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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_135/2007/bnm
Urteil vom 4. Dezember 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Steuerverwaltung der Stadt A.________.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2007 des Amtsgerichtspräsidenten (Zivilabteilung) von Solothurn-Lebern.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2007 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern, welcher der Beschwerdegegnerin (in einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin) für Fr. 384.10 (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat (Gemeindesteuer 2005),
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht die Nichteinholung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin und damit sinngemäss eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV rügt,
dass sie jedoch ihre Rüge nicht verständlich und erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen begründet, weil die Beschwerdeführerin selbst ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verfügung vom 11. Oktober 2007 des Richteramtes Solothurn-Lebern beigelegt hat, womit sie zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch innert 5 Tagen aufgefordert worden ist mit der ausdrücklichen Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden werde,
dass sodann die weitere Rüge der unterbliebenen mündlichen Gerichtsverhandlung überhaupt keinen Bezug zur Verfassung aufweist, zumal die Kantone frei sind, das Rechtsöffnungsverfahren entweder schriftlich oder mündlich durchzuführen (Art. 84 Abs. 2 SchKG; André Schmidt, in: Commentaire romand, N. 7 zu Art. 84 SchKG, S. 349), und die Beschwerdeführerin keine Bestimmung des Solothurner Prozesses nennt, die dem Rechtsöffnungsrichter zwingend eine Parteiverhandlung vorgeschrieben hätte,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: