Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_136/2007/bnm
Urteil vom 11. Dezember 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (mangels Vorschusszahlung nach - wegen Aussichtslosigkeit - verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege) auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 29. Oktober 2007 erwog, nachdem der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügungen vom 4. und vom 27. September 2007 auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet habe, sei androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, indem er die (im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu überprüfende) inhaltliche Richtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels bestreitet und beanstandet, dass ihm im obergerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei, zumal der abweisende Armenrechtsentscheid des Obergerichts bereits Gegenstand des mit rechtskräftigem bundesgerichtlichem Urteil vom 19. September 2007 beendeten Verfahrens 5D_105/2007 bildete und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass sodann der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 29. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: