BGer 6B_659/2007
 
BGer 6B_659/2007 vom 24.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_659/2007
Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Diebstahl etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht verspätet ist, weil sie auch nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers, er habe den angefochtenen Entscheid am 18. September 2007 von der Gefängnisbetreuung erhalten, um einen Tag zu spät der Post übergeben wurde. Die Frage kann indessen dahingestellt bleiben.
2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf die Eröffnung eines Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen verzichtet und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Nachdem gemäss § 128 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft der erstinstanzliche Entscheid auch der Staatsanwaltschaft eröffnet wurde, und diese hätte Beschwerde erheben können, ist der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er auch nicht Opfer ist (Ziff. 5), und da es nicht um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff. 6), ist der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel der Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden könnte, weil sie sich in Bezug auf das von ihm geltend gemachte Deliktsgut in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft (Beschwerde Ziff. 3). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: