BGer 6B_378/2007
 
BGer 6B_378/2007 vom 11.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_378/2007 /bri
Urteil vom 11. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Sicherungseinziehung (Art. 58 aStGB bzw. Art. 69 StGB),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 21. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Im Zuge einer gegen X.________ eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB liess das Amtsstatthalteramt Hochdorf am 5. Mai 2006 u.a. vorsorglich die CD-Sammlung von X.________ beschlagnahmen. Am 3. Januar 2007 wurde - bei gleichzeitiger Einstellung der Strafuntersuchung - die Einziehung und Vernichtung zahlreicher sichergestellter CDs gemäss Art. 58 aStGB angeordnet. Den gegen die Einziehungsverfügung eingereichten Rekurs des X.________ wies die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. Mai 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.
B.
X.________ erhebt am 16. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Herausgabe der eingezogenen CDs.
C.
Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. bzw. 27. November 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Strafsachen, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einziehung seiner persönlichen CDs in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist mithin grundsätzlich einzutreten.
2.
Im angefochtenen Entscheid wird die vom Amtsstatthalteramt verfügte Einziehung zahlreicher CDs des Beschwerdeführers gemäss Art. 58 Abs. 1 aStGB bestätigt. Dieser Entscheid verletzt nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers Bundesrecht (Art. 58 Abs. 1 aStGB, Art. 8, 9, 13, 15, 16, 26, 29, 32 sowie 34 BV) sowie Völkerrecht (Art. 6 EMRK). Er bringt einerseits vor, dass es am Gefährdungserfordernis und damit an den Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 58 Abs. 1 aStGB fehle, weil seine CDs ausschliesslich zum privaten Gebrauch und nicht zur Weitergabe an andere bestimmt seien. Andererseits macht er geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur unvollständig festgestellt worden. Die Vorinstanz behaupte einfach, dass es sich bei den eingezogenen CDs um rassistisches Material im Sinne von Art. 261bis StGB handle, begründe jedoch nicht, weshalb sie zu dieser Ansicht gelange. Auch aus den Akten ergebe sich nichts, was auf den angeblich rassistischen und damit rechtswidrigen Inhalt der Tonträger schliessen lasse. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass die eingezogenen CDs keine verbotenen Inhalte im Sinne von Art. 261bis StGB aufwiesen, da sie (zumindest teilweise) im freien Handel in Deutschland legal erhältlich seien. Ebenso wenig könne gesagt werden, die CDs stammten aus einer strafbaren Handlung. Er habe die meisten seiner CDs nämlich entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht an öffentlichen Konzerten, sondern im privaten Rahmen bzw. vor Inkrafttreten der Rassismusstrafnorm erworben. Diese Umstände seien im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben. Die Einziehung beruhe mithin auf unbewiesen gebliebenen Behauptungen. Sie sei deshalb aufzuheben und die CDs seien ihm herauszugeben, zumal bereits deren Beschlagnahme angesichts des von Anfang an unbegründeten Strafverfahrens ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb die vor Bundesgericht erstmals vorgetragenen und damit neuen Tatsachenbehauptungen, wonach die meisten der eingezogenen CDs in Deutschland noch heute im freien Handel legal erhältlich und vom Beschwerdeführer im Rahmen von privaten (und nicht von öffentlichen) Anlässen bzw. vor Inkrafttreten der Rassismusstrafnorm erworben worden seien, unzulässig sind.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, angesichts der unnötigen und unter massiven Rechtsverletzungen erfolgten Strafuntersuchung fehle es an einer Rechtsgrundlage für die (vorläufige) Beschlagnahme und damit auch für die Einziehung, gehen seine Ausführungen am heutigen Verfahrensgegenstand vorbei. Die Vorinstanz hat die Frage nach der Rechtmässigkeit der vorläufigen Beschlagnahme mit Entscheid vom 24. Mai 2006 abschliessend beurteilt. Darauf ist nicht zurückzukommen.
Hingegen hat der Beschwerdeführer entgegen der vernehmlassungsweise vertretenen Auffassung der Vorinstanzen bereits im kantonalen Verfahren hinreichend gerügt, dass die Frage nach dem rassendiskriminierenden Inhalt der eingezogenen CDs überhaupt nicht überprüft worden ist. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein (E. 4.2).
4.
Nach Art. 58 Abs. 1 aStGB - entsprechend Art. 69 Abs. 1 StGB - verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Bestimmung erlaubt also insbesondere Gegenstände einzuziehen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. An diese Gefährdung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen; es genügt die Wahrscheinlichkeit, dass ohne die Einziehung die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären (BGE 124 IV 121 E. 2a; vgl. auch BGE 127 IV 203 E. 7).
4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die eingezogenen CDs seien nur zum Eigengebrauch, nicht aber zur Weitergabe an Dritte bestimmt, weshalb es vorliegend in jedem Fall am Gefährdungserfordernis im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aStGB fehle, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig festhält, gefährdet das Verbreiten rassistischer Botschaften die öffentliche Ordnung. Dass diese Gefährdung - vorausgesetzt, dass es sich bei den fraglichen Tonträgern um rassistisches Material handelt - hier ohne Einziehung fortbestünde, ist nicht von der Hand zu weisen, weil der Beschwerdeführer seine CDs jederzeit an Dritte übergeben, d.h. sie verkaufen, tauschen, schenken oder auch ausleihen könnte, oder sie ihm auch abhanden kommen könnten (vgl. BGE 124 IV 121 E. 2c).
4.2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, dass die eingezogenen CDs rassistische Äusserungen im Sinne von Art. 261bis StGB enthalten. Ohne sich mit dem Inhalt der CDs überhaupt auseinanderzusetzen, übernimmt sie damit offenbar die diesbezüglichen Annahmen im erstinstanzlichen Entscheid. Danach soll das stichwortartige Lesen des den CDs beigelegten Textbüchleins, deren stichprobenartiges Anhören sowie die bei den Akten liegende Bewertung des bundespolizeilichen Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) ergeben haben, dass 105 der beschlagnahmten 185 Tonträger tatbestandsmässig im Sinne der Rassismusstrafnorm und daher in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 aStGB einzuziehen seien (vgl. erstinstanzlichen Entscheid, S. 5). Eine nachvollziehbare Auswertung der CDs auf ihren Inhalt hin - beispielsweise anhand einzelner Textpassagen - lässt sich allerdings auch diesem Entscheid nicht entnehmen. Insbesondere finden sich keinerlei Angaben darüber, welche CDs überhaupt überprüft wurden und aus welchen Gründen auf ihren rassistischen Inhalt im Sinne von Art. 261bis StGB geschlossen wurde. Auch die Bewertung des DAP erbringt hierzu keinen weiteren Aufschluss. Zwar werden danach die 105 eingezogenen CDs als strafrelevant bzw. strafrelevanzverdächtig im Sinne der Rassismusstrafnorm eingestuft. Allerdings stützt sich diese Einstufung - wie aus dem entsprechenden Bericht hervorgeht - auf deutsches Recht (kantonale Akten, Beilage 14). Im Hinblick auf das schweizerische Recht kommt ihr deshalb bloss eine gewisse Indizwirkung in dem Sinn zu, dass die gemäss deutschem Recht als strafrelevant bzw. strafrelevanzverdächtig bewerteten CDs allenfalls auch im Sinne von Art. 261bis StGB tatbestandsmässig sein könnten. Dass die eingezogenen CDs strafbare rassistische Äusserungen enthalten, ist demnach zwar grundsätzlich möglich, ergibt sich aber mangels entsprechender Abklärungen bzw. Ausführungen nicht schlüssig aus dem angefochtenen oder erstinstanzlichen Entscheid. Ohne die zur Subsumtion notwendigen tatsächlichen Grundlagen lässt sich die Bundesrechtskonformität der beschlossenen Einziehung jedoch nicht überprüfen. Das angefochtene Urteil, welches insoweit materielles Bundesrecht verletzt, ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4). Bei der neuerlichen Befassung wird anhand einer Auswertung der einzelnen CDs auf ihren Inhalt hin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen sein, ob und inwiefern die eingezogenen Tonträger rassistische Texte im Sinne von Art. 261bis StGB enthalten. Anzumerken bleibt, dass eine Herausgabe der CDs an den Beschwerdeführer durch das Bundesgericht angesichts der Rückweisung der Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung ausser Betracht fällt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 21. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: