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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_739/2007
Urteil vom 28. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
B.________, 1953, Kroatien,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. September 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch der 1953 geborenen B.________, die von 1971 bis 1982 in der Schweiz Jahresaufenthalterin war und seither wieder in Kroatien lebt, um Ausrichtung einer Rente ab, da sie zwar einen Invaliditätsgrad von 40 % aufweise, Renten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % aber nur an Versicherte ausgerichtet würden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2007 infolge verspäteter Einlegung des Rechtsmittels nicht ein und wies gleichzeitig das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab.
C.
B.________ führt mittels Telefax Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei stattzugeben und auf die Beschwerde sei einzutreten. Nach der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt sie auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten).
Erwägungen:
1.
1.1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Beschwerden an das Bundesgericht können nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden. Andere elektronische Eingaben sind ungültig (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV).
1.2 Eine mittels Telefax (Fernkopie) eingereichte Rechtsschrift enthält keine Original-Unterschrift, da sie nur eine Kopie ist (BGE 121 II 252 E. 4a S. 255). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). An der noch unter der Herrschaft des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG entwickelten Rechtsprechung, wonach Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax - geschieht (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255), ist auch unter dem BGG festzuhalten. Denn eine Beschwerdeführerin, die in voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) eine Rechtsschrift mittels Telefax einreicht, indem sie sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Vorgehen kommt nach wie vor dem Rechtsmissbrauch gleich und kann auch unter dem BGG nicht geschützt werden. Die von der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2007 mittels Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach unzulässig (vgl. Urteil vom 13. Juni 2007, 5D_56/2007) und darauf ist nicht einzutreten.
1.3 Nichts zu ihren Gunsten kann aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin das Original der Beschwerdeschrift postalisch nachreichte. Das der kroatischen Post übergebene Briefcouvert trägt den Poststempel vom 23. Oktober 2007. Zu diesem Zeitpunkt war indessen die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG, die am Tag nach der am 21. September 2007 erfolgten Aushändigung des angefochtenen Entscheids zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und infolge Fristablauf an einem Sonntag (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 22. Oktober 2007, geendet hatte, bereits abgelaufen.
1.4 Daran ändert nichts, dass die Bundesgerichtskanzlei der Beschwerdeführerin mit Verfügung 23. Oktober 2007 für die Verbesserung der Rechtsschrift (fehlende eigenhändige Unterschrift) - nach dem in E. 1.2 Gesagten irrtümlicherweise - eine Nachfrist angesetzt hat. Auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Schutz des Bürgers in das berechtigte Vertrauen auf behördliches Verhalten (siehe dazu BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 mit Hinweisen) kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht berufen, da sie gestützt auf die unrichtige Auskunft keine Dispositionen getroffen hat. Sie hatte vielmehr das Original der Rechtsschrift bereits vor Erhalt der Verfügung vom 23. Oktober 2007 (aber nach Ablauf der Beschwerdefrist) abgeschickt. Wie allenfalls zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Auskunft davon abgehalten worden wäre, die Unterschrift innert noch laufender Rechtmittelfrist nachzureichen, kann offen bleiben, da das Telefax erst am Ende der Beschwerdefrist aufgegeben wurde.
2.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Maillard