BGer 5A_500/2007 |
BGer 5A_500/2007 vom 30.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_500/2007/bnm
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Urteil vom 30. November 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X._______,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht,
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2. Kammer), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Wechsel des unentgeltlichen Anwalts im Appellationsverfahren (Erbteilungs- und Herabsetzungsprozess).
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau.
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Nach Einsicht
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in die als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommenen Eingaben gegen den Beschluss vom 30. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Wechsel ihres unentgeltlichen Anwalts (in einem Appellationsverfahren betreffend Erbteilung und Herabsetzung) sowie Beweisanträge abgewiesen hat,
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in die - das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 8. November 2007 samt Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des (der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2007 auferlegten) Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--,
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in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht geleistet worden sei,
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in Erwägung,
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dass das Aargauer Obergericht im Beschluss vom 30. Juli 2007 erwog, für den beantragten Anwaltswechsel wären objektive, eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistende Gründe erforderlich, solche Gründe seien vorliegend indessen nicht ersichtlich, weil der Vertreter der Beschwerdeführerin (entgegen deren Behauptung) ihre 119 Seiten an Fax-Eingaben der Appellation beigelegt habe, dieser hätte selbst bei unterbliebener Beilage sämtlicher Eingaben die Interessen der Beschwerdeführerin nicht pflichtwidrig wahrgenommen, der unbelegte Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Appellation sei "schrottreif, unbrauchbar und völlig wertlos", erweise sich als haltlos und ungebührlich, ein Anwalt sei nicht bereits deswegen zu ersetzen, wenn er die kritiklose Übernahme der Parteiauffassung ablehne, objektive Gründe für einen Anwaltswechsel lägen somit keine vor, weitere Beweismassnahmen seien unnötig und auf eine mündliche Appellationsverhandlung könne im Einverständnis beider Parteien verzichtet werden,
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dass offen bleiben kann, ob und inwieweit der obergerichtliche Beschluss vom 30. Juli 2007, der einen Zwischenentscheid darstellt (Art. 93 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann und daher der selbstständigen Anfechtbarkeit unterliegt, weil die vorliegende Beschwerde nach Art. 72ff. BGG so oder so unzulässig ist,
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dass nämlich auf diese Beschwerde zum vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht nach Ablauf der (durch die Gerichtsferien erstreckten) 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zahlreiche weitere Eingaben und Unterlagen eingereicht hat, mit denen sie ihre Beschwerde zu ergänzen sucht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
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dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht, soweit sie rechtzeitig sind, nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. Juli 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt und die Prozessgeschichte - ohne nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben - aus eigener Sicht zu schildern, zahlreichen Gerichtspersonen sowie Rechtsanwälten kriminelles und sonst rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, unter Verweis auf "sämtliche Eingaben" und die "ganze umfassende Korrespondenz" den heutigen Anwalt als "penetrant-arrogant" und seine Appellation als "mickrigen Appellations-Pfusch" zu bezeichnen sowie ein "Prozess-Feind-konformes" Komplott des Anwalts mit der Gegenpartei zu behaupten, zumal Verweise auf Schriftstücke ohnehin unzulässig sind, weil die Beschwerdeschrift selbst die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) und Rechtsanwalt Z.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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