BGer 8C_473/2007
 
BGer 8C_473/2007 vom 04.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_473/2007
Urteil vom 4. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Parteien
M.________, 1951, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat David Schweizer,
Freiestrasse 81, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 20. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. November 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch der 1951 geborenen Coiffeuse M.________ auf eine Invalidenrente, da keine rentenbegründende Invalidität bestehe.
B.
Die hiegegen von M.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt M.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. November 2006 und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss dem anwendbaren Art. 132 Abs. 1 BGG prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) ebenso zutreffend dargelegt, wie die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht ist nach Würdigung der medizinischen Aktenlage gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 25. August 2006 davon ausgegangen, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig sein könnte. Da sie bereits vor dem Auftreten gesundheitlicher Beschwerde nie ein Einkommen in der Höhe der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielte, könne offen bleiben, ob und in welcher Höhe bezüglich des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre, da in keinem Fall ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere.
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag im Rahmen der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichtes an dieser Würdigung nichts zu ändern. Selbst wenn zutreffen sollte, dass Dr. med. B.________ regelmässig Gutachten für Sozialversicherungsträger erstellt, so würde dieser Umstand alleine an seiner Glaubwürdigkeit nichts ändern (RKUV 1999 U 332 S. 193 f. E. 2a/bb [U 212/97]). Entgegen den Vorbringen der Versicherten ist das Gutachten auch nicht widersprüchlich, unvollständig oder unschlüssig. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse ausüben kann und die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse nicht optimal eingegliedert ist, erweist sich somit nicht als offensichtlich unrichtig.
3.3 Bezüglich des einzig Gegenstand der Verfügung vom 14. November 2006 bildenden Rentenanspruchs ist festzuhalten, dass es grundsätzlich der Verwaltung obliegt, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. Dabei dürfen jedoch nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten gestellt werden. Die Sachverhaltsabklärung hat nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 287 ff. E. 2b S. 290 [I 198/97]). Dies ist hier erfüllt. Wie das kantonale Gericht zudem zu Recht hervorgehoben hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens mittels Tabellenlöhnen von den Zahlen der gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006, E. 8).
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer