Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_554/2007
Urteil vom 26. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert P.J. Krall,
gegen
Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weinmann.
Gegenstand
Arresteinsprache, Legitimation der Drittschuldnerin,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
vom 28. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Auf Ersuchen der Y.________ GmbH arrestierte das Bezirksgericht Arlesheim mit Arrestbefehl vom 4. Mai 2007 für eine sich auf einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart stützende Forderung von Fr. 2'467.84 nebst Zins das Lohnguthaben des Schuldners S.________ bei der X.________ AG.
B.
Am 30. Mai 2007 erhob die X.________ AG Arresteinsprache, welche das Bezirksgericht Arlesheim mit Urteil vom 3. Juli 2007 abwies, soweit es darauf eintrat. Die hiergegen erhobene Appellation wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 28. August 2007 ab.
C.
Dagegen hat die X.________ AG am 27. September 2007 staatsrechtliche Beschwerde gemäss OG erhoben mit dem Begehren, das Urteil des Kantonsgerichts und der Arrestbefehl des Betreibungsamtes seien aufzuheben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Vorweg sei die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass seit 1. Januar 2007 nicht mehr das OG gilt, sondern als Verfahrensrecht das BGG in Kraft steht, nach dessen Regeln die als "staatsrechtliche Beschwerde" betitelte Eingabe vom 27. September 2007 entgegenzunehmen ist; dies ergibt sich im Übrigen bereits aus der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Grundsätzlich steht gegen Arresteinspracheentscheide die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), freilich erst ab einem Streitwert von Fr. 30'000.--, weil es sich beim Arrest um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend beträgt der Streitwert deutlich weniger und es stellen sich auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), zumal nichts zu entscheiden ist, was nicht in einem anderen Fall mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- vor das Bundesgericht getragen werden könnte. Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich nicht offen, weshalb die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG entgegenzunehmen ist.
Sodann ist festzuhalten, dass Betreibungsämter keine Arrestbefehle erlassen, sondern diese vollziehen, und dass bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde - wie auch bei der Beschwerde in Zivilsachen - einzig ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid Anfechtungsobjekt sein kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG). Soweit sich die Beschwerde gegen die Handlungen des Betreibungsamtes richtet, kann deshalb auf sie von vornherein nicht eingetreten werden. Mit Bezug auf die Anfechtung des kantonsgerichtlichen Urteils kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strikte Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397), während auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht einzutreten ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus eigener Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
2.
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag den erwähnten Begründungs- und Substanziierungsanforderungen nicht zu genügen.
Das Kantonsgericht hat erwogen, gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG sei zur Einsprache legitimiert, wer in seinen Rechten betroffen sei, nicht aber, wer lediglich einen wirtschaftlichen oder faktischen Vorteil erlangen wolle, und unzulässig sei insbesondere auch eine Einsprache, die im Interesse eines Dritten erhoben werde. Allein wegen des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 99 SchKG nicht mehr mit befreiender Wirkung an ihren Gläubiger leisten dürfe und sie bei Nichtbeachtung dieser Pflicht eine Doppelzahlung riskiere, sei sie nicht in ihren Rechten betroffen und folglich nicht zur Arresteinsprache legitimiert.
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und sie zeigt insbesondere nicht auf, welches verfassungsmässige Recht dadurch verletzt sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich auf das Vorbringen, es werde in das Existenzminimum des Arrestschuldners eingegriffen. Damit macht sie aber wiederum reine Drittinteressen geltend, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht in Verletzung verfassungsmässiger Rechte zum Schluss gekommen ist, eben dies sei unzulässig. Soweit sie schliesslich erneut die (unbelegte) Behauptung erhebt, zufolge Lohnpfändung könnte der bei ihr als Koch angestellte Arrestschuldner die Arbeitsstelle verlassen, was sie in Bedrängnis bringen würde, erhebt sie appellatorische Kritik, die zur Begründung von Verfassungsrügen unzureichend ist; sie müsste vielmehr aufzeigen, inwiefern dieser Umstand, so er erwiesen wäre, sie nicht bloss in ihren wirtschaftlichen Interessen, sondern unmittelbar in ihren Rechten betreffen würde bzw. inwiefern das Kantonsgericht in Verletzung verfassungsmässiger Rechte zum gegenteiligen Schluss gelangt ist.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinn von Art. 113 BGG entgegenzunehmen und auf sie nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2007 wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen; auf sie wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Arrestschuldner S.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Möckli