Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 499/06
Urteil vom 22. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
R.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, Vadianstrasse 44, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1942 geborene R.________ wollte am 9. Mai 2000 mit seinem Motorfahrrad nach links abbiegen, als er von einem Personenwagen angefahren wurde und sich dabei eine Schulterverletzung links zuzog. Als Bezüger von Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, welche für die Heilbehandlung aufkam und Taggelder ausrichtete. Mit Verfügung vom 20. Juli 2001 sprach die SUVA nebst einer 20%igen Integritätsentschädigung rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003 fest, wobei sie davon ausging, dass die Integritätsentschädigung nicht innert Frist beanstandet wurde und daher nicht mehr Gegenstand des Einspracheverfahrens bilde.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. August 2006 in dem Sinne teilweise gut, dass es die SUVA verpflichtete, eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 49 % auszurichten; soweit die Integritätsentschädigung betreffend trat es auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, den kantonalen Entscheid im Rentenpunkt sowie bezüglich der zugesprochenen Parteientschädigung aufzuheben.
R.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75). Zuständig für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher heute das Bundesgericht.
1.2 Das BGG, welches die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu regelt, ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil der kantonale Gerichtsentscheid am 22. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.3 Die Kognition des Bundesgerichtes im Unfallversicherungsbereich ergibt sich aus Art. 132 OG (ab 1. Juli 2006: Art. 132 Abs. 1 OG). Danach ist die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
1.4 Bezüglich der Grundlagen für die materiellrechtliche Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs wird mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA vom 29. September 2003 verwiesen. Es betrifft dies insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (alt Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG sowie ab 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG; vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.), den dabei massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) sowie die richterliche Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).
Zu präzisieren ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides abstellt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 f. mit Hinweisen). Der Unfall des Beschwerdeführers hat sich am 9. Mai 2000 ereignet, und der Einspracheentscheid der SUVA (als zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 167 E. 1 S. 169 und 354 E. 1 S. 356) ist am 29. September 2003 ergangen. Damit ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem am 1. Januar 2003 erfolgten Inkrafttreten des ATSG verwirklicht hat. Entgegen den Ausführungen im kantonalen Entscheid gelangt das ATSG - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - nur insoweit zur Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben, während im Übrigen bei der Beurteilung des Rentenanspruchs für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 auf die damals noch geltenden Bestimmungen des UVG abzustellen ist (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 446 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 130 V 329 E. 2 S. 330 ff.). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem Inkrafttreten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergegangen ist, entsprechen doch die darin enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) den bisherigen von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [U 192/03] E. 1.2 ff.; vgl. BGE 130 V 343).
2.
Anlässlich seines Motorfahrradunfalles vom 9. Mai 2000 erlitt der Beschwerdegegner eine Verletzung der linken Schulter, welche eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit sowie einen Bewegungsschmerz zur Folge hatte und den Einsatz des linken Armes im Rahmen einer erwerblichen Tätigkeit praktisch ausschliesst. Im Übrigen sollte ein Arbeitseinsatz nach ärztlicher Einschätzung uneingeschränkt möglich sein. Uneinig sind sich die Parteien über die Höhe der beiden Vergleichseinkommen, welche der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG und alt Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG zugrunde zu legen sind.
3.
3.1 Zur Bestimmung des Verdienstes, den der Beschwerdegegner erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), knüpfte die SUVA an den Lohn an, den er an seiner letzten festen Anstellung in der Firma D.________ AG, wo er vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit seit Juni 1995 bis Ende 1997 in der Kehrichtabfuhr tätig war, erzielt hatte. Dieser belief sich laut Arbeitgeberauskünften vom 17. November 1997 (schriftlich zuhanden der Arbeitslosenversicherung) und 19. Januar 2001 (mündlich) im Jahre 1997 auf Fr. 20.80 in der Stunde und damit gemäss unbestritten gebliebener Berechnung der SUVA auf jährlich Fr. 49'200.-. Das kantonale Gericht bezeichnete diesen Betrag als "offensichtlich unterdurchschnittlich" und ging deshalb von den in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2000 (LSE 2000) tabellarisch festgehaltenen Löhnen aus. Laut Tabelle TA1 der LSE 2000 erzielten mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im Produktionsbereich betraute Männer einen Monatslohn von Fr. 4598.-. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2001 von 2,5 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 31 Tabelle T1.93) und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,5 Stunden (recte: 41,8 Stunden; Die Volkswirtschaft 2004, Heft 10 S. 90 Tabelle B 9.2) errechnete die Vorinstanz einen Jahreslohn von Fr. 58'676.- (recte: Fr. 59'100.40).
3.2 Dass die SUVA an den in der Firma D.________ AG bei der Kehrichtabfuhr erzielten Lohn anknüpfte, erweckt insofern Bedenken, weil der Beschwerdegegner seit Ende 1997 bis zu seinem Unfall im Mai 2000 nur noch aushilfsweise in dieser Firma beim Sammeln von Altpapier tätig war und im Übrigen als arbeitslos galt; zudem handelte es sich schon bei der Betätigung im Kehrichtabfuhrwesen bloss um eine Teilzeitbeschäftigung. Nachdem der Beschwerdegegner seine Stelle in der Firma D.________ AG verloren hatte, kam für ihn grundsätzlich nicht mehr nur der dortige Betätigungsbereich in Frage, sondern er konnte seine Suche nach einer neuen Stelle auf den gesamten Arbeitsmarkt ausdehnen. Dennoch kann für die Bestimmung des Validenlohnes nicht einfach wie die Vorinstanz auf die Löhne im Produktionsbereich abgestellt werden, denn, wie die SUVA mit Recht einwendet, ist es keineswegs als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdegegner mit seinen doch eher bescheidenen beruflichen Qualifikationen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in den Produktionsbereich hätte wechseln können. Das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen liegt denn auch deutlich über den vom Beschwerdegegner früher erzielten Löhnen. Dass er, wie die Vorinstanz annahm, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine wesentlich besser entlöhnte Arbeit hätte finden können, muss doch als eher unrealistisch bezeichnet werden und kann mit Sicherheit nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Dass die SUVA den zuletzt erhaltenen Stundenlohn in der Firma D.________ AG als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens gewählt hat, trägt den konkreten Gegebenheiten am ehesten Rechnung und lässt sich daher nicht beanstanden.
4.
4.1 Dass die SUVA zur Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) die gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 für den Sektor 3 "Dienstleistungen" aufgelisteten Löhne beigezogen und nicht auf den Zentralwert aller Wirtschaftszweige abgestellt hat, sollte sich für den Beschwerdegegner zwar vorteilhaft auswirken, führte jedoch insofern nicht zu einem befriedigenden Resultat, weil sie damit zu einem über dem Valideneinkommen von Fr. 49'200.- liegenden Betrag gelangte. Um dieser Ungereimtheit zu begegnen, ist die SUVA von der Annahme ausgegangen, dass der Beschwerdegegner auch mit seinen unfallbedingten Beeinträchtigungen eine Stelle besetzen könnte, an welcher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein gleich hoher Lohn angeboten würde wie an der früheren Stelle in der Firma D.________ AG. Der der Unfallfolgen wegen unbestrittenermassen zu erwartenden geringeren Entlöhnung trug sie dadurch Rechnung, dass sie - von einem Jahreseinkommen von Fr. 49'200.- ausgehend - einen 20%igen behinderungsbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) gewährte. Dass sie sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom selben Grundlohn von Fr. 49'200.- ausging, führt zwangsläufig dazu, dass der behinderungsbedingte Abzug letztlich auch dem Invaliditätsgrad entspricht, was auf den ersten Blick nicht ohne weiteres als befriedigend erscheinen mag.
4.2 Von vornherein nicht gefolgt werden kann jedoch der vorinstanzlichen Argumentation. Das kantonale Gericht hat unter Berufung auf einen seiner eigenen früheren Entscheide, in welchem es für die Bestimmung des Invalideneinkommens bei einem Versicherten, welcher den ganzen linken Arm unfallbedingt nicht mehr einsetzen konnte, wegen der faktischen Einarmigkeit und der damit verbundenen Umständlichkeit und Verlangsamung vieler Bewegungsabläufe zunächst einen Abzug von einem Drittel und anschliessend wegen zusätzlicher arbeitsmarktlicher Nachteile noch einen weiteren Abzug von 15 % vorgenommen hatte, erwogen, die statistischen Angaben der LSE seien für zweiarmig tätige Personen ermittelt worden; die Einarmigkeit oder Einhändigkeit würde darin nicht abgebildet und auch durch einen Leidensabzug von maximal 25 % nicht ausgeglichen. Entsprechend nahm es - wie die SUVA von den im Dienstleistungssektor gewährten Löhnen gemäss TA1 der LSE 2000 ausgehend - vom danach ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 4127.- oder angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden und die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2001 (2,5 %) Fr. 4312.- zunächst einen Abzug von einem Drittel und darauf von nochmals 15 % vor. Dies widerspricht klar der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) in BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff., wonach ein 25 % übersteigender Abzug nicht zulässig ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80). Davon abzuweichen, besteht kein Anlass. Bei der Überprüfung der Höhe des behinderungsbedingten Abzuges kann es im Übrigen nicht darum gehen, dass das kontrollierende Gericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Will es von der in den Ermessensbereich fallenden Höhe eines solchen Abzuges abweichen, muss es dafür triftige Gründe anführen und sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich der vorinstanzliche Abzug, welcher den von der SUVA zugebilligten um mehr als das Doppelte übersteigt, nicht rechtfertigen.
5.
5.1 Weil der Beschwerdegegner nach seinem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, auf Grund welcher sich das trotz seiner Behinderung noch realisierbare Einkommen bestimmen liesse, wäre es an sich korrekt, dieses nach Massgabe statistikmässig erhobener Werte zu bestimmen. Dies hat die SUVA denn auch versucht, ist davon jedoch wieder abgekommen, weil sich dabei ein das Valideneinkommen übersteigendes Invalideneinkommen ergab. Die Vorinstanz konnte dieses Resultat nur vermeiden, indem sie das Valideneinkommen erheblich höher und das Invalideneinkommen erheblich tiefer als die SUVA ansetzte. Beides erweist sich nach dem in den vorstehenden Erwägungen 3.2 und 4.2 Gesagten jedoch als unhaltbar.
5.2 Kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner ohne unfallbedingte Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Verdienst erzielen würde, der wesentlich über dem an der Stelle in der Firma D.________ AG erzielten Lohn liegen würde (E. 3.2 hievor), kann erst recht nicht angenommen werden, dass er mit Behinderung ein höheres Einkommen zu realisieren in der Lage wäre. Weil er an einer leidensangepassten Stelle, an welcher er den linken Arm nicht einsetzen muss, nach ärztlicher und im jetzigen Verfahren auch nicht mehr in Frage gestellter Auffassung ohne weitere Einschränkung tätig sein könnte, ist die SUVA letztlich auch zu Recht davon abgekommen, das Invalideneinkommen nach Massgabe von in der LSE ausgewiesenen Tabellenlöhnen zu bestimmen. Tatsächlich rechtfertigt sich angesichts der konkreten Umstände die Annahme, dass der Beschwerdegegner sowohl mit als auch ohne unfallbedingte Behinderung einer Arbeit nachgehen könnte, für die auf dem Arbeitsmarkt in etwa dieselbe Entlöhnung vorgesehen ist. Eine - unbestrittenermassen zu erwartende - lohnmässige Benachteiligung ergibt sich daher ausschliesslich aus dem Umstand, dass in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Arbeitnehmer in aller Regel nicht mit den gesunden Personen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblicherweise gewährten Lohnansätzen rechnen können. Diesen Umstand hat die SUVA mit der Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges von 20 % von den Tabellenlöhnen gemäss LSE (vgl. E. 4.1 hievor) angemessen berücksichtigt. Wie sie in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Einzelnen zutreffend darlegt, besteht kein Grund, diesen höher anzusetzen. Da sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen von lohnmässig gleichwertigen Betätigungen auszugehen ist, fällt der Invaliditätsgrad auf Grund der konkreten Umstände mit der Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zusammen. Wie die SUVA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzeigt, würde sich indessen auch kein höherer Invaliditätsgrad ergeben, wollte man das von der Vorinstanz angenommene Invalideneinkommen von Fr. 53'037.- nach einem 20%igen behinderungsbedingten Abzug (somit Fr. 42'429.60) dem Valideneinkommen von Fr. 49'200.- gegenüberstellen. Es muss daher mit der Gewährung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit sein Bewenden haben.
6.
Der Beschwerdegegner ersucht für das letztinstanzliche Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Verbeiständung. Diese kann ihm gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006, soweit den Rentenanspruch und die Parteientschädigung betreffend, aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Adrian Rufener, St. Gallen, für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entscheide.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl