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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 833/06
Urteil vom 23. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
A.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 28. und 29. April 2005 und Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch von A.________, geboren 1973, auf Arbeitsvermittlung mangels Eingliederungsbereitschaft sowie auf eine Invalidenrente gestützt auf ein Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 17. März 2005 mit der Begründung ab, dass die Versicherte in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig wäre und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. August 2006 ab.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Arbeitsvermittlung weiterzuführen. Des Weiteren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 22. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, AS 2006 2003) in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ist in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Ansprüchen auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) und auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), teilweise unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Würdigung der ärztlichen Berichte durch die Vorinstanz.
Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der in Erwägung 2 dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt und ebenso dargelegt, weshalb auf die Einschätzung der Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle X.________ und nicht auf die Stellungnahme der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. T.________ abzustellen ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich, weshalb auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Rügen nicht weiter einzugehen ist.
Demnach ist die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer, bezüglich des anamnestischen Handekzems adaptiert) ganztägig arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 30 %.
5.
Streitig sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Die Beschwerdeführerin beanstandet die von der Vorinstanz anhand eines Prozentvergleichs durchgeführte Invaliditätsbemessung.
5.1 Die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommenvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, charakterisieren sich als Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Diese sind im Rahmen der geänderten Kognitionsregelung (oben E. 2) frei überprüfbar.
5.2 Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung daher primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
5.3 Ein solcher Fall liegt hier vor, ist die Beschwerdeführerin doch seit der Kündigung ihrer Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin, welche, wie im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten, gemäss übereinstimmender ärztlicher Auffassung zur Entwicklung der psychischen Beschwerden und zum Eintritt der (Teil-) Arbeitsunfähigkeit geführt hat, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Daher ist entgegen der Vorinstanz beim Invalideneinkommen nicht vom bisherigen Lohn auszugehen, sondern es ist die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen.
5.4 Das Invalideneinkommen ist demnach anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Massgebend ist dabei der Zentralwert (Total) im privaten Sektor gemäss LSE 2002, Tabelle TA1 (S. 53), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), welcher sich auf Fr. 3'820.- beläuft (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2007 Heft 4, S. 90, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Frauenlöhnen von 1,7 % (Bundesamt für Statistik Lohnentwicklung 2004, S. 37, Tabelle T1.2.93; BGE 129 V 408) ergibt sich für das Jahr 2003 (BGE 128 V 174, 129 V 222) ein Monatslohn von Fr. 4'050.- für ein 100%-Pensum; bei dem der Versicherten noch zumutbaren Pensum von 70 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 2'835.- im Monat oder Fr. 34'020.- im Jahr.
Die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges erscheint nicht geboten und wird auch nicht geltend gemacht.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz würde sich das Valideneinkommen der Versicherten, welche zuletzt als Mitarbeiterin einer Textildruckerei tätig war, gemäss Angaben der vormaligen Arbeitgeberin auf Fr. 56'640.- belaufen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diesen Betrag als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse.
Aus dem Vergleich von Invalideneinkommen (Fr. 34'020.-) und Valideneinkommen (Fr. 56'640.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.5 Der Rentenbeginn ist gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ und im Bericht der Frau Dr. med. T.________ vom 14. Februar 2004, wonach die Arbeitsunfähigkeit im August 2002 eingetreten ist, unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf August 2003 festzusetzen.
6.
Streitig ist schliesslich der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die hiefür vorausgesetzte subjektive Eingliederungsfähigkeit (AHI 2002 S. 108) nicht gegeben ist, nachdem die Versicherte im Gespräch mit dem Fachdienst Eingliederung der IV-Stelle sich dazu entsprechend geäussert hatte. Im Rahmen der eingeschränkten Kognition (oben E. 2) bleibt kein Raum für eine Überprüfung dieser Frage, zumal die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dazu nicht Stellung nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die psychiatrischerseits ausgewiesene Angststörung sich gleichsam lähmend auf den Eingliederungswillen auswirken könnte, bestehen anhand der medizinischen Akten nicht; gemäss Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ äussert sich diese Störung in einer depressiven und einer psychosomatischen Problematik mit generalisierter, diffuser, dauernder Befürchtung und Sorge, Nervosität, motorischer Anspannung und vegetativer Übererregbarkeit.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, AS 2006 2003). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Überdies hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten) und Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2006 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. Juli 2005 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 23. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo