BGer 2C_669/2007 |
BGer 2C_669/2007 vom 29.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_669/2007/leb
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Urteil vom 29. November 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Bern,
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Postgasse 68, 3000 Bern 8.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern Bern, Veranlagungsverjährung bei Auslandschweizern,
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Beschwerde gegen Art. 162 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000.
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Erwägungen:
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2007 stellt X.________ dem Bundesgericht das Rechtsbegehren, Art. 162 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG) betreffend Verjährungsfrist für Auslandschweizer sei aufzuheben. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen; zulässig ist sie ferner gemäss Art. 87 BGG gegen kantonale Erlasse. Die Beschwerdefrist zur Anfechtung von Entscheiden auf dem Gebiet des Steuerrechts beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dieselbe Beschwerdefrist ist einzuhalten, wenn ein kantonaler Erlass angefochten werden soll; sie beginnt mit der nach kantonalem Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses zu laufen (Art. 101 BGG).
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Der Beschwerdeführer ficht keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid an, sondern unmittelbar Art. 162 StG, wobei er insbesondere die Regelung von Art. 162 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 162 Abs. 2 lit. c StG bemängelt. Das Steuergesetz vom 21. Mai 2000 ist jedoch schon vor Jahren veröffentlicht worden, und die Beschwerdefrist von Art. 101 BGG ist längst abgelaufen.
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Die Beschwerde erweist sich damit als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 166 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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