BGer 8C_518/2007
 
BGer 8C_518/2007 vom 07.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_518/2007
Urteil vom 7. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Parteien
H.________, 1960, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
Untertor 34, 8401 Winterthur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der 1960 geborenen H.________ für die ihr dauerhaft verbliebenen gesundheitlichen Folgen eines Auffahrunfalles vom 4. Dezember 1995 wiedererwägungsweise eine Rente von 35 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 14. September 2005 die Ausrichtung einer Rente nach IVG ab, da der Invaliditätsgrad 35 % betrage und somit nicht rentenbegründend sei. Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2005 hielt sie an dieser Ablehnung fest.
B.
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt H.________, ihr sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss dem anwendbaren Art. 132 Abs. 1 BGG prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 10. November 2005 die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und aufgrund der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Unterlagten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).
Zu ergänzen ist Folgendes: Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher medizinischer Akten in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen die angestammte Tätigkeit als Fotolaborantin zu 70 %, eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Stress und ohne Lärm indessen vollumfänglich zumutbar ist. Damit verneinte es über die unfallbedingten Einschränkungen hinausgehende Auswirkungen gesundheitlicher Beschwerden auf das Leistungsvermögen der Versicherten. Die Feststellung des Gesundheitsschadens betrifft praxisgemäss ebenso eine Tatfrage, wie die medizinischen Einschätzungen über das verbliebene funktionelle Leistungsvermögen und der Aspekt der zumutbaren Arbeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfestellung nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG erscheinen zu lassen. Entgegen der Darstellung der Versicherten ist das Gutachten des Dr. med. O.________ vom 10. März 2004 nicht offensichtlich widersprüchlich oder unschlüssig. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter einerseits davon ausgeht, die Schulterbeschwerden würden bereits für sich alleine zu einer Einschränkung im Leistungsvermögen der Versicherten führen, andererseits sich aber dahingehend äussert, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl unter Berücksichtigung als auch unter Auslassung der Schulterbeschwerden gleich einzuschätzen sei. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT 2002 I N. 72 S. 485 E. 2b S. 486 [I 338/01], Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 209/03 vom 17. Juni 2003, E. 3.2.1). Zudem hat sich Dr. med. O.________ korrekterweise (vgl. E. 2 hievor) lediglich zu den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil möglicher Verweisungstätigkeiten, nicht aber zum Invaliditätsgrad der Versicherten geäussert. Die vom Gutachter vorgenommene Gesamtschätzung der Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens ist demgemäss nicht zu beanstanden.
3.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades werden von der Beschwerdeführerin als richtig anerkannt; sie sind daher grundsätzlich nicht zu überprüfen (vgl. E. 1.1 hievor).
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer