Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_320/2007
Urteil vom 4. Dezember 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
gegen
X.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Taggeldanspruch aus Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. April 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a A.________ (Beschwerdeführer) war als Angestellter der B.________ AG aufgrund eines Kollektivversicherungsvertrags bei der X.________ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin) krankentaggeldversichert. Am 14. Dezember 1999 kündigte die B.________ AG das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auf den 31. März 2000. Sie meldete der Beschwerdegegnerin im Januar 2000, dass ihr Arbeitnehmer ab 4. Januar 2000 arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin richtete vom 4. Januar bis 31. März 2000 die vertraglichen Krankentaggelder aus.
A.b Mit Urteil vom 19. November 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Klage des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldern für die Monate April, Mai und Juni 2000 ab, da eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den in Frage stehenden Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
B.a Am 22. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine weitere Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Er verlangte ab 1. November 2000 die Zahlung von 632 Taggeldern à Fr. 326.15, also insgesamt Fr. 206'126.80, abzüglich der geschuldeten Prämien und der IV-Rente, und begrenzt durch sein seinerzeitiges Gehalt bei der B.________ AG. Mit Urteil vom 26. August 2005 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Ansprüche aus dem Kollektivversicherungsvertrag zustünden und er auch kein Gesuch um Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung gestellt hatte.
B.b Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2005 erhobene Berufung hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2006 gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und wies die Sache zu neuer Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück.
B.c Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beurteilte daraufhin, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer über dessen Ausscheiden aus der Kollektivversicherung per 31. März 2000 weiterhin Versicherungsschutz zugestanden hat. In einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 30. April 2002 hielt die Beschwerdegegnerin folgendes fest: "Der Anspruch auf Krankentaggeld wird nach Nachweis einer fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf jeden Fall anerkannt". Das Kantonsgericht hielt dafür, dass der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Schreiben nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht Leistungen über den 31. März 2000 hinaus abgelehnt habe, und wies die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 13. April 2007 wiederum ab.
C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. April 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 13. April 2007 sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Stellungnahme auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
-:-
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleibt die Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei offensichtlichen Sachverhaltsmängeln im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4. Ferner die im altrechtlichen Berufungsverfahren ergangenen Urteile BGE 130 III 136 E. 1.4; 115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
Umstritten ist einzig die Auslegung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2002. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass sie bereits mit Urteil vom 19. November 2003 rechtskräftig entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer aus dem Kollektivversicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin mangels krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. März 2000 kein Anspruch auf Taggelder mehr zustand. Die Vorinstanz erwog unter Auslegung des Schreibens vom 30. April 2002, dass die Beschwerdegegnerin explizit daran festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer den Nachweis einer fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, worunter eine ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich nachgewiesen, dass er bis Ende März 2000 und ab November 2000 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, womit er den gemäss Schreiben vom 30. April 2002 geforderten Nachweis einer ununterbrochenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht Leistungen über den 31. März 2000 hinaus abgelehnt.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Erklärung gemäss Schreiben vom 30. April 2002 nicht so gemeint habe, wie diese von der Vorinstanz ausgelegt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin im Prozess nie behauptet habe, sie schulde deswegen kein Taggeld, weil der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG nicht ununterbrochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei.
Bei der Frage, wie die Beschwerdegegnerin ihre Erklärung vom 30. April 2002 tatsächlich verstanden hat, handelt es sich um eine solche tatsächlicher Natur (BGE 132 III 626 E. 3.1; 131 III 606 E. 4.1 S. 611), zu der die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen hat und die im vorliegenden Verfahren mangels rechtsgenügender Sachverhaltsrüge nicht zu prüfen ist (siehe E. 1.2 vorne). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung zum inneren Willen der Beschwerdegegnerin sinngemäss auf eine Verletzung des Vorrangs der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung berufen sollte, die sich aus Art. 18 OR ergibt (131 III 606 E. 4.1 S. 611 mit Hinweisen), kann er daher nicht gehört werden.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, auch das Bundesgericht habe die Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2002 nicht so verstanden, wie sie von der Vorinstanz ausgelegt worden sei. Andernfalls hätte das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vom 27. April 2006 die Berufung nicht gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern die Berufung abgewiesen mit der Begründung, eine fortdauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts vom 19. November 2003, wonach der Beschwerdeführer vom 1. April bis am 30. Juni 2000 nicht arbeitsunfähig gewesen sei, auf jeden Fall zu verneinen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus den Erwägungen des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts vom 27. April 2006 keine entsprechende Auslegung der Erklärung vom 30. April 2002 entnehmen. Das Bundesgericht beanstandete, dass sich die Vorinstanz mit dem Schreiben vom 30. April 2002 nur in Bezug auf die Verjährung befasste und nicht zur Behauptung des Beschwerdeführers Stellung nahm, die Beschwerdegegnerin habe den Versicherungsschutz nicht bestritten. Entgegen dem Beschwerdeführer legte das Bundesgericht die Erklärung vom 30. April 2002 nicht im Sinne des von ihm geltend gemachten Verzichts seitens der Beschwerdegegnerin aus, sondern erwog, dass die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für einen reformatorischen Entscheid fehlten, weshalb es die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG an die Vorinstanz zurückwies. Der Beschwerdeführer kann folglich aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2006 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich mit Hinweis auf verschiedene Arztzeugnisse darauf, die Bedingung der fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei ab November 2000 tatsächlich erfüllt, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2000 Folge der selben Krankheit sei, derentwegen er schon in den Monaten vor dem 1. April 2000 arbeitsunfähig gewesen sei.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinausgeht, ohne dass der Rechtsschrift gehörig begründete Rügen gegen diese Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG) zu entnehmen sind (siehe E. 1.2 vorne), wäre die Bedingung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels Nachweises einer ununterbrochenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (siehe E. 2 vorne) nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag nämlich nicht darzutun, inwiefern die entsprechende Auslegung der Erklärung vom 30. April 2002 Bundesrecht verletzen soll.
3.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Leemann