BGer 2C_327/2007 |
BGer 2C_327/2007 vom 06.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_327/2007
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Urteil vom 6. Dezember 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
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und Florian Wick,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus der Republik Serbien (Kosovo) stammende X.________, hielt sich von 1984 bis 1989 als Saisonnier und ab 1989 als Jahresaufenthalter in der Schweiz auf. Am 10. März 1991 liess er seine damalige Ehefrau und die beiden Kinder A.________ und B.________ nachziehen. Die Tochter C.________ verblieb vorerst in der Heimat und reiste zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz ein. Als viertes Kind des Ehepaars kam am 14. September 1991 in der Schweiz der Sohn D.________ zur Welt. Am 1. März 1996 kehrte die Ehefrau mit den beiden jüngeren Kindern B.________ und D.________ in die Heimat zurück; A.________ und C.________ blieben beim Vater in der Schweiz. Am 17. September 1996 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für C.________ und A.________ dem Vater, für B.________ und D.________ der Mutter übertragen.
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X.________ heiratete am 23. März 1998 im Kanton Zürich die aus Albanien stammende Y.________. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor. Am 19. Mai 2000 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt.
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Mit Verfügung des Amtsgerichts Ferizaj in Serbien vom 27. Oktober 2004 wurde in Abänderung des Scheidungsurteils auch das Sorgerecht für die aus erster Ehe stammenden Kinder B.________ und D.________ auf deren Vater übertragen.
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B.
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Mit Verfügung vom 22. April 2005 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Migrationsamt, ein von X.________ gestelltes Gesuch um Nachzug der Kinder B.________ und D.________ ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es lägen keine stichhaltigen Gründe für eine Veränderung der Betreuungsverhältnisse vor. Zu ihrem Vater hätten die beiden Kinder keine vorrangige familiäre Beziehung. Ein dagegen beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingereichter Rekurs blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 20. Dezember 2006).
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Mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) eine von X.________ hiegegen eingereichte Beschwerde ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der er darum ersucht, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 16. Mai 2007 aufzuheben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) anzuweisen, den Familiennachzug seiner Kinder D.________ und B.________ zu bewilligen.
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Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst (analog zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind.
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Der Beschwerdeführer als Vater der nachzuziehenden Kinder, mit denen er künftig zusammen zu leben beabsichtigt, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Da die beiden Kinder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, welcher im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Eintretensfrage massgebend ist (BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen), noch nicht volljährig waren, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf deren Nachzug. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
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Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Da seine nachzuziehende Tochter B.________ im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Urteilsfällung, auf welchen es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Eintretensfrage in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ankommt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f. mit Hinweis), bereits über 18 Jahre alt ist, kann er sich im Verhältnis zu ihr nicht mehr auf die erwähnte Garantie berufen. Es besteht - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - kein Anlass, auf die erwähnte Praxis zurückzukommen, dies umso weniger, als das Nachzugsgesuch für die Tochter (wie ausgeführt) hier schon unter dem Titel von Art. 17 Abs. 2 ANAG materiell zu prüfen ist und dabei die gleichen Grundsätze zur Anwendung kommen, wie sie auch im Geltungsbereich von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) massgeblich wären. Ein grundsätzlicher Anspruch aus dem Schutz des Familienlebens auf den anbegehrten Nachzug ergibt sich hingegen in Bezug auf seinen heute nach wie vor minderjährigen Sohn D.________, zu welchem er - soweit ersichtlich - eine intakte und (im Rahmen des bis anhin Möglichen) tatsächlich gelebte Beziehung unterhält.
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1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). An die Feststellung des Sachverhaltes ist das Bundesgericht gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; die Behebung des Mangels muss sich für den Ausgang des Verfahrens zudem als entscheidend erweisen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und 17 ANAG entwickelten Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten (BGE 130 I 1 E. 2.2 S. 4; 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f.; 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332). Diese Grundsätze müssen auch für die Ansprüche aus Art. 8 EMRK Geltung haben. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV räumen grundsätzlich nicht jenem Elternteil ein Recht auf Nachzug ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist und ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der Elternteil oder die Verwandten, die für dieses in der Heimat sorgen (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640; 122 II 385 E. 4b S. 392). Der Nachzug des Kindes muss sich zu dessen Betreuung aus stichhaltigen Gründen als erforderlich erweisen (vgl. BGE 124 II 361 E. 3a S. 366); dies ist regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; 125 II 585 E. 2c S. 588 mit Hinweisen).
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2.2 Der Beschwerdeführer kann als getrennt lebender Elternteil den nachträglichen Nachzug seiner Kinder nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe für deren Übersiedelung zum Vater in die Schweiz bestehen. Solche Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (BGE 133 II 6 E. 3.3 S. 13; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 mit Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst nach Abschluss der obligatorischen Schule und kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden - umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 sowie BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19 f. unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Tuquabo-Tekle u. andere gegen die Niederlande [Nr. 60665/00 vom 1. Dezember 2005]).
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Für die Feststellung des Sachverhaltes gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, welche jedoch relativiert wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese kommt vorab bei solchen Tatsachen zum Tragen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im fremdenpolizeilichen Verfahren trifft dies insbesondere auf vom Ausländer angerufene Sachumstände in seiner Heimat zu (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365 mit Hinweis).
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2.3 Im angefochtenen Entscheid kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, der Nachweis, dass die beiden Kinder zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater eine intensivere Beziehung als zur Mutter und zum personellen Umfeld in der Heimat hätten, sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden. Zwar werde behauptet, dass die Mutter wegen einer Erbkrankheit nicht mehr in der Lage sei, die Kinder zu betreuen, und sie diese im Übrigen verlassen habe. Abgesehen von einem - offensichtlich im Auftrag des Beschwerdeführers verfassten - "Sozialbericht" der UNO-Behörde im Kosovo (UNMIK) fehle aber jede Substantiierung dieser Behauptung. In diesem Bericht würden die Verhältnisse der Kinder im Rahmen eines Grosshaushaltes mit Grossvater, Onkeln und Tanten zwar als wirtschaftlich armselig beschrieben, nicht aber als unzumutbar. Im Übrigen fehle es darin an einer objektiven Abwägung der Alternativen für die Jugendlichen; auf die Schwierigkeiten der Integration in einem kulturell und sprachlich fremden Land in einem kritischen Alter werde nicht eingegangen. Die Empfehlung, die Kinder zum Vater nachziehen zu lassen, gründe einzig auf den Empfehlungen des Beschwerdeführers als Auftraggeber. Im Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuches sei die Beziehung der Kinder zur Mutter als gut bezeichnet worden. Von einer Vernachlässigung der Kinder sei damals noch keine Rede gewesen. Vielmehr sei die Notwendigkeit einer Unterbringung beim Vater damit begründet worden, dass die Mutter ohne Erwerbseinkommen sei und sich ein finanzieller Engpass anbahne; dieses Problem hätte aber mit einer höheren finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer gelöst werden können. Erst nach Abweisung des Gesuchs sei die nicht näher umschriebene Krankheit der Mutter ins Spiel gebracht worden. Allein darauf, dass die Mutter vor Gericht das Einverständnis zur Übertragung des Sorgerechts an den Beschwerdeführer erklärt habe, könne nicht abgestellt werden, da nicht feststehe, ob die Kindesinteressen objektiv geprüft worden seien. Die Einschätzung des Regierungsrates, wonach besondere Umstände, welche die Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machten, nicht ersichtlich seien, erweise sich als rechtmässig.
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2.4 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil massgeblich, welche durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig widerlegt werden. Es geht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Behörden, sondern allein um die aus diesen Entscheiden für die Sachverhaltsermittlung zu ziehenden Schlüsse. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Übertragung des Sorgerechts angesichts der im betreffenden Gerichtsentscheid enthaltenen Begründung, welche zwar von den Interessen der Kinder spricht, jedoch klarerweise wirtschaftliche und finanzielle Aspekte der Betreuungssitaution in den Vordergrund stellt, für sich allein nicht als stichhaltigen Grund für die Erforderlichkeit des Nachzugs der Kinder zu deren Vater in die Schweiz werten will. Entsprechendes gilt für die Würdigung der Berichte der UN-Verwaltung über die Wohnsituation der im Kosovo lebenden Familienmitglieder. Die Annahme der Vorinstanz, eine Änderung der Betreuungssituation, welche die Übersiedlung der beiden Kinder in die Schweiz zwingend gebieten würde, sei nicht hinreichend belegt, lässt sich nicht beanstanden, zumal für die behauptete Krankheit der Mutter bzw. die daraus resultierende Unfähigkeit der weiteren Betreuung der Kinder keine aussagekräftigen Beweismittel vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer die Mutter der beiden nachzuziehenden Kinder nicht dazu bringen kann, bei den für die Bewilligung des (mutmasslich auch in ihrem Interesse gelegenen) Familiennachzuges erforderlichen Beweisvorkehren mitzuwirken, muss er in Kauf nehmen, dass aufgrund der jetzigen Beweislage entschieden wird. Danach mag die Mutter zwar in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Lage sein, alleine für die beiden Kinder aufzukommen, einem Umstand, welchem gegebenenfalls durch die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden könnte. Es ist jedoch nicht erstellt, dass für die beiden 16 und 18 Jahre alten Kinder - nötigenfalls im Verbund mit der in der Heimat lebenden übrigen Verwandtschaft - eine altersadäquate Betreuung nicht mehr sichergestellt wäre. Dies muss umso mehr gelten, als ein Nachzug in diesem Alter die Kinder mit massiven Integrationsproblemen konfrontieren würde, welche durch den Umstand, dass sie bereits einmal in der Schweiz gelebt haben, nur unwesentlich vermindert würden. Es bedarf sodann auch keiner weiteren Begründung, dass die schweizerischen Behörden keinen Augenschein im Heimatland der Kinder vorzunehmen haben, sondern sich auf die vorhandenen einschlägigen Belege in den Akten stützen dürfen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, einer willkürlichen oder akten- und tatsachenwidrigen Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat schliesslich auch die Unterschiede des vorliegenden Falles zu den besonders gelagerten Verhältnissen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Tuquabo-Tekle zutreffend dargestellt.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen.
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Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Moser
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