Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_153/2007
Urteil vom 6. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
- Pro Natura Schweiz, handelnd durch Pro Natura Zürich,
- X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Brüngger,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Xaver Baumberger,
Gemeinde Wetzikon, vertreten durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon.
Gegenstand
Nutzungsplanung/Gestaltungsplan,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. April 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Y.________ betreibt zusammen mit seiner Tochter auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.‑Nr. 8754 an der Langweidstrasse in Wetzikon die Reitanlage "Rossweidli". lm nördlichen Bereich der Anlage besteht ein Reitplatz mit Sandbelag, welcher eine Grösse von ca. 40 m x 21 m aufweist. Dieser ist im nördlichen Teil im Ausmass von ca. 17 m x 21 m überdacht und auf drei Seiten von Wänden umgeben. lm südöstlichen Bereich befinden sich ein StalIgebäude mit sieben Pferdeboxen, ein Aufenthaltsraum sowie ein gedeckter Bereich für die Lagerung des Hindernismaterials. Daneben gehören eine Fläche mit festen Hindernissen, Wasser- und Trockengräben sowie eine Galoppbahn und ein Rasen-Dressurviereck zur bestehenden Anlage.
B.
Y.________ beabsichtigt, den Reitplatz vollständig zu überdachen, damit dieser ganzjährig genutzt werden kann. Daneben sollen weitere Lagerräumlichkeiten und ein Longierplatz erstellt werden. Da ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen wurde, liess Y.________ einen privaten Gestaltungsplan ausarbeiten. Dieser wurde am 28. Februar 2006 von der Gemeindeversammlung Wetzikon festgesetzt. Gleichzeitig beschloss die Gemeindeversammlung die Teilrevision der Art. 25 und 26 der kommunalen Bau- und Zonenordnung (Erholungszone) sowie die Teilrevision Zonenplan mit Umzonung des Grundstücks Kat.‑Nr. 8754 von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone ED.
Dagegen gelangten Pro Natura Schweiz und X.________, der Eigentümer der südöstlich an das Grundstück von Y.________ angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 40858, an die kantonale Baurekurskommission III. Sie beantragten, die mit dem Beschluss vom 28. Februar 2006 neu festgelegte Erholungszone auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 8754 und der private Gestaltungsplan (inkl. Verkehrskonzept) seien aufzuheben. Nach Durchführung eines Augenscheins hiess die Baurekurskommission III am 20. September 2006 den Rekurs gut und hob den Beschluss der Gemeindeversammlung Wetzikon vom 28. Februar 2006 auf. Sie gelangte zum Schluss, die geplante Erweiterung der bestehenden Reitanlage diene nur wenigen Personen; es bestehe kein öffentliches Interesse für eine Abweichung vom kantonalen Richtplan.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich machte Y.________ geltend, der Beschluss der Gemeindeversammlung Wetzikon vom 28. Februar 2006 betreffend Festsetzung des privaten Gestaltungsplans Rossweidli und der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung sowie des Zonenplans sei rechtmässig.
Am 4. Dezember 2006 genehmigte die Baudirektion des Kantons Zürich die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (Erholungszone) und den privaten Gestaltungsplan Rossweidli.
Das Verwaltungsgericht führte am 12. April 2007 einen Augenschein bei der Reitanlage durch. Es hiess die Beschwerde von Y.________ mit Entscheid vom 19. April 2007 gut und hob den Entscheid der Baurekurskommission vom 20. September 2006 auf. Zur Begründung führte es aus, die Erweiterung der bestehenden Anlage sei untergeordneter Natur; es bestehe ein öffentliches Interesse an der ganzjährigen Nutzung des Areals.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juni 2007 beantragen Pro Natura Schweiz und X.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2007 sei aufzuheben. Sie machen sinngemäss geltend, mit dem angefochtenen Entscheid werde der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet unterlaufen. Den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten öffentlichen und privaten (wirtschaftlichen) Interessen sei zu grosses Gewicht beigemessen worden. Nicht berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht, dass die Änderung des Zonenplans möglicherweise die Erschliessungspflicht der Gemeinde auslöse und der Betrieb bei einer späteren Änderung des Gestaltungsplans noch erweitert werden könne. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Höhe der ihnen auferlegten Gerichtsgebühr und Parteientschädigung.
D.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Gemeinde Wetzikon und der private Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beantragt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer und der private Beschwerdegegner haben sich in der Folge in weiteren Eingaben zur vorliegenden Angelegenheit geäussert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts hat einen kommunalen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) zum Gegenstand. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006, 2261) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).
1.2 Die Beschwerdeführer führen aus, es liege eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit betreffend einen kantonalen Erlass vor (Art. 82 lit. b BGG; Regina Kiener, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, S. 239; vgl. BGE 116 Ia 207 E. 3c S. 212; zur Rechtsnatur der Nutzungspläne vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 14 N. 24 f.; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 11 und René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 11, je mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Fall würde eine virtuelle Betroffenheit als Legitimationsvoraussetzung genügen (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4329). Die umstrittenen Beschlüsse der Gemeinde betreffen jedoch Teile des kommunalen Nutzungsplans, die vor Bundesgericht den Regeln über die Anfechtung von Verfügungen im Sinne von Art. 82 lit. a BGG unterworfen sind (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_94/2007 vom 3. September 2007, E. 3.3; vgl. BGE 117 Ia 302 E. 3 S. 305 f.; 116 Ia 207 E. 3b S. 211, je mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführer haben am kantonalen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). X.________ ist als Eigentümer der an das Grundstück Kat.‑Nr. 8754 angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 40858 durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Begründung seiner Legitimation beruft er sich insbesondere auf die erwartete Zunahme des Verkehrs auf der Zufahrtsstrasse entlang der gemeinsamen Grenze, welche er für die Bewirtschaftung von Land und Wald benütze. Damit verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der umstrittenen Zonenplanänderung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3, in URP 2006 147).
Die Beschwerdeberechtigung der Pro Natura Schweiz ergibt sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Ziff. 6 des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076). Nach Art. 12 Abs. 1 NHG (in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 43 VGG) erstreckt sich das Beschwerderecht der Verbände auf Verfügungen, gegen die letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesgericht zulässig ist. Der vorliegende Gestaltungsplan und die damit verbundene Nutzungsplanänderung betrifft lediglich die raumplanerische Behandlung der Parzelle Kat.-Nr. 8754. Es handelt sich um planerische Anordnungen, die in Bezug auf Ausmass und konkrete Lage der zulässigen baulichen Veränderungen bereits entscheidende Elemente einer Baubewilligung enthalten. Solche detaillierte Planinhalte haben nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verfügungscharakter (vgl. BGE 132 II 209 E. 2.2.2 S. 214 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG berechtigt die entsprechenden Verbände, gegen solche Nutzungspläne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen.
1.4 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt den Beschwerdeführern, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).
Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Bei solchen Rügen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Vielmehr sind diese Rügen präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht kurz dar, worin die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das Bundesgericht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4344 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG ist demnach die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.3).
Im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zu den behaupteten Rechtsverletzungen ist zu prüfen, ob die Beschwerde den genannten Rüge- und Begründungspflichten entspricht.
1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit die Rüge- und Begründungsanforderungen (E. 1.4 hiervor) erfüllt sind.
2.
Die Beschwerdeführer beantragten bereits in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2007 die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, falls zu den wirtschaftlichen Interessen des privaten Beschwerdegegners neue Ausführungen gemacht würden. Diesen Antrag erneuerten sie in ihrer Eingabe vom 19. September 2007 an das Bundesgericht.
2.1 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird jedoch nur ausnahmsweise durchgeführt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ferner kann das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Eingaben den Verfahrensbeteiligten mit förmlicher Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen, was im Bereich des Haftrechts regelmässig der Fall ist. Schliesslich wird eine neu eingegangene Eingabe den Parteien häufig ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt. Möchten Verfahrensbeteiligte, die eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Bundesgericht wartet bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.).
2.2 Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf Fälle, in denen - wie hier - bereits in der Beschwerdeschrift eine Replikmöglichkeit beantragt wird. Insbesondere kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser Konstellation ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (BGE 133 I 98 E. 2.3 S. 100).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern sämtliche Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit wurde das Hauptanliegen des Begehrens um einen zweiten Schriftenwechsel erfüllt. In der Eingabe vom 19. September 2007 haben die Beschwerdeführer nicht nur erneut um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht, sondern bereits kurz inhaltlich zu den Ausführungen des Beschwerdegegners Stellung genommen. In einer weiteren Eingabe vom 18. Oktober 2007 haben sie sich zu weiteren Vorbringen des Beschwerdegegners geäussert. Da sie damit ihr Replikrecht bereits hinreichend ausgeschöpft haben, bestand kein Anlass, ihnen im Vorfeld des vorliegenden Urteils Frist zu weiteren Äusserungen anzusetzen.
3.
Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, es liege eine unzulässige Kleinstbauzone vor, die nicht im öffentlichen Interesse liege, sondern nur den Partikularinteressen des Beschwerdegegners diene.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schaffung einer Bauzone bzw. Spezialnutzungszone für ein konkretes Projekt zulässig, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht. Ist dies der Fall, so ist sie rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 RPG dar, auch wenn eine Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausgeschlossen wäre. Eine Umgehung von Art. 24 RPG ist nur anzunehmen, wenn mit der fraglichen Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinstbauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Interessenabwägung beruht. Kleinbauzonen sind im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern. Ermöglicht eine Kleinstbauzone jedoch keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, ist sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht (BGE 124 II 391 E. 3a S. 395; 119 Ia 300 E. 3b S. 303; 116 Ia 339 E. 4 S. 343; Urteil des Bundesgerichts 1A.271/2005 vom 26. April 2006, E. 3.1).
Auch nach dem kantonalen Recht ist die Ausscheidung von Sondernutzungszonen innerhalb des Landwirtschaftsgebiets nicht absolut ausgeschlossen. Gemäss Ziff. 3.2.3 lit. c des Richtplantextes kann "mit der nachgeordneten Richt- und Nutzungsplanung das Landwirtschaftsgebiet zur Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen Planungsträgers durch Ausscheidung von Erholungsgebieten bzw. in der Nutzungsplanung durch Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen, Gestaltungsplänen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 'durchstossen' werden. lm Rahmen der Genehmigung solcher Planungsmassnahmen sind jedoch hohe Anforderungen an die sachgerechte Interessenabwägung zu stellen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden können und es sind die Anordnungen des Sachplans Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen."
Ausgehend davon, dass Planungsmassnahmen mit den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss Raumplanungsgesetz vereinbar sein müssen, ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Richtplantext weitgehend deckungsgleiche Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Spezialnutzungszone für ein konkretes Projekt (vgl. BGE 124 Il 391; Arnold Marti, Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen - wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBI 106/2005, S. 353 ff., insbesondere S. 359). Primär ist dabei der Grundsatz der Trennung von Bau‑ und Nichtbaugebiet zu beachten (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 RPG), woraus sich das Verbot von Kleinstbauzonen ergibt. Eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, kann sich jedoch wie erwähnt als zulässig erweisen, sofern sie auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht und eine zusätzliche Streubauweise vermieden wird (vgl. Gian Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 173 f.).
3.2 Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, die von der Änderung des Nutzungsplans erfasste Reitsportanlage sei zum grössten Teil bereits bewilligt vorhanden. Der geplante Umfang der Bauten sei in dem an die neue Erholungszone ED gekoppelten privaten Gestaltungsplan genau festgelegt. Im Baubereich A kämen insgesamt rund 283 m2 an den bestehenden Reitplatz angrenzende Baufläche (Bereich A2 und A3) hinzu, im Baubereich B rund 33 m2. Der grösste Teil des Ausbaus betreffe den Reitplatz, welcher bisher zu ca. 357 m2 überdacht sei, neu jedoch in seiner gesamten Grösse durch ein für Reithallen übliches hohes Giebeldach gedeckt werden solle, was gesamthaft ca. 840 m2 bzw. einem Ausbau von ca. 483 m2 entspreche. Daneben könne ein Longierplatz erstellt werden, was zur Zeit aber offenbar nicht geplant sei. Der Umgebungsbereich b für Parkplätze und als Wendebereich für Fahrzeuge entspreche dem bereits befestigten Teil des Geländes zwischen dem Reitplatz und den Stallungen entlang der Nordost-Grenze des Grundstücks. Y.________ werde zu einem einmaligen Beitrag von Fr. 25'000.-- an die Gemeinde für den Unterhalt der Langweidstrasse für die nächsten 25 Jahre verpflichtet. Zudem gingen die Baukosten von zwei Ausweichstellen (12 m x 3.5 m) im mittleren Abschnitt der Langweidstrasse zu dessen Lasten. Zusätzlich werde die Anzahl der jährlich zulässigen Grossanlässe auf dem Areal festgelegt. Diese dürfe gemäss dem privaten Gestaltungsplan die bisher bewilligte Zahl von drei Veranstaltungen nicht übersteigen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
3.3 Bei der neu geschaffenen Erholungszone ED, welche lediglich das Grundstück Kat.-Nr. 8754 des Beschwerdeführers umfasst, handelt es sich nicht um eine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern um eine Sondernutzungszone im Sinne von Art. 18 RPG. Nach dem neuen Art. 26 Abs. 4 der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) sind in der Erholungszone ED nur Gebäude und Anlagen, die dem Betrieb von Reitsportanlagen dienen, zulässig. Die Erholungszone ED ist somit eine beschränkte Bauzone (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs‑, Bau‑ und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 294). Die darin zugelassenen Reitsportanlagen sind an sich nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Sie können deshalb dem Interesse an der Freihaltung der Landschaft ausserhalb des Siedlungsgebiets und dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauzonen widersprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.193/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.1). Sie befinden sich zudem rund 200 m vom nächsten Siedlungsgebiet entfernt, wobei kein Siedlungszusammenhang besteht. Es handelt sich somit um eine eigentliche beschränkte Kleinbauzone, die nur gestützt auf die in E. 3.1 genannten Kriterien zulässig sein kann.
3.3.1 Das Verwaltungsgericht wertete die mit der Planänderung zulässige Betriebserweiterung zu Recht als massvoll. Es soll denn auch keine neue Reitanlage gebaut werden. Vorgesehen ist lediglich die Überdachung des ganzen Reitplatzes, kleinere Anbauten an diesen und an den im Süden des Grundstückes gelegenen Stall sowie die Erstellung eines Longierplatzes. Die zonenwidrig genutzte Fläche wird durch die möglichen Baumassnahmen nicht vergrössert. Insbesondere eröffnet die Überdachung des Reitplatzes grundsätzlich keine neuen Nutzungsmöglichkeiten. Ziel des Ausbaus ist namentlich, auch im Winter Reitstunden anbieten und den Reitplatz vermieten zu können. Dadurch kann die Anlage neu ganzjährig betrieben werden, was eine zeitliche Ausdehnung der bisher bereits bestehenden Nutzung darstellt. Durch die geplanten Erweiterungen wird nur äusserst geringfügig in die Landschaft eingegriffen. Schliesslich wird die Reitsportanlage von einem Waldstück abgeschirmt, weshalb auch keine gewichtige Störung des Landschaftsbild auftritt.
3.3.2 Die Beschwerdeführer gehen von einer Verdoppelung der Nutzung aus, weil der Betrieb neu ganzjährig auch bei schlechtem Wetter geführt werden könne und zudem private Anlässe zulässig seien. Das führe zu erheblichem Mehrverkehr und erfordere einen Ausbau der bestehenden Infrastruktur, was zusätzliche Erschliessungskosten nach sich ziehe.
Durch die Intensivierung der Nutzung der Reitsportanlage ist eine gewisse Mehrbeanspruchung der bestehenden Verkehrs- und Erschliessungsanlagen zu erwarten. Das Verwaltungsgericht hat die dadurch verursachten Immissionen als nicht erheblich bezeichnet, da ein grosser Teil der Benützer der Anlage bereits von den umliegenden Bauernhöfen zum Reitplatz reiten würden. Ebenso wenig seien wegen der zulässigen zusätzlichen Anlässe erhebliche Immissionen zu befürchten. Es dürften lediglich maximal drei öffentliche Veranstaltungen pro Jahr stattfinden, die ein breiteres Publikum ansprechen und über den Normalbetrieb hinausgingen.
Diese Erwägungen sind angesichts der Art und Grösse des vorliegenden Betriebs und der bereits im Rahmen der Nutzungsplanung angeordneten Beschränkung zusätzlicher Grossveranstaltungen nicht zu beanstanden. Die vorliegende massvolle Erweiterung ist nicht mit der vom Bundesgericht mit Urteil 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 beurteilten Reitsportanlage in der Stadt Wädenswil vergleichbar. Damals stand eine erhebliche Erweiterung mit massiven Auswirkungen auf Raum und Umwelt zur Diskussion. Unter anderem waren eine Erhöhung der Anzahl Pensionspferde von 19 auf 29, eine zweite Reithalle für Training und Wettkampf sowie neue Aussenanlagen (Springgarten, Dressurviereck etc.) und Parkplätze geplant, was ganz offensichtlich auch zu einer erheblichen Verkehrszunahme geführt hätte.
3.3.3 Die Beschwerdeführer verneinen ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Reitsportanlage, welches nach dem Richtplan zur "Durchstossung" des Landwirtschaftsgebiets erforderlich sei. Das vom Verwaltungsgericht grundsätzlich bejahte öffentliche Interesse sei vom Bundesgericht im Urteil 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 E. 2.2.6 relativiert worden.
Das Verwaltungsgericht stützte sich bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der privaten Reitsportanlage auf die bundesgerichtliche Beurteilung im Urteil 1A.193/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2. Danach kann ein öffentliches Interesse nicht nur an der Schaffung von Anlagen für den Breitensport bestehen, sondern auch für Sportanlagen, die von einem eingeschränkteren Benützerkreis in Anspruch genommen werden, aber grundsätzlich jedermann offen stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen privat und gewinnstrebig betrieben werden. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 E. 2.2.6 ergibt sich keine grundsätzliche Relativierung der Anerkennung von öffentlichen Interessen an Reitsportanlagen. Das Gericht gelangte in jenem Fall vielmehr zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung von isolierten Kleinbauzonen gegen eine massive Erweiterung des in Wädenswil bestehenden Betriebs sprächen.
Vorliegend sichert die umstrittene Planung im Wesentlichen die bereits bestehende Reitsportanlage, deren langjährige Existenz und vorgesehene Erweiterung den Bedarf an einer derartigen Einrichtung belegen. Da der bisherige Betrieb nur sehr beschränkt erweitert werden darf, sind weder neue erhebliche Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten noch ein bedeutsamer Verlust an landwirtschaftlich genutztem Boden. Auch wird mit dem angefochtenen Entscheid keine Streubauweise gefördert. Die Reitanlage dient dem Erholungsinteresse der Bevölkerung und gehört somit zur Siedlungsausstattung. Die Ausübung des Reitsports in der freien Natur ist eine verbreitete und beliebte Erholungsbetätigung, der insbesondere in städtischen Agglomerationen auch eine sozialhygienische Wirkung beizumessen ist, weil sie eine enge Beziehung zum Tier vermittelt. Der Standort der Zone am Rand des Siedlungsgebiets erscheint zudem als zweckmässig. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung auch private wirtschaftliche Interessen des Betriebsinhabers berücksichtigte, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, zumal diese Interessen nicht für sich allein ausschlaggebend waren. Das Verwaltungsgericht betont denn auch in E. 6 seines Urteils den Grundsatz, dass wirtschaftliche Überlegungen in der raumplanerischen Interessenabwägung nicht allzu stark gewichtet werden dürften. An diesen Grundsatz hält es sich auch im angefochtenen Entscheid.
3.3.4 Schliesslich befürchten die Beschwerdeführer, die Festsetzung der Erholungszone löse die Erschliessungspflicht der Gemeinde aus (neue Kanalisationsleitung), was das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie vorne erwähnt, führt die Nutzungsplanänderung nur zu einer untergeordneten baulichen Erweiterung bereits früher bewilligter Bauten und Anlagen. Inwiefern dadurch die Pflicht zur Errichtung einer neuen Kanalisationsleitung entstehen könnte, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. vorne E. 1.4).
3.4 Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die umstrittenen Änderungen der Nutzungsplanung zu Unrecht kritisieren. Obwohl die Gemeinde Wetzikon mit der Erholungszone ED eine Kleinbauzone geschaffen hat, die nicht auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Standort angewiesen ist, widersprechen der private Gestaltungsplan und die umstrittenen Änderungen des Zonenplans damit nicht den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung ( Art. 1-3 RPG ).
4.
Die Kritik der Beschwerdeführer an den Kostenfolgen der vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint im Lichte von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht hinreichend substanziiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (s. vorne E. 1.4). Im Hinblick auf die beanstandete Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchführte, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden war.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Eine generelle Befreiung von Gerichtskosten der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten gesamtschweizerischen Organisationen, wie sie nach dem OG galt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.113/1990 vom 24. April 1991 in URP 1991 426 E. 5 S. 436), kann unter der Herrschaft des BGG nicht mehr Platz greifen. Der Gesetzgeber hat die Kostenfreiheit bundesgerichtlicher Verfahren stark beschränkt (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege in BBl 2001 S. 4305) und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine unterliegende Partei nur noch dann generell von der Auferlegung angemessener Gerichtskosten befreit sein soll, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (z.B. Bund, Kantone, Gemeinden etc. gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Indessen kann das Bundesgericht nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG vom Unterliegerprinzip abweichen oder auf eine Kostenerhebung verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Wetzikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Haag