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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_672/2007/zga
Verfügung vom 28. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
A. und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Wägli.
Gegenstand
Parteivertretung, persönliches Erscheinen.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. November 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: