Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 103/07
Urteil vom 27. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
A.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 30. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene, zuletzt als Lagermitarbeiter tätig gewesene A.________ meldete sich am 2. November 2005 unter Hinweis auf Rücken-, Kopf- Nacken-und Brustschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Invalidität (mit Einspracheentscheid vom 9. August 2006 bestätigte Verfügung vom 6. Januar 2006).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. Dezember 2006 ab.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, die seinem Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter beantragt er sinngemäss, die Sache sei zwecks zusätzlicher fachärztlicher Untersuchung (MEDAS/BEFAS-Abklärung) und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 lässt A.________ einen Arztbericht des Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 30. März 2007 einreichen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Nach der Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorbehalten bleiben Aktenstücke, die neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353; SVR 2005 KV Nr. 27 S. 96 E. 1, K 166/03). Der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Bericht des Dr. med. T.________ vom 30. März 2007 ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel im Sinne von Art. 137 lit. b OG unerheblich und die Eingabe daher unzulässig (BGE 127 V 353).
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 9. August 2006 verwirklicht hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), eine Invalidenrente zusteht. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist dabei einzig das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers. Diese Frage beschlägt im Wesentlichen Tatsächliches, weshalb das Bundesgericht an diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz - offensichtliche Unrichtigkeit ausgenommen - gebunden ist (E. 1.2).
4.1 Das kantonale Gericht hat namentlich gestützt auf die Berichte des Dr. med. B.________, FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spez. Rheumaerkrankungen, vom 17. November 2005 und des Dr. med. W.________, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, vom 17. Juni und 14. November 2005, festgestellt, dass der hauptsächlich an einem myofaszialen Schmerzsyndrom leidende Versicherte auch mit Bezug auf seine zuletzt als Lagermitarbeiter/Staplerfahrer ausgeübte Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Es hat zudem erkannt, dass aufgrund der ärztlichen Angaben und des Physiotherapie-Verlaufsberichts vom 25. Oktober 2005, wonach der Versicherte ein empfohlenes Ergonomie-Trainingsprogramm ohne Angabe von Gründen abgebrochen habe, sein Gesundheitszustand in Beachtung des Gebots der Selbsteingliederung unter Ausschöpfung der physiotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten besserungsfähig sei. Weitere medizinische Abklärungen erübrigten sich. Damit sei ein Anspruch auf Invalidenrente abzulehnen.
4.2 Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1.2) sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Das Gericht hat im Rahmen einer sorgfältigen und bundesrechtskonformen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Art. 61 lit. c ATSG) Beweiswürdigung insbesondere zutreffend begründet, weshalb es den Bericht des Dr. med. B.________ vom 17. November 2005 als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstufte und der dortigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebendes Gewicht beimass sowie angesichts vorhandener Widersprüchlichkeiten und fehlender Begründung nicht auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. L.________, Prakt. Arzt, im Bericht vom 23. November 2005 (einschliesslich Beiblatt vom 24. November 2005) abstellte, aus dem nicht schlüssig hervorgeht, ob und in welchem Umfang der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist. Im vorinstanzlichen Verzicht auf zusätzliche Beweisvorkehren liegt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung, weshalb sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehl gehen.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne Schriftenwechsel (Urteil I 670/06 vom 30. Juli 2007, E. 4), erledigt wird.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung, Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Polla