BGer 9C_461/2007
 
BGer 9C_461/2007 vom 04.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_461/2007
Urteil vom 4. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
N.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. Mai 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wies die IV-Stelle Bern gestützt auf das im Anschluss an den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2004 eingeholte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ vom 1. November 2006 das Rentengesuch des 1956 geborenen N.________ nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 28 % ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Mai 2007 unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung vom 25. Januar 2007 seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer halben Rente bis September 2006 und anschliessend einer Viertelsrente zu erbringen.
Mit Beschluss vom 26. September 2007 wies die II. sozialrechtliche Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), Spital X.________, vom 1. November 2006 - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig mit einer Leistungseinbusse von 25 % ist. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im Gutachten der MEDAS vom 1. November 2006 und im vorinstanzlichen Entscheid keineswegs einzig leidensadaptierte Tätigkeiten im Bürobereich als möglich erachtet worden. Vielmehr hat das kantonale Gericht verbindlich festgestellt, dass mannigfaltige, auch ungelernte Beschäftigungen mit dem entsprechenden Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind, wie die im MEDAS-Gutachten genannten Tätigkeiten im Verkauf oder in einem Lager für Kleinmaterial. Der eventualiter anbegehrten Beweisweiterungen bedarf es nicht.
2.2 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und gewährte dem Versicherten einen Abzug von 10 % von den Tabellenlöhnen, womit sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 35 % (Valideneinkommen Fr. 60'276.-; Invalideneinkommen Fr. 38'982.-) ergab. Diese Ermittlung des Invaliditätsgrades hat das kantonale Gericht entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen.
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer