Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_651/2007/zga
Urteil vom 27. November 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
René Flum,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den (in einem Rekursverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB ergangenen) Beschluss vom 18. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass bundesgerichtliche Beschwerden, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass der obergerichtliche Beschluss vom 18. Juni 2007 dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2007 eröffnet worden ist,
dass sich deshalb die dem Bundesgericht erst am 7. November 2007 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde als verspätet erweist,
dass sich zwar die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die Beschwerdefrist (infolge ihrer gegen den obergerichtlichen Beschluss auch erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Zürcher Kassationsgericht) auf Grund von Art. 100 Abs. 6 BGG erst mit der am 8. Oktober 2007 erfolgten Eröffnung des Kassationsentscheids vom 27. September 2007 begonnen habe,
dass indessen die Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 100 Abs. 6 BGG (wonach im Falle der Anfechtung des Entscheids eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel bei einer zusätzlichen, über beschränkte Kognition verfügenden kantonalen Instanz die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz beginnt) voraussetzt, dass das kantonale Rechtsmittel zulässig ist (Urteil 4A_263/2007 des Bundesgerichts, E. 1),
dass es vorliegend an dieser Voraussetzung fehlt,
dass nämlich gemäss § 284 Ziffer 7 ZPO/ZH obergerichtliche Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht unterliegen, weshalb das Kassationsgericht im erwähnten Entscheid vom 27. September 2007 auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass somit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig war und die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Beschluss vom 18. Juni 2007 hätte innerhalb von 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Bundesgericht anfechten müssen, worauf sie in der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung denn auch ausdrücklich hingewiesen worden war,
dass daran die (für die Fristversäumnis nicht kausale und im Übrigen vom Kassationsgericht selbst als zweifelhaft bezeichnete) Neuansetzung der Beschwerdefrist durch dieses Gericht nichts ändert,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ebenso gegenstandslos wird wie ihr Prozesskostenvorschussbegehren,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde die (eventuell beantragte) unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der (zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgeforderte) Beschwerdegegner nicht durch einen Anwalt vertreten ist und daher keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: