BGer 8C_25/2007 |
BGer 8C_25/2007 vom 05.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_25/2007
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Urteil vom 5. Dezember 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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M.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
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Sandra Waldhauser, St. Jakobs-Strasse 14,
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4052 Basel,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 15. Januar 2007.
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In Erwägung:
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dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 einen Anspruch auf Invalidenrente des 1941 geborenen M.________ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % verneinte,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Januar 2007 die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne guthiess, dass es den Einspracheentscheid vom 28. September 2005 aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1),
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dass M.________ Beschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das Versicherungericht, eventualiter an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen, damit diese ergänzende psychiatrische Abklärungen durch einen unabhängigen psychiatrischen Gutachter, eventuell durch den behandelnden Psychiater vornehme und hernach über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2003 neu entscheide,
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dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, während sich das kantonale Gericht in ablehnendem Sinn zur Beschwerde äussert,
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dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
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dass die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung keinen auf der Hand liegenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, selbst wenn die IV-Stelle die Abklärungen (für einen allfälligen Anspruch ab 25. Oktober 2004) lediglich in somatischer und nicht auch in psychischer Hinsicht zu vertiefen hat (lit. a; BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteile 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E.2.2 und 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1),
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dass der der Rückweisungsentscheid überdies keine materiellen Vorgaben enthält, an welche die IV-Stelle im Rahmen der anschliessenden Beurteilung und neuen Verfügung gebunden wäre (Urteil 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2003),
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dass auch die Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde (lit. b),
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen mit keinem Wort dartut, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und es daher zumindest fraglich ist, ob die Rechtsschrift damit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG entspricht, weshalb auf die Beschwerde allenfalls schon aus diesem Grund nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 9C_586/2007 vom 12. Oktober 2007), was aber nach dem Gesagten offen gelassen werden kann,
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in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Dezember 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Polla
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