Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_254/2007
Urteil vom 29. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
Gegenstand
Haftbeschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2007 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Urkunden- und Wirtschaftsdelikten sowie weiteren mutmasslichen Straftaten. Der Angeschuldigte wurde vom Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 11. Oktober 2007 in Untersuchungshaft versetzt. Ein Haftentlassungsgesuch vom 23. Oktober 2007 wies der kantonale Haftrichter am 2. November 2007 ab.
B.
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 2. November 2007 gelangte X.________ mit Laieneingabe vom 6. November 2007 (und Ergänzung vom 7. November 2007) an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache seine sofortige Haftentlassung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt (mit Hinweis auf die Prozessakten) die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten ist, während der kantonale Haftrichter auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
Erwägungen:
1.
Die Laieneingabe kann als Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) entgegengenommen werden. Die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Nach Zürcher Strafverfahrensrecht darf Untersuchungshaft nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt. Ein solcher ist namentlich erfüllt, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes.
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
3.2 Zur Begründung des dringenden Tatverdachtes wird im angefochtenen Entscheid auf die Erwägungen in den haftrichterlichen Verfügungen vom 11. bzw. 19. Oktober 2007 verwiesen. Dort erfolgt eine weitere Verweisung auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vom 10. bzw. 16. Oktober 2007.
Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe seit 2004 eine grosse Zahl von Aktiengesellschaften gegründet (146 Gesellschaften allein zwischen 2004 und 2005), deren Aktienkapital jeweils bloss zum Schein liberiert worden sei. Die Mantelgesellschaften seien in der Folge (für bis zu Fr. 6'000.--) auffallend günstig an Interessierte verkauft worden. Sacheinlagen habe die Täterschaft jeweils lediglich der Form halber bzw. treuhänderisch für die jeweiligen Gründungen bzw. bis zum Verkauf der Gesellschaften eingebracht. Wertschriften, die als Sacheinlagen vorgelegt wurden, seien überdies massiv überbewertet gewesen. Die faktisch fehlende Liberierung sei unter anderem über Aktionärsdarlehen (in der Höhe der fehlenden Vermögenswerte) vertuscht worden. Weitere Angeschuldigte hätten die angebliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Gründungsberichte fälschlich bestätigt bzw. die Gründungsunterlagen notariell beurkundet. Mit diesen irreführenden Unterlagen seien in der Folge die Handelsregisterführer verschiedener Kantone getäuscht worden, was zur unrechtmässigen Eintragung der (de facto kapitallosen) Mantelgesellschaften im Handelsregister geführt habe. Der Beschwerdeführer sei der mehrfachen Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB, vgl. auch Art. 153 StGB) dringend verdächtig.
3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den dargelegten Tatverdacht nicht dahinfallen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, im Zeitraum 2004-2006 hätten noch keine Untersuchungshandlungen stattgefunden, er sei bis Anfang Oktober 2007 davon ausgegangen, dass seine Geschäftstätigkeit legal sei, und die Firmengründungen seien in aller Öffentlichkeit erfolgt bzw. anstandslos in den Handelsregistern eingetragen worden. Die Frage, ob Dritte am Vermögen geschädigt wurden bzw. ob die untersuchten Gesellschaftsgründungen zu illegalen Zwecken missbraucht wurden, kann hier offen bleiben. Art. 253 Abs. 1 StGB schützt primär den guten Glauben in öffentliche Urkunden. Im Hinblick auf mögliche Schädigungen im Wirtschafts- und Rechtsverkehr handelt es sich bei diesem Straftatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das keinen Nachweis eines Vermögensschadens bei Dritten tatbestandsmässig voraussetzt. Der kantonale Haftrichter hat insbesondere den dringenden Tatverdacht der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) bejaht. Dies hält vor der Verfassung stand.
3.4 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Haftbeschwerdeverfahren sei seinen diversen Stellungnahmen und Vorbringen keine Rechnung getragen worden.
Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers von den kantonalen Behörden ins Haftdossier aufgenommen und im Haftbeschwerdeverfahren ausreichend berücksichtigt. Der angefochtene Entscheid ist zwar eher knapp und summarisch begründet und verweist inhaltlich auf frühere haftrichterliche Verfügungen. Den betreffenden Dokumenten lassen sich jedoch die wesentlichen Argumente für die Bejahung des dringenden Tatverdachtes entnehmen. Dass der kantonale Haftricher den Parteistandpunkten des Beschwerdeführers materiell nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Bestehen eines besonderen Haftgrundes, namentlich von Fluchtgefahr.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).
4.2 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe drei Töchter, lässt die Annahme von Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht als verfassungswidrig erscheinen. Seine Ansicht, er habe stets über korrekt geregelte Wohn- und Meldeverhältnisse verfügt, findet in den Akten keine Stütze. Die kantonalen Strafjustizbehörden legen dar, dass der Beschwerdeführer keinen geregelten Wohnsitz in der Schweiz habe. Laut Register des Personenmeldeamtes der Stadt Zürich sei er am 8. Dezember 2005 mit unbekanntem Ziel weggezogen. Tatsächlich habe er jedoch an mehrfach wechselnden Adressen in Zürich gewohnt. An der Adresse seiner Ehefrau in Wattwil habe er sich erst am 9. Oktober 2007 anmelden lassen. Gemäss den bisherigen Ermittlungen verfüge der Beschwerdeführer ausserdem über geschäftliche Beziehungen nach Kamerun (Gold- und Diamantenförderung, Tourismus). Er sei an einem dort ansässigen Unternehmen beteiligt, habe Geld auf afrikanische Konten überwiesen und sich am 10. Juni 2007 offiziell nach Kamerun abgemeldet. Anlässlich seiner Einvernahme im Haftanordnungsverfahren habe er ausgesagt, er verfolge seit mehr als sieben Jahren namhafte geschäftliche Projekte in Afrika und verfüge seit vier Jahren über eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Kamerun. Wie sich weiter aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz hohe Schulden bzw. zahlreiche hängige Betreibungen. Im Falle einer Verurteilung wegen Urkunden- und Wirtschaftsdelikten sowie weiteren mutmasslichen Straftaten droht ihm überdies eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie der Widerruf des bedingten Strafvollzuges für eine bereits ausgefällte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (wegen mehrfachen Betruges, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruches gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 5. April 2001).
4.3 Bei dieser Sachlage hält die Annahme von Fluchtgefahr vor der Verfassung stand. Es kann offenbleiben, ob darüber hinaus noch weitere besondere Haftgründe (etwa Fortsetzungsgefahr) erfüllt wären. Auch die Ansicht der kantonalen Behörden, der dargelegten Fluchtgefahr lasse sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium mit weniger einschneidenden Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnen, erscheint grundrechtskonform.
5.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Weiterdauer der Haft sei unverhältnismässig, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Weder ist die bisherige Haftdauer (von knapp zwei Monaten) bereits in grosse zeitliche Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht, noch ergeben sich aus den vorliegenden Akten Anhaltspunkte für schwere prozessuale Versäumnisse der Behörden, welche eine Haftentlassung als geboten erscheinen liessen (vgl. dazu BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen).
Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers lassen (soweit sie sich überhaupt auf das hier streitige Haftprüfungsverfahren beziehen) keine Verletzung von Grundrechten erkennen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG werden hier ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster