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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 521/06
Urteil vom 10. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
I.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene I.________ arbeite seit September 1989 als angelernter Maurer in der Firma X.________ AG. Am 2. November 1998 stürzte er aus einer Höhe von rund 10 Metern von einem Baugerüst in die Tiefe und zog sich dabei eine petrochantäre Femurfraktur und eine subkapitale Humerustrümmerfraktur rechts mit Luxation der Kopfkalotte zu. Trotz verschiedener operativer Eingriffe verblieben Beschwerden im rechten Schultergelenk sowie im rechten Hüftgelenk mit anhaltenden bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im proximalen Oberschenkel. Eine Erwerbstätigkeit hat I.________ nach seinem Unfall nicht mehr aufgenommen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, sprach I.________ mit Verfügung vom 10. September 2001 rückwirkend ab 1. April 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 35%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine ebenfalls auf 35 % veranschlagte Integritätseinbusse zu. Auf Einsprache hin erhöhte sie die Integritätsentschädigung mit Entscheid vom 23. November 2005 auf 40 %, hielt jedoch bezüglich des Rentenanspruchs an ihrer Verfügung fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. September 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ eine von der SUVA vorzunehmende Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit und bei Erbringung eines Nachweises seiner Einsatzfähigkeit auf dem "fiktiven" Arbeitsmarkt die Neufestsetzung seiner Rente beantragen; eventuell sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 38 % zu gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75). Zuständig für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher heute das Bundesgericht.
1.2 Das BGG, welches die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu regelt, ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil der kantonale Gerichtsentscheid am 8. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.3 Die Kognition des Bundesgerichtes im Unfallversicherungsbereich ergibt sich aus Art. 132 OG (ab 1. Juli 2006: Art. 132 Abs. 1 OG). Danach ist die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
1.4 Wie das kantonale Gericht richtig dargelegt hat, richtet sich die Beurteilung eines Rentenanspruchs gegenüber der Unfallversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2003 nach dem auf diesen Zeitpunkt neu in Kraft getretenen ATSG, während für die Zeit zuvor noch die Bestimmungen des UVG massgebend sind. Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem Inkrafttreten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergegangen ist, entsprechen doch die darin enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Regelung der Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) den bisherigen von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [U 192/03] E. 1.2 ff.; vgl. BGE 130 V 343).
Die hier interessierenden gesetzlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 sowie alt Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG; ab 1. Januar 2003: Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVG) und zur Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (alt Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) hat das kantonale Gericht im Übrigen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Unterlagen, indem er geltend macht, es könne nicht auf die zuhanden der Invalidenversicherung im Gutachten des Instituts Q.________ vom 21. Juni 2005 (mit Beantwortung von Ergänzungsfragen der SUVA am 24. Juni 2005) attestierte 100%ige Einsetzbarkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden, nachdem nebst dem Hausarzt Dr. med. H.________ und dem Chirurgen Dr. med. T.________, insbesondere Dr. med. S.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, zu abweichenden Erkenntnissen gelangt sei.
2.1 Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid festgestellt hat, erfüllt die Expertise des Instituts Q.________ vom 21./24. Juni 2005 die von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches ärztliches Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 353) und vermag auch inhaltlich zu überzeugen. Eingehend hat sich die Vorinstanz des Weitern mit den gegen den Bericht des Instituts Q.________ erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es den von Dr. med. H.________, Dr. med. T.________ und Dr. med. S.________ geäusserten Meinungen im Gegensatz zu den Einschätzungen im Gutachten des Instituts Q.________ nicht beipflichtet. Wie von der Rechtsprechung verlangt, hat es damit - nachdem einander zumindest teilweise widersprechende ärztliche Stellungnahmen vorliegen - die Gründe aufgezeigt, welche es seiner Ansicht nach rechtfertigen, primär auf die Expertise des Instituts Q.________ abzustellen und dieser entscheidrelevante Bedeutung beizumessen.
2.2 Insoweit kann der vorinstanzlichen Betrachtungsweise auch unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgetragenen Einwände beigepflichtet werden. Zwar trifft es zu, dass auch das Gutachten des Dr. med. S.________ vom 19. November 2004 grundsätzlich als vollwertiges Beweismittel zu betrachten ist. Dass die Vorinstanz dennoch vorwiegend auf die Expertise des Instituts Q.________ vom 21./24. Juni 2005 abgestellt hat, ist als Ergebnis einer Beweiswürdigung zu sehen, die von einem Gericht (und zuvor auch schon von der Verwaltung) einen Entscheid darüber verlangt, welcher von nicht in allen Punkten übereinstimmenden ärztlichen Ansichten gefolgt werden kann. Nicht zu beanstanden ist, dass sich das kantonale Gericht von der Betrachtungsweise der Fachleute des Instituts Q.________, wo eine Untersuchung in orthopädischer, psychiatrischer und internistischer Hinsicht, mithin unter Einbezug aller in Betracht fallenden Disziplinen, erfolgte, überzeugen liess. Die Beurteilung des Dr. med. S.________ mit der Feststellung, dass es "vermutlich (...) schon so sein werde, dass der Patient, zumindest teilzeitig, leichte Arbeiten ausführen könnte, wenn er dies auch wollte", ist doch eher vage ausgefallen. Es kann daraus, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer könne höchstens noch teilzeitig arbeiten. Die Einschätzung des Dr. med. S.________ weist vielmehr auf ein zumutbarerweise noch zu bewältigendes Mindestmass an erwerblichen Betätigungen hin, ohne einen vollen Arbeitseinsatz auszuschliessen. Dies erhellt denn auch aus dessen Bestätigung, wonach in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit über die explizit aufgeführten Behinderungen hinaus keine weiteren Einschränkungen und insbesondere keine Verlangsamung gegenüber gesunden Personen zu erwarten sei. Dafür dass auch die Beurteilungen des Hausarztes Dr. med. H.________ und des Dr. med. T.________ der Auffassung der Ärzte des Instituts Q.________ nicht entgegenstehen, finden sich im angefochtenen Entscheid einleuchtende Begründungen, welchen auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts entgegengesetzt wird.
2.3 Unbegründet ist schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach auf Grund der Feststellungen des Dr. med. S.________ weitere medizinische Vorkehren zu treffen seien und der Fall daher gar nicht abschlussreif sei. Die von Dr. med. S.________ in Betracht gezogenen operativen Eingriffe stellen allenfalls mögliche Massnahmen für eine Verbesserung der Situation dar, ändern aber nichts daran, dass bereits die Ärzte der Klinik Z.________, wo sich der Bescherdeführer vom 28. Juni bis 26. Juli 2000 aufhielt, in ihrem Austrittsbericht vom 2. August 2000 davon ausgingen, dass der Endzustand erreicht sei, und am 26. Juli 2000 ausdrücklich einen Fallabschluss vorschlugen. Nachdem Dr. med. W.________ am 17. August 2000 zum selben Ergebnis gelangt ist, drängten sich weitere medizinische Behandlungen vorerst nicht auf. Mit Urteil vom 23. Mai 2003 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) im parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die Sache zwar im Hinblick auf damals von Dr. med. T.________ erhobene neue Befunde zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück, worauf unter Mitwirkung der SUVA die Begutachtungen durch Dr. med. S.________ und das Institut Q.________ in Auftrag gegeben wurden. Die darüber erstatteten Berichte enthalten keine Hinweise auf unabdingbare und mit hinreichender Gewissheit Erfolg versprechende medizinische Vorkehren, sodass die SUVA im Herbst 2001 den Fallabschluss mit Berentung und Zusprache einer Integritätsentschädigung anhand nehmen konnte. Daran ändern die von Dr. med. S.________ erwogenen weiteren medizinischen Schritte nichts, ist die blosse Möglichkeit einer durch weitere Massnahmen allenfalls erreichbaren Verbesserung eines leidensgeprägten Gesundheitszustandes doch kaum je von vornherein auszuschliessen.
2.4 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer schliesslich, die Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens durch das Institut Q.________ stelle lediglich eine medizinisch-theoretische Schätzung dar, ohne dass die funktionellen Einschränkungen und deren konkrete Auswirkungen im Erwerbsleben hinreichend geklärt worden wären. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Aufgabe des Arztes generell auf eine solche Schätzung zu beschränken hat. Über die mit einer festgestellten Behinderung verbleibenden erwerblichen Möglichkeiten auf dem in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarkt hat demgegenüber grundsätzlich der Unfallversicherer und im Beschwerdefall das angerufene Gericht zu befinden (vgl. nachstehende E. 3.1). Dabei kann sich die zuständige Behörde (Verwaltung oder Gericht) in aller Regel auf Erfahrungswerte und -tatsachen stützen, ohne dass es der Stellungnahme weiterer Sachverständiger bedürfte. Vor diesem Hintergrund liefern die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine zuverlässige Beurteilung genügend Informationen. Die funktionellen Einschränkungen jedenfalls sind in medizinischer Hinsicht hinreichend geklärt, sodass sich die diesbezüglich beantragten zusätzlichen Abklärungen erübrigen.
So gehen sowohl die Ärzte des Instituts Q.________ als auch Dr. med. S.________ weitgehend übereinstimmend davon aus, dass auf Grund der Hüftproblematik das Gehen während der Arbeit nur in ebenem Gelände zumutbar sei, während wegen der Schulterbeschwerden die rechte Hand praktisch nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann. Das Institut Q.________ antwortete auf die von der SUVA gestellten Zusatzfragen hin am 24. Juni 2005, bezüglich der unteren Extremitäten seien dem Exploranden jegliche körperlich schweren Tätigkeiten oder Arbeiten auf unebenem Terrain nicht mehr möglich, da dies zu einer Aktivierung der Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte führen könnte; bezüglich der oberen Extremitäten seien sämtliche Tätigkeiten vollständig ausgeschlossen, welche einen über ein Minimum hinausgehenden Einsatz des rechten Armes verlangen; dieser sei ausschliesslich für geringgradige Hilfsfunktionen einsetzbar, die sich vor der Körperebene und am hängenden Arm, somit praktisch nur unter Einsatz von Ellbogen und Hand durchführen liessen. Abgesehen von diesen schon weitgehenden Einschränkungen verzeichnete das Institut Q.________ keine weiteren funktionellen Beeinträchtigungen und erklärte Tätigkeiten, die ausschliesslich mit dem linken Arm oder mit nur geringer Hilfsfunktion des rechten Arms in hängender Position und vor der Körperebene sowie auf ebenem Terrain oder sitzend durchgeführt werden können, als uneingeschränkt zumutbar; solche Arbeiten könnten ganztags ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit durchgeführt werden, wobei in einer angepassten Tätigkeit auch nicht mit einer Verlangsamung als Folge des Unfalles zu rechnen sei.
3.
Was den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich nach alt Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG und Art. 16 ATSG anbelangt, beanstandet der Beschwerdeführer, dass SUVA und Vorinstanz diesen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und nicht anhand der Verdienste an konkret in Frage kommenden Stellen gemäss der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.) vorgenommen haben (nachstehende E. 3.1) und überdies von zu geringen Einkünften, die er ohne Unfallfolgen mutmasslich realisieren würde (Valideneinkommen), ausgegangen sind (nachstehende E. 3.2).
3.1 In BGE 129 V 472 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anforderungen umrissen, die erfüllt sein müssen, wenn im Rahmen eines Einkommensvergleichs auf Lohnangaben aus der DAP abgestellt wird. Danach werden, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe verlangt; ist die SUVA nicht in der Lage, diesen verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff.). Die SUVA ist nicht verpflichtet, ihre aus der DAP gewonnenen Informationen zu ergänzen, bis die von der Rechtsprechung verlangten Erfordernisse erfüllt sind, würde dies doch voraussetzen, dass ihre Dokumentation den gesamten Arbeitsmarkt weitestgehend abdeckt, was nicht der Fall ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476). Verfügt sie nicht über hinreichende Dokumentationen, kann auch sie wie die Invalidenversicherung auf lohnstatistische Ergebnisse greifen, wie sie in der LSE ausgewiesen sind (BGE 129 V 472 E.4.2.2 S. 480 f.). Keiner dieser beiden Methoden kommt Vorrang zu. Das Abstellen der Vorinstanzen auf die der LSE entnommenen Lohnangaben ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch aus dem angerufenen, in RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 publizierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2001 [U 240/99]) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, standen dort doch die Verhältnisse eines konkreten Einzelfalles zur Diskussion, welche sich in ähnlich gelagerten Fällen nicht in allen Punkten gleich präsentieren müssen.
Wird der Einkommensvergleich nach Massgabe der LSE durchgeführt, ist dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, mit Hinweisen) Rechnung zu tragen, indem von den Tabellenlöhnen gemäss LSE ein so genannter behinderungsbedingter Abzug vorgenommen wird, dessen Höhe unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % ausmachen darf (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 b/aa-cc S. 79 f.). SUVA und Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer diesen höchstzulässigen Abzug zugebilligt, womit dessen unfallbedingte funktionelle Einschränkungen (E. 2.4 hievor) in hinreichendem Ausmass Eingang in die Invaliditätsbemessung gefunden haben.
3.2
3.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind für die Invaliditätsbemessung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend, welcher unbestrittenermassen auf den 1. April 2001 fällt (BGE 128 V 174). Schon aus diesem Grund kann der Einkommensvergleich der SUVA im Einspracheentscheid vom 23. November 2005, in welchem auf für das Jahr 2005 ermittelte Löhne abgestellt wird, nicht geschützt werden. Während die SUVA in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. September 2001 gestützt auf die von der früheren Arbeitgeberfirma erhaltenen Auskünfte noch von einem ohne Unfallfolgen mutmasslich realisierbaren Valideneinkommen von monatlich Fr. 4'825.- und damit einem Jahreseinkommen von Fr. 62'725.- (13 x Fr. 4'825.-) ausging, stellte die Vorinstanz auf das ebenfalls von der Arbeitgeberfirma angegebene tiefere Einkommen von monatlich Fr. 4'625.- ab, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 60'125.- (13 x 4625.-) führte (vgl. nachstehende E. 3.2.2). Die Differenz von Fr. 2'600.- resultiert aus dem um Fr. 200.- divergierenden Monatslohn.
3.2.2 Sowohl die SUVA als auch die Vorinstanz sind bei der Bestimmung des Valideneinkommens von den Angaben der früheren Arbeitgeberfirma ausgegangen. Diese hat auf eine telefonische Anfrage hin zunächst erklärt, dem Beschwerdeführer wäre im Jahr 2001 ein Monatslohn von Fr. 4'625.- ausbezahlt worden, diesen Wert jedoch auf die am 22. Februar 2001 ergangene Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Bestätigung hin auf Fr. 4'825.- erhöht. Auch diese Auskunft korrigierte sie wieder, indem sie der SUVA eröffnete, sie habe im Jahr 2001 doch bloss einen Monatslohn von Fr. 4'625.- ausbezahlt. Die SUVA hat sich dies, bevor sie in ihrem Einspracheentscheid vom 23. November 2005 von diesem Wert ausging, am 11. November 2005 wiederum bestätigen lassen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, massgebend sei der Betrag von Fr. 4'825.-, wozu - wenn auch nur beiläufig - unter Hinweis auf eine Medienmitteilung der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) Bezug genommen wird, gemäss welcher sich die Verhandlungsdelegationen der Gewerkschaften und des Baumeisterverbandes vergleichsweise schnell auf eine Lohnerhöhung von Fr. 200.- im Bauhauptgewerbe geeinigt hätten und die Berufskonferenz (Bauarbeiterparlament) Bau der GBI das Ergebnis ratifiziert habe. Die SUVA hat sich dazu weder im Verfahren vor Bundesgericht noch im kantonalen Verfahren geäussert. Es mag zutreffen und allenfalls auch verständlich sein, dass die frühere Arbeitgeberfirma dem Beschwerdeführer diese Lohnerhöhung effektiv nicht zukommen liess, nachdem er nach seinem Unfall vom 2. November 1998 seine Arbeit nicht mehr aufgenommen hat und sich von Anfang an abzeichnete, dass er dazu auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde. Bei der Festlegung des Valideneinkommens geht es aber um den Lohn, welchen der Beschwerdeführer ohne seinen Unfall erzielt hätte. Auf Grund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob ihm, hätte er als voll einsatzfähiger Mitarbeiter an seiner früheren Stelle verbleiben können, die zwischen der GBI und dem Baumeisterverband für das Jahr 2001 vereinbarte Lohnerhöhung von Fr. 200.- zugestanden erhalten hätte und weshalb er allenfalls ohnehin nicht in deren Genuss gekommen wäre. Die SUVA, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird dies zu klären haben und gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse über den dem Beschwerdeführer ab 1. April 2001 zustehenden Rentenanspruch neu verfügen.
3.2.3 Was den trotz unfallbedingter Behinderung zumutbarerweise noch realisierbaren Verdienst (Invalideneinkommen) anbelangt, kann den Überlegungen des kantonalen Gerichts beigepflichtet werden. Es ist - den funktionalen Beeinträchtigungen Rechnung tragend - von den Löhnen im Sektor Dienstleistungen gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 ausgegangen, welche für mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) betraute Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden einen Monatslohn von Fr. 4'127.- ausweist. Diesen Betrag hat es auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahre 2001 von (im Sektor 3) 41,8 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 2006, Heft 12, S. 82 Tabelle B 9.2) hochgerechnet und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 2,48 % im Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft 2006, Heft 12, S. 83 Tabelle B 10.3) sowie eines behinderungsbedingten Abzuges von 25 % (E. 3.1 hievor) ein Jahreseinkommen von Fr. 39'777.- ermittelt. Kaum nachvollziehbar sind demgegenüber die von der SUVA in der Verfügung vom 10. September 2001 und im Einspracheentscheid vom 23. November 2005 (hier ohnehin für das nicht massgebliche Jahr 2005; E. 3.2.1 hievor) als Invalideneinkommen ermittelten Werte. Wird der von der Vorinstanz angenommene Betrag von Fr. 39'777.- einem Valideneinkommen von Fr. 62'725.- (E. 3.2.1 hievor) gegenübergestellt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 37 % und bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'125.- (E. 3.2.1 hievor) ein solcher von (gerundet) 34 %. Die von der SUVA noch vorzunehmenden Klärungen werden zeigen, welches dieser beiden Ergebnisse massgebend ist.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil, indem die notwendige Rückweisung der Sache an die SUVA unter Umständen dazu führt, dass letztlich seinem Eventualantrag entsprochen wird, während er mit seinem auf Rückweisung zur weiteren Abklärung der funktionellen Leistungs- und der Einsatzfähigkeit auf dem "fiktiven" Arbeitsmarkt lautenden Hauptantrag nicht durchdringt. Unter diesen Umständen steht ihm für das Verfahren vor Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung zu, welche auf 1/4 des bei vollständigem Obsiegen üblichen Ansatzes (Fr. 2'500.-) festgesetzt wird.
4.2 Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Die Entschädigung ist ausgangsgemäss auf 3/4 des bei unentgeltlicher Verbeiständung im Falle vollständigen Unterliegens zur Anwendung gelangenden Ansatzes (Fr. 2'500.-) festzusetzen. Ausdrücklich wird auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. November 2005 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den dem Beschwerdeführer ab 1. April 2001 zustehenden Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung gewährt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 625.- zu entschädigen.
5.
Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundegerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'875.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
7.
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu entscheide.
8.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl