Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 30/07
Urteil vom 10. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
M.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,
gegen
Metzger-Versicherungen, Irisstrasse 9, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006.
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1976, war als Hilfsmetzger der Metzgerei X.________ bei der Metzger-Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. November 2004, sprach diese dem Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 26. Februar 1999 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % sowie mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbseinbusse von 22 % zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2006 (Dispositiv-Ziffer 1) in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 4. November 2004 aufhob und die Sache an die Metzger-Versicherungen zurückwies, "damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu verfüge".
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasen der Metzger-Versicherungen erstens, Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Gerichtsentscheids sei aufzuheben, und zweitens sei "in der Folge die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Beschwerderückzuges einzuräumen".
Während die Metzger-Versicherungen (neu: Branchen Versicherung) mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 das Rechtsbegehren stellt, "dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen", verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 30. November 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Vorinstanz wies die Sache laut Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids an die Verwaltung zurück mit der Verpflichtung, "nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen" über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu zu verfügen. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts fehlte es bei gegebener medizinischer Aktenlage an den Voraussetzungen dafür, abschliessend über die Unfallkausalität der geklagten Hüftbeschwerden entscheiden zu können.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich einzig, für ihn könne die mit angefochtenem Entscheid verbindlich angeordnete, durch die Metzger-Versicherungen durchzuführende medizinische Sachverhaltsabklärung im Ergebnis nur eine Schlechterstellung zur Folge haben, weshalb ihm die Vorinstanz nach BGE 120 V 166 vor Erlass des Rückweisungsentscheides eine reformatio in peius hätte androhen und gleichzeitig die Gelegenheit zum Beschwerderückzug einräumen müssen.
2.2 Demgegenüber hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), richtig erkannt, dass in der von ihm angeordneten Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung praxisgemäss keine reformatio in peius zu erblicken ist. Denn die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder der Verwaltungsverfügung verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 E. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 E. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 668/03 vom 26. März 2004 und I 226/99 vom 15. Mai 2000), es sei denn, die Rückweisung an die Verwaltung habe mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zur Folge (ARV 1995 Nr. 23 S. 139 E. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M 11/05 vom 9. November 2006, E. 1.3). Davon kann hier keine Rede sein. Der Versicherte selber weist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 5) zu Recht darauf hin, dass die mit angefochtenem Rückweisungsentscheid eingeleitete Neubeurteilung der Unfallkausalität für ihn nicht nur eine Schlechterstellung, sondern gegebenenfalls auch eine unveränderte "Gleichstellung" zur Folge haben kann.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli