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen à Fr. 120.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
Das Gericht erwog, X.________ sei am Sonntag, den 17. April 2005, um 14.15 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn von Zürich in Richtung Rapperswil bei regem bis starkem Verkehrsaufkommen auf einer Strecke von rund 1,4 km mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 159 km/h gefahren und habe somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 39 km/h überschritten.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2007 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) freizusprechen. Stattdessen sei er der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'400.-- zu bestrafen. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
2.
Umstritten ist einzig das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung. Während die Vorinstanz von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h ausgeht, anerkennt der Beschwerdeführer lediglich eine solche von 30 km/h. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss einerseits auf eine von der Polizei auf Video aufgezeichnete Nachfahrmessung und andererseits auf ein Gutachten des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung vom 29. November 2005.
2.1 Gemäss Art. 133 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) legt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind. Gestützt hierauf hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Technischen Weisungen vom 10. August 1998 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr erlassen (nachfolgend als "UVEK-Weisung" bezeichnet).
2.2 Bei der von der Polizei im zu beurteilenden Fall durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle handelt es sich um eine "Nachfahrkontrolle mit Geschwindigkeitsmessgerät, Rechner und Video" im Sinne von Ziff. 7.7 der UVEK-Weisung, und zwar um eine "Messung bei freier Nachfahrt" nach Ziff. 7.7.6. Diese Bestimmung wiederum verlangt die Einhaltung von Ziff. 7.6.4. Demgemäss wird bei freier Nachfahrt der arithmetische Mittelwert der gefahrenen Geschwindigkeit über die ganze Messstrecke ermittelt. Der für die Verzeigung oder die Ahndung mit einer Ordnungsbusse massgebliche Geschwindigkeitswert ist die Durchschnittsgeschwindigkeit. Ziff. 7.7.6 hält fest, am Schluss der Messung müsse der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug gleich oder grösser sein als bei Messbeginn. Gestützt auf Ziff. 7.3 gilt für diese Messmethode bei einer Messstrecke von mindestens 1'000 Metern eine Sicherheitsmarge von 8%, welche vom gemessenen Wert in Abzug zu bringen ist. Diese Sicherheitsmarge ist technischer Natur. Sie ist notwendig, um die Messunsicherheit eines Messgerätes zu kompensieren. Ziff. 7.4 statuiert, massgebend für die Verzeigung oder Ahndung des Führers mit einer Ordnungsbusse sei die ermittelte Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge nach Ziff. 7.3. Bei errechneten Durchschnittsgeschwindigkeiten ist immer auf den nächsten ganzen km/h-Wert abzurunden. Die Sicherheitsmargen nach Ziff. 7.3 kommen nicht zur Anwendung, wenn der Sachverhalt mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmessgerät ermittelt worden ist und die Messung nachträglich nach einer zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertungsmethode des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung bearbeitet wird, bei welcher die Sicherheitsmargen schon abgezogen werden. Als zugelassene Beweissicherungs- und Auswertungsmethoden gelten insbesondere Videoauswertungssysteme, die es ermöglichen, Verkehrssituationen wahrheitsgetreu zu rekonstruieren.
2.3 Gemäss dem Messstreifen der polizeilichen Nachfahrmessung ist der Beschwerdeführer auf einer Strecke von 1'442,4 Metern mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 173 km/h gefahren. Unter Abzug der Marge von 8% (13,84 km/h bzw. aufgerundet 14 km/h) resultiert eine massgebende Durchschnittsgeschwindigkeit von 159 km/h (angefochtenes Urteil S. 8 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 3).
Erstellt ist jedoch, dass bei dieser Nachfahrkontrolle Ziff. 7.7.6 der UVEK-Weisung, wonach der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug am Schluss der Messung nicht geringer sein darf als zum Zeitpunkt des Messbeginns, nicht eingehalten worden ist: Der Polizeibeamte, welcher die Messung durchgeführt hat, geht davon aus, der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe sich zu Beginn der Messung zwischen 200 und 240 Metern und am Ende der Messung zwischen 110 und 140 Metern bewegt (angefochtenes Urteil S. 9 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 8).
2.4 Zur Klärung, ob die teilweise Nichteinhaltung der UVEK-Weisung die ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h in Frage stellt, hat der zuständige Untersuchungsrichter beim Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung ein Gutachten eingeholt (angefochtenes Urteil S. 7 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 16/1).
Der Gutachter hat die Videoaufnahmen der polizeilichen Nachfahrkontrolle ausgewertet und geschlossen, die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers habe auf einer Strecke von ca. 1'351 Metern 164 km/h (Bildbereich 528 bis 1'253), auf einer Teilstrecke von ca. 265 Metern 156 km/h (Bildbereich 653 bis 803) und auf einer Teilstrecke von ca. 395 Metern 174 km/h (Bildbereich 953 bis 1'153) betragen. Des Weiteren hat er festgestellt, die Nachfahrkontrolle erfülle zwar die Abstandsbedingung nicht ausreichend, da sich der Abstand der Fahrzeuge zwischen Beginn und Ende der Messung um 40% verringert habe. Trotz dieses Umstands sei jedoch aufgrund der Videoauswertung erstellt, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Streckenabschnitt mindestens mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 159 km/h gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 9 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 16/3).
2.5 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz erwogen, die UVEK-Weisung sei zwar angesichts der Verringerung des Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen teilweise nicht eingehalten worden. Aufgrund der Beurteilung des Gutachters sei jedoch nachgewiesen, dass dieser Mangel die Richtigkeit des bei der Nachfahrkontrolle ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeitswerts von 159 km/h nicht in Frage stelle (angefochtenes Urteil S. 9).
2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Schlussfolgerung der Vorinstanz beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und verletze damit Art. 9 BV. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung werde die Fehlerhaftigkeit der Nachfahrkontrolle durch die Ausführungen des Gutachters nicht behoben, denn diese seien in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe sich insoweit jedoch mit seinen Einwänden überhaupt nicht auseinandergesetzt und hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV missachtet.
Der Beschwerdeführer präzisiert, die Verringerung des Abstands zwischen dem polizeilichen Messfahrzeug und seinem Wagen habe zwangsläufig zu einer Verzerrung der Grössenverhältnisse seines Autos auf den Videoaufnahmen geführt. Ob der Gutachter diesem Umstand Rechnung getragen habe, sei jedoch nicht ersichtlich. Des Weiteren werde im Gutachten in Bezug auf die Geschwindigkeit nicht auf den Minimal-, sondern auf den Mittelwert abgestellt, was gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse. Überdies habe der Gutachter von der errechneten durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeit fälschlicherweise und ohne Begründung die vorgeschriebene Sicherheitsmarge von 8% nicht in Abzug gebracht.
Im Ergebnis schliesst der Beschwerdeführer, es müsse entweder in Anwendung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten von der von ihm zugestandenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h ausgegangen oder aber ein Obergutachten eingeholt werden, welches sich mit den genannten Ungereimtheiten näher befasse.
2.7 Die UVEK-Weisung beansprucht für Fälle gerichtlicher Würdigung von Nachfahrkontrollen keine absolute Geltung und lässt die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 13 der UVEK‑Weisung; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.305/2006 vom 25. September 2006, E. 5.2). Die teilweise Nichteinhaltung der UVEK-Weisung führt damit nicht zwingend zur Unbeachtlichkeit der Messergebnisse. Werden diese durch ein schlüssiges Gutachten bestätigt, kann hierauf abgestellt werden.
Auch Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 128 I 81 E. 2).
2.8 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ausführungen im Gutachten, wonach die Videoauswertung die Abstandsbedingung nicht erfülle, da das Polizeifahrzeug am Ende der Messung den um ca. 40% näheren Abstand zu seinem Wagen aufgewiesen habe als zu Messbeginn, dass der Gutachter dieser Verringerung des Abstands Rechnung getragen hat.
Des Weiteren folgt, wie dargelegt, aus Ziff. 7.6.4 der UVEK-Weisung, dass bei freier Nachfahrt der arithmetische Mittelwert der gefahrenen Geschwindigkeit über die ganze Strecke zu ermitteln ist und die Durchschnittsgeschwindigkeit für die Verzeigung oder die Ahndung mit einer Ordnungsbusse massgeblich ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers begründet das Abstellen auf den mittleren Geschwindigkeitswert daher keinen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
Zudem basiert das Gutachten des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung auf einer nach Ziff. 7.4 Abs. 2 der UVEK-Weisung zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertungsmethode, welche die Sicherheitsmargen berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Marge von 8% gemäss Ziff. 7.3 der UVEK-Weisung folglich nicht (noch zusätzlich) in Abzug zu bringen.
2.9 Die Vorinstanz ist auf die entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hat eingehend begründet, weshalb sie auf die Schlussfolgerungen des Gutachters abgestellt hat. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. Ebensowenig ist die Vorinstanz nach dem Gesagten in Willkür verfallen, indem sie eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h als nachgewiesen eingestuft hat.
3.
Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: