Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_705/2007/leb
Urteil vom 13. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 4. Dezember 2007.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Liberia. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 5. September 2007 in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 7. September 2007 bewilligte und am 29. November/4. Dezember 2007 bis zum 3. Juni 2008 verlängerte. Am 5. Dezember 2007 gelangte X.________ mit dem Antrag an den Haftrichter, er sei freizulassen, um nach Deutschland ausreisen zu können. Sein Schreiben wurde am 10. Dezember 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte das Land seit Ende Januar 2006 verlassen müssen, was er nicht getan hat. Entgegen seinen Behauptungen dürfte er nicht aus Liberia, sondern aus Nigeria stammen; von der entsprechenden Delegation konnte er am 14. September 2007 wegen seines renitenten Verhaltens (noch) nicht anerkannt werden. Es ist nun geplant, ihn im Frühjahr 2008 einer weiteren nigerianischen Expertenkommission vorzuführen. Der Beschwerdeführer, der hier wiederholt als Kleindealer festgenommen wurde, erfüllt den Haftgrund der "Untertauchensgefahr" (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen werden -, verletzt die angefochtene Haftverlängerung kein Bundesrecht.
2.2 Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Wegweisung schwierig gestaltet, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (BGE 133 II 1 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer kann seine administrative Festhaltung jederzeit verkürzen, indem er seine richtige Identität bzw. Herkunft offen legt und mit den Behörden für die Beschaffung seiner Reisepapiere kooperiert. Soweit er geltend macht, bereit zu sein, freiwillig nach Deutschland zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht) indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar