BGer 1B_101/2007
 
BGer 1B_101/2007 vom 28.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_101/2007
Urteil vom 28. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich,
gegen
Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27,
4410 Liestal.
Gegenstand
Strafprozessuale Kontensperre,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2007 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
Sachverhalt:
A.
Das Statthalteramt Liestal eröffnete am 3. Januar 2005 eine Strafuntersuchung gegen Dr. X.________ wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsmandat. Mit Verfügung vom 17. März 2005 beschlagnahmte das Statthalteramt Konten bzw. Wertschriftendepots sowie den Inhalt eines Schliessfaches bei einer Bank; gleichzeitig verfügte es ein Mitteilungsverbot. Auf Begehren des Angeschuldigten vom 4. Oktober 2006 hob das Statthalteramt am 11. Oktober 2006 die Sperrung eines Kontos sowie das Mitteilungsverbot auf.
B.
Am 24. Oktober 2006 focht der Angeschuldigte die Zwangsmassnahmenverfügung vom 11. Oktober 2006 beschwerdeweise an und beantragte die Aufhebung einer weiteren Kontenbeschlagnahme. Mit Beschluss vom 26. April 2007 hiess die Präsidentin des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde teilweise gut, indem sie die noch streitige Kontensperre quantitativ auf drei Viertel des aktuellen Kontosaldos reduzierte.
C.
Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Mai 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vollständige Freigabe des genannten Kontos.
Das Verfahrensgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Statthalteramt auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).
1.1 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313).
1.2 Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und (als Inhaber des fraglichen Kontos) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
1.4 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich insoweit um einen (zwangsmassnahmenrechtlichen) Zwischenentscheid. Da dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, ist die Beschwerde auch insoweit zulässig (Botschaft, a.a.O., S. 4334; vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131).
1.5 Gemäss Art. 98 BGG kann der Beschwerdeführer hier nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Botschaft, a.a.O., S. 4337).
1.6 Da nach Art. 107 Abs. 2 BGG das Bundesgericht (bei Gutheissung der Beschwerde) in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch der Antrag auf vollständige Aufhebung der Kontensperre zulässig.
2.
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass eine Einziehungsbeschlagnahme hier nur für allfällige Ersatzforderungen des Staates bzw. der mutmasslich Geschädigten in Frage komme. Es bestehe keine "Papierspur", wonach deliktisch erlangte Vermögenswerte der Geschädigten unmittelbar auf das fragliche Konto des Beschwerdeführers transferiert worden seien. Soweit eine Einziehungsbeschlagnahme für strafrechtliche Ersatzforderungen auch auf legal erworbene Vermögenswerte des Angeschuldigten gelegt werden könne, brauche deren rechtmässige Herkunft nicht näher geprüft zu werden. Die zulässige Höhe der Einziehungsbeschlagnahme ergebe sich aus der mutmasslichen Deliktssumme zuzüglich Zins (Vermögensertrag) seit dem Deliktszeitpunkt. Da die entsprechende Deliktssumme lediglich rund drei Vierteln der im Jahre 2005 beschlagnahmten Vermögenswerte (auf dem gesperrten Wertschriftenkonto) entspreche, sei ein Viertel des aktuellen Kontosaldos freizugeben. Da es sich um ein Wertpapierkonto handle, stehe es dem Beschwerdeführer ausserdem frei, durch Hinterlegung einer Kaution in der entsprechenden Höhe die Freigabe des gesamten Kontos zu erwirken.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), der strafprozessualen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV).
4.
Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Unter den Voraussetzungen von Art. 73 StGB spricht das Gericht eingezogene Vermögenswerte bzw. Ersatzforderungen des Staates den Geschädigten zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b-c StGB).
4.1 Auch § 101 Abs. 1 StPO/BL sieht die Möglichkeit der strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme ausdrücklich vor. Diese kann insbesondere der Sicherung von Ersatzforderungen dienen (vgl. BGE 126 I 97 E. 3c S. 106 f., E. 3e S. 110, mit Hinweisen).
4.2 Die Einziehungsbeschlagnahme stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 126 I 97 E. 1c S. 102; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.). Der strafrechtlichen Einziehung unterliegen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7).
4.3 Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat gegebenenfalls der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen. Die hier streitige vorläufige Einziehungsbeschlagnahme ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich zulässig, solange ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Verdacht dafür besteht, dass der Betroffene (im Sinne von Art. 70-71 StGB) durch deliktische Handlungen bereichert wurde. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme ist hingegen aufzuheben, falls entsprechende Verdachtsgründe dahinfallen oder falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zulasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erschiene (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; vgl. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107; Niklaus Schmid, in: N. Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72 N. 171 ff.).
4.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren grundsätzlich keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).
5.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Verfahrensgericht sei in Willkür verfallen, indem es einen hinreichenden Tatverdacht von Vermögensdelikten bejaht habe. Der Vorwurf, er habe keinen Nachweis für die Rechtmässigkeit der fraglichen Finanztransaktionen erbracht, sei absolut haltlos und verstosse (indem er zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast führe) gegen die strafprozessuale Unschuldsvermutung.
5.1 Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Entscheid vorgeworfen, er habe (zwischen 1995 und 2004) als berufsmässiger Vermögensverwalter und aufgrund einer Konto-Vollmacht insgesamt vierzehn Transaktionen zulasten des Kontos einer Kundin veranlasst. Die Überweisungen von Hundertausenden von Schweizer Franken seien ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund bzw. ohne schriftliche Vertragsgrundlage, Vermögensverwaltungsaufträge, Abrechnungen oder Quittungen, teilweise sogar nach dem Ableben der Kundin (im September 2001) erfolgt und hätten diese bzw. ihren Nachlass wirtschaftlich geschädigt. Von einem berufsmässigen Vermögensverwalter sei zu erwarten, dass er Finanztransaktionen in dieser Höhe aktenmässig erfasse. Dies umso mehr, als eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Firma in diesem Zusammenhang Vergütungen für Verwaltungsbemühungen erhalten habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer als Vermögensverwalter sogenannte Retrozessionen ("Kickbacks") von Dritten in der Höhe von Fr. 64'288.-- unrechtmässig für sich einkassiert. Diese hätten nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht ihm, sondern der Kundin (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) gehört. Dabei falle belastend ins Gewicht, dass weder eine Information der Kundschaft über die zu erwartenden Retrozessionen erfolgt sei, noch eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach diese dem Beschwerdeführer zustünden. Die genannten Vorgänge begründeten nach Ansicht des Verfahrensgerichtes den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung.
5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den von den kantonalen Strafjustizbehörden dargelegten hinreichenden Tatverdacht nicht dahinfallen.
Dies gilt namentlich für die Vorbringen, mit denen sich bereits das Verfahrensgericht im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hat. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei den fraglichen Transaktionen bzw. Bezügen "im wesentlichen um Gebühren für die Vermögensverwaltung" gehandelt habe. Er legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, auf welche vertraglichen Vereinbarungen und Abrechnungsgrundlagen sich diese Gebührenbezüge in der Höhe von mehreren Hundertausend Schweizer Franken stützen. Zur Erklärung von zwei hohen Bargeldabhebungen legt er weder Aufträge noch Empfangsquittungen der Kundin vor, sondern verweist auf allgemeine Spesenbelege für Reisen nach Deutschland, wo er das abgehobene Geld der Kundin übergeben haben will. Dass die Kontoinhaberin und ihre Rechtsnachfolger den Barbezug nachträglich aus den Kontoabrechnungen hätten ersehen können, heilt diesen Mangel an ordnungsgemässen Vermögensverwaltungsbelegen nicht. Eine auffallend hohe Einzelüberweisung von Fr. 200'000.-- begründet der Beschwerdeführer als Entgelt für "übrige, u.a. in den Jahren 1992 bis 1994 getätigte Dienstleistungen". Um welche Dienstleistungen es sich dabei konkret handelte und wie diese abgerechnet wurden, erläutert er nicht. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand, dass die Kundin ihm zu Vermögensverwaltungszwecken Bankvollmachten ausgestellt habe, erlaubte es ihm jedenfalls nicht, nach freiem Gutdünken und ohne auftragsrechtskonforme Abrechnung über die Guthaben der Kundin bzw. ihrer Rechtsnachfolger zu verfügen. Es ist im übrigen nicht die Aufgabe des Bundesgerichtes, in den umfangreichen Verfahrensakten, auf die der Beschwerdeführer grösstenteils pauschal verweist, selber nach allfälligen Anhaltspunkten und Dokumenten zu suchen, die gegen die genannten Verdachtsgründe sprechen könnten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst auch der geltend gemachte Umstand, das von ihm verwaltete Vermögen habe einen "wesentlichen Wertzuwachs" erfahren, einen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden (in Form eines verminderten Aktivenzuwachses) keineswegs aus.
5.3 Willkürliche, geradezu unhaltbare Erwägungen des Verfahrensgerichtes sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes hält vor der Verfassung stand. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Die kantonalen Instanzen haben nicht über eine strafrechtliche Schuld und Strafe entschieden. Noch viel weniger wurde der Beschwerdeführer mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Das Verfahrensgericht hat vielmehr geprüft, ob hinreichende Verdachtsmomente für eine Straftat gegeben sind. Dass es in diesem Zusammenhang auch auf das Fehlen von einschlägigen Unterlagen hingewiesen hat, die bei berufsmässiger Verwaltung gerade von hohen Vermögenswerten erwartet werden müssten, verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird aus der Begründung des angefochtenen Entscheides auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Das Verfahrensgericht hat in den wesentlichen Punkten dargelegt, worauf es den Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung stützt (vgl. oben, E. 5.1). Dabei musste es sich nicht mit sämtlichen Einwendungen und Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich und im einzelnen befassen. Dies gilt namentlich für seine Parteibehauptung, die von ihm bezogenen "Verwaltungsgebühren" seien angemessen, oder für das in diesem Zusammenhang irrelevante Vorbringen, selbst nach Abzug der fragwürdigen Transaktionen habe das von ihm verwaltete Vermögen einen Wertzuwachs erfahren. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, wirksam den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
6.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Eingriff in seine Eigentumsrechte entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei unverhältnismässig.
6.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beruht die Kontensperre auf einer gesetzlichen Grundlage im formellen Gesetz (Art. 71 Abs. 3 StGB; § 101 Abs. 1 StPO/BL). Zu prüfen bleibt, ob der vorläufige, den Verfahrenszweck sichernde Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen verhältnismässig erscheint (Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV).
6.2 Bei der Bemessung der zulässigen Höhe der Einziehungsbeschlagnahme hat das kantonale Verfahrensgericht einerseits der mutmasslichen Deliktssumme Rechnung getragen und anderseits dem Wert des im Jahre 2005 beschlagnahmten Vermögens (vgl. oben, E. 2). Eine besondere Schwierigkeit ergab sich aus dem Umstand, dass es sich bei der gesperrten Bankverbindung um ein Wertschriftenkonto handelt, dessen aktueller Buchwert kursabhängig ist. Zunächst hat das Verfahrensgericht die mutmassliche Deliktssumme (zuzüglich aufgelaufene Kapitalzinsen seit dem Deliktszeitpunkt) berechnet. Dabei klammerte es jene Zivilansprüche aus, für die es keinen kausalen deliktischen Schaden im strafrechtlichen Sinne bzw. keinen hinreichenden Tatverdacht erkannte. In einem zweiten Schritt hat es geprüft, in welchem Umfang die ursprüngliche Kontensperrung die mutmassliche Deliktssumme (nebst Zins) überstieg. In der betreffenden Höhe (nämlich um einen Viertel des aktuellen Kontosaldos) hat das Verfahrensgericht die Beschlagnahme reduziert. Dabei wurde auch der Problematik von Kursschwankungen (bzw. den praktischen Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Wertschriftenanlagen) Rechnung getragen. Das Verfahrensgericht hielt in den Erwägungen fest, dass es dem Beschwerdeführer freigestellt werde, durch Hinterlegung einer entsprechenden Barkaution (in der Höhe von drei Vierteln des aktuellen Kontosaldos) die Freigabe des gesamten Portfolio-Kontos zu erwirken.
6.3 Mit diesem Vorgehen hat das Verfahrensgericht ausreichend sichergestellt, dass die vorläufige strafprozessuale Beschlagnahme hier keinen quantitativ unangemessenen und unverhältnismässigen Eingriff in die wirtschaftlichen Grundrechte des Beschwerdeführers nach sich zieht. Auch eine zeitliche Limitierung der Kontensperre drängt sich von Verfassungs wegen noch nicht auf, zumal es sich um eine relativ aufwändige Untersuchung von mutmasslichen Wirtschaftsdelikten handelt, die Strafuntersuchung abgeschlossen ist und der Straffall zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das Verfahrensgericht habe sich mit gewissen Argumenten zur Frage der Verhältnismässigkeit nicht befasst und in diesem Sinne keine "umfassende" Prüfung vorgenommen. Darin liege eine Verletzung des aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungsgebotes.
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich dargelegt, weshalb das Verfahrensgericht die Weiterdauer der Kontensperre (in reduzierter Höhe) als verhältnismässig erachtet. Dabei wurde besonders die quantitative Bemessung der Kontensperre sorgfältig geprüft (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5-9, E. 5-13; S. 13-15, E. 17-21). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers äusserte sich das Verfahrensgericht auch ausdrücklich zur Frage des "geringst möglichen Eingriffes" (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14 E. 19). Dass es dabei der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgte, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Ebenso wenig musste das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die bereits behandelte Frage des Tatverdachtes (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11-13, E. 15-16) zurückkommen. Dass es keine Veranlassung sah für eine zusätzliche zeitliche Bemessung der Kontensperre, verletzt die verfassungsmässigen Gehörsrechte ebenfalls nicht. Die Begründung des angefochtenen Entscheides ermöglichte dem Rechtsuchenden denn auch eine wirksame Beschwerdeführung.
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Verfahrensgericht habe die Verfahrens- und Parteikosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens willkürlich verlegt. Das Verfahren sei durch die Untätigkeit der Untersuchungsbehörde und durch deren unrichtige Zwangsmassnahmenverfügung verursacht worden.
7.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hatte das Statthalteramt mit Verfügung vom 17. März 2005 Konten bzw. Wertschriftendepots sowie den Inhalt eines Schliessfaches bei einer Bank beschlagnahmt; gleichzeitig hatte es ein Mitteilungsverbot verfügt. Auf Begehren des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2006 hin hob das Statthalteramt am 11. Oktober 2006 die Sperrung eines Kontos sowie das Mitteilungsverbot auf. Auf Beschwerde hin reduzierte das Verfahrensgericht eine weitere Kontensperre quantitativ um einen Viertel.
7.2 Der Beschwerdeführer ist im kantonalen Beschwerdeverfahren mit seinen Anträgen zur Hauptsache unterlegen. Die noch streitige Kontensperre blieb im wesentlichen aufrecht erhalten. Das Verfahrensgericht legte ihm die Kosten jedoch nicht vollständig auf. Vielmehr berücksichtigte es, dass die angefochtene Kontensperre betragsmässig um einen Viertel zu reduzieren war. Dass es dem Beschwerdeführer im Ausmasse seines Unterliegens drei Viertel der Verfahrenskosten auferlegte und ihm eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung zusprach, erscheint sachgerecht. Der Kostenentscheid ist weder völlig unhaltbar noch stossend ungerecht. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht gerade bei der Berücksichtigung von "Billigkeitsgründen" ein erhebliches Ermessen zukommt, welches hier nicht überschritten wurde. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechtes ist nicht ersichtlich.
8.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal, dem Verfahrensgericht in Strafsachen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster