BGer B 137/2006
 
BGer B 137/2006 vom 14.12.2007
Tribunale federale
{T 7}
B 137/06
Urteil vom 14. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene B.________ war seit 1. Oktober 1998 in der Firma X.________ AG respektive in deren Tochterfirma Y.________ AG als LKW Mechaniker angestellt, als er anfangs November 1998 bei einem Unfall eine Knieverletzung und bei einem weiteren Unfall im Dezember 1998 eine Rückenverrenkung erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die beiden Unfallereignisse die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) und sprach dem - seit 10. April 1999 stellenlosen - Versicherten mit Verfügung vom 15. September 2004 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 rückwirkend ab 1. September 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % sowie Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu (bestätigt mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2006). Die Eidgenössische Invalidenversicherung bejahte mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 ebenfalls einen Rentenanspruch (rückwirkend ab 1. Dezember 1999 bis 31. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente, ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente).
In der Folge ersuchte B.________ die Firma X.________ AG um Informationen über allfällige Rentenleistungen ihrer Vorsorgeeinrichtung, der Stiftung für berufliche Vorsorge Winterthur-Columna (nachfolgend: Winterthur-Columna). Mit Schreiben vom 15. September 2004 teilte die Firma dem Leistungsansprecher mit, er habe sich direkt mit dem früheren Arbeitgeber, der Firma Y.________ AG (heute: "D.________") in Verbindung zu setzen, womit sie implizite ein je bestandenes Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________ AG mit obligatorischer Berufsvorsorgeversicherung bei der Winterthur-Columna verneinte.
B.
Am 4. Oktober 2005 reichte B.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen die Winterthur-Columna Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass er aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG vom 1. Oktober 1998 bis zum 9. April 1999 obligatorisch bei der Winterthur-Columna versichert gewesen sei, und es sei diese zur Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen zu verpflichten. Auf Antrag der Winterthur-Columna beschränkte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren mit Verfügung vom 28. November 2005 vorab auf die grundsätzliche Frage der Versicherteneigenschaft im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 9. April 1999. Nach öffentlicher Urteilsberatung am 22. Februar 2006 und anschliessend eingeholter Stellungnahme der Firma X.________ AG (vom 28. März 2006) stellte das Kantonsgericht mit Teil-Entscheid vom 5. Juli 2006 fest, dass B.________ im fraglichen Zeitraum aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG bei der Winterthur-Columna obligatorisch berufsvorsorgeversichert gewesen war.
C.
Die Winterthur-Columna führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Teil-Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wogegen die Firma X.________ AG als Mitbeteiligte deren Gutheissung beantragt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid äussert sich mit instanzabschliessender Wirkung - d.h. endgültig (vgl. Urteil 4C.197/2006 der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2006, E. 2, publ. in: Praxis 2007 Nr. 82 S. 547 ff., hier: 551) - zur Frage, ob der Beschwerdegegner von 1. Oktober 1998 bis 9. April 1999 bei der Beschwerdeführerin versichert gewesen war. Mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage der Versicherteneigenschaft liegt somit ein Teilentscheid vor, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a und 129 Abs. 2 OG sowie Art. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97, 98 lit. g, 98a und 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG) unterliegt (BGE 122 V 151 E. 1 S. 153, 120 V 319 E. 2 S. 322; SZS 2003 S. 521).
3.
Die in die sachliche und zeitliche Zuständigkeit (vgl. BGE 130 V 103 E. 1 S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S. 44 mit Hinweisen) der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden fallende Streitigkeit hat einzig die Versicherteneigenschaft des Beschwerdegegners im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 9. April 1999 und damit nicht direkt die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Sie steht jedoch in engem Zusammenhang mit einer allfälligen Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung; namentlich schliesst die Verneinung eines Versicherungsverhältnisses von vornherein sämtliche vom Beschwerdegegner geltend gemachten Leistungsansprüche aus (vgl. Art. 23 BVG; Versicherungsprinzip). Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren einem Prozess um Versicherungsleistungen gleichzustellen, weshalb die erweiterte Kognition nach Art. 132 OG gilt (vgl. BGE 118 V 248 E. 3b S. 254; Urteil B 70/05 vom 12. Juni 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist demnach nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V 468 E. 1b S. 470). Zudem ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG).
4.
4.1 Zu prüfender Streitpunkt ist, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, welche zu seiner späteren (Teil-)Invalidität führte (vgl. Art. 23 BVG), aufgrund einer unbefristeten oder zumindest auf mehr als drei Monate befristeten (Art. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2) Anstellung in der Firma X.________ AG bei deren Vorsorgeeinrichtung Winterthur-Columna (Anschlussvertrag vom 2. Juli 1986) obligatorisch berufsvorsorgeversichert gewesen war. Die Vorinstanz hat letzteres für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 9. April 1999 (Kündigung durch Arbeitgeberin) bejaht. Dagegen hält die Beschwerdeführerin letztinstanzlich an ihrem Standpunkt fest, wonach der Beschwerdegegner ab 1. Oktober 1998 auf drei Monate befristet - und damit von der Versicherungspflicht befreit - in der (zwischenzeitlich infolge Konkurses aufgelösten) Tochterfirma Y.________ AG als Lastwagenmechaniker in der Werkstatt angestellt gewesen war.
4.2 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat die Vorinstanz sämtliche rechtserheblichen Unterlagen umfassend, pflichtgemäss und objektiv gewürdigt (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Dabei ist sie entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin zutreffend zum Schluss gelangt, dass das Bestehen eines (unbefristeten; vgl. E. 4.6 hernach) Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner und der Firma X.________ AG mit obligatorischem vorsorgerechtlichem Versicherungsschutz bei der Winterthur-Columna mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Den vorinstanzlichen Standpunkt stützen praktisch alle echtzeitlichen Unterlagen, so namentlich die dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldete und im elektronischen Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) abrufbar gewesene Stellenausschreibung, die Unfallmeldung vom 19. April 1999, das Kündigungsschreiben vom 23. März 1999, die am 6. Oktober 1998 ausgestellte Grenzgängerbewilligung G und das vorgängige Gesuch der Firma X.________ AG um deren Erteilung, aber auch der im massgebenden Zeitraum ausschliesslich Lohnzahlungen der Firma X.________ AG ausweisende IK-Auszug vom 9. Februar 2005. Darin tritt, wie auch im Arbeitgeberbericht vom 14. März 2001, einzig und allein die Firma X.________ AG als Arbeitgeberin auf, ohne irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der äussere Anschein nicht den arbeitsrechtlichen Gegebenheiten entsprochen hätte. Diesen echtzeitlichen, aus dem Verkehr mit den Behörden stammenden Dokumenten ist mit der Vorinstanz höheres Gewicht beizumessen als den späteren, widersprüchlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Firma X.________ AG.
4.3 An der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern vermag das einzige aktenkundige Schreiben der Firma Y.________ AG (Briefkopf "Firma Y.________ AG") vom 15. März 2001, mit welchem die Firma der IV-Stelle Basel-Landschaft "einen Fragebogen Arbeitgeber, für Herrn B.________" zukommen liess mit der Bitte, man möge sich für Fragen an die Firma Y.________ AG wenden, da sich diese und die Firma X.________ AG getrennt hätten. Das lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfasste, bezüglich des früheren Anstellungsverhältnisses nicht eindeutige Schreiben vermag als solches eine Arbeitgeberstellung der Firma Y.________ AG nicht zu belegen; es ändert namentlich auch nichts an der Tatsache, dass der beigelegte Arbeitgeber-Fragebogen allein von der Firma X.________ AG unterzeichnet wurde und diese darin ausdrücklich festhielt, das Arbeitsverhältnis sei per 9. April 1999 aufgelöst worden, weil der Arbeitnehmer "unseren Vorstellungen" nicht entsprach. Dies deutet - wie das Kündigungsschreiben vom 23. März 1999 und die übrigen genannten echtzeitlichen Unterlagen - klar auf den Arbeitgeberstatus der Firma X.________ AG.
4.4 Zu keinem abweichenden Ergebnis führt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Firma X.________ AG, letztere habe in Angelegenheiten des Beschwerdegegners - wenn auch für Dritte nicht augenscheinlich - nie für sich selbst, sondern stets für ihre Tochterfirma Y.________ AG als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners gehandelt, für welche sie "treuhänderisch" sämtliche Personal-/Administrativarbeiten ausgeführt habe (Verträge nach Einstellungen, Bewilligungswesen, Anmeldung an Behörden wie Pensionskasse und SUVA, Kündigungsschreiben etc.). Handelt ein Vertreter - wie hier - in eigenem Namen, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen und ohne dass ein solches aus den Umständen hervorgeht, treten die Rechtswirkungen seiner Erklärungen unmittelbar bei ihm ein, es sei denn, dem Dritten sei gleichgültig, mit wem er einen Vertrag abschliesst (Art. 32 Abs. 2 OR; unveröffentlichtes Urteil 4C.436/1995 vom 30. April 1997, E. 3a; vgl. auch BGE 109 III 112 E. 4b S. 120, 107 III 103 E. 1 S. 104 f., 100 II 200 E. 8b S. 212 f., 117 II 429 E. 3b S. 430 f.; s. auch R. Watter/Y.Schneller, Rz. 31 zu Art. 32, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, S. 282). In casu deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdegegner gleichgültig gewesen wäre, wer seine Arbeitgeberfirma ist; es kann auch nicht allgemein vermutet werden, dass jemandem die Person des Vertragspartners gleichgültig ist (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4C.436/1995 vom 30. April 1997, E. 4). Selbst wenn somit ein "treuhänderisches" Vertretungsverhältnis zwischen der Firma X.________ AG und der Firma Y.________ AG bestanden hatte, muss nach dem Gesagten allein die Firma X.________ AG als arbeitsvertraglich verpflichtete Arbeitgeberin gelten; Anhaltspunkte für eine mit Zustimmung des Beschwerdegegners erfolgte [vgl. Watter/Schneller, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 32]) Rechtsübertragung gemäss Art. 32 Abs. 3 OR fehlen. Da nicht zu erwarten ist, dass zusätzliche Beweisvorkehren zur "treuhänderischen" Geschäftsbesorgung an dieser rechtlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchten, kann darauf ohne Verletzung von Bundesrecht verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; BGE 124 V 90 S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen).
4.5 Vom begründeten Standpunkt der Vorinstanz wäre nach dem Gesagten einzig dann abzurücken, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Firma Y.________ AG und dem Beschwerdegegner die Firma X.________ AG als vertraglich verpflichtete Arbeitgeberin ausschliessen würde. Nach Angaben des Beschwerdegegners ist es indessen - bei unstrittig geleisteter Lohnarbeit - weder mit der Firma X.________ AG noch mit der Firma Y.________ AG je zu einem schriftlichen Arbeitsvertrag gekommen, andernfalls er diesen zwecks Vereinfachung seiner Rechtsstellung zu den Akten gebracht hätte. Diese Darstellung erscheint glaubhaft: Mit Blick darauf, dass der Arbeitsvertrag nicht der Schriftform (Art. 320 Abs. 1 OR) bedarf, es sodann nach der Schilderung der Firma X.________ AG üblich war, definitive Arbeitsverträge erst nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit auszuarbeiten, der Beschwerdegegner aber zu jenem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig war (Arbeitgeberbericht vom 14. März 2001) und schliesslich auch beim für die Grenzgängerbewilligung zuständigen Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nie ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Vertragsofferte einging, ist überwiegend wahrscheinlich, dass im Falle des innerhalb der Probezeit gleich zweimal verunfallten Beschwerdegegners kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt wurde, dessen Herausgabe von Amtes wegen zu veranlassen wäre.
Nicht abzustellen ist auf die Aussage der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Firma X.________ AG, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der Firma Y.________ AG bestanden habe, welcher jedoch im Zuge der Liquidierung der Firma infolge Konkurses zusammen mit sämtlichen andern Geschäfts-/Buchhaltungsunterlagen vernichtet worden sei und auch nicht in Kopie vorliege. Angesichts der auch bei einer falliten Aktiengesellschaft bestehenden Aufbewahrungspflicht für Geschäfts- und Hausbücher und (u.a.) Wertpapiere (Art. 223 Abs. 2 SchKG; vgl. etwa BGE 131 IV 56 E. 1.2 S. 58 f.) - einschliesslich blosse Beweisurkunden beispielsweise für Versicherungspolicen (Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl. 1999, Rz. 5 zu Art. 223 SchKG) - ist die behauptete Vernichtung aller Firmenakten der Firma Y.________ AG unwahrscheinlich. Sollte ferner die Firma X.________ AG tatsächlich als "Administratorin" ihrer Tochtergesellschaft "sämtliche" Personalarbeiten (vgl. E. 4.4 hievor) ausgeführt haben, müsste sie zwecks pflichtgemässer Aufgabenerfüllung zumindest im Besitze einer Kopie des den Beschwerdegegner betreffenden Arbeitsvertrages sein. Die Sachverhaltsdarstellung ist daher als blosse Schutzbehauptung zu werten, und es bleibt bei obiger Feststellung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bloss ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt diesbezüglich somit keine Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdegegner zu tragen hätte (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 [mit Hinweisen]; nicht veröffentlichte E. 3.5.2 von BGE 132 II 298).
4.6 Schliesslich hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung - worauf verwiesen wird - den Einwand der Winterthur-Columna entkräftet, mit dem Beschwerdegegner sei bloss ein auf drei Monate befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, sodass er als Arbeitnehmer von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgenommen gewesen sei (Art. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1j lit. b BVV 2). Soweit die Beschwerdeführerin als Beleg für einen befristeten Arbeitsvertrag letztinstanzlich erneut auf den IK-Auszug vom 9. Februar 2005 verweist, welcher ab Januar 1999 keine Lohnzahlungen der Firma X.________ AG mehr ausweist, ist dies unbehelflich: Der Beschwerdegegner war unbestritten ab 15. Dezember 1998 zu 100 % arbeitsunfähig, und die SUVA erbrachte hierfür Taggeldleistungen, welche als nicht beitragspflichtiges Einkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) nicht im individuellen Konto vermerkt sind. Der Umstand, dass ab Januar 1999 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 9. April 1999 (infolge schriftlicher Kündigung seitens der Firma X.________ AG) im IK-Auszug keine Lohnzahlungen der Arbeitgeberin aufgeführt sind, spricht für volle, d.h. den Arbeitgeber für den fraglichen Zeitraum von der Lohnzahlungspflicht befreiende Taggeldleistungen des Unfallversicherers (siehe Art. 324b Abs. 1 OR); auf einen bis Ende Dezember 1998 befristeten Arbeitsvertrag lässt sich daraus jedenfalls mitnichten schliessen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Winterthur-Columna Stiftung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Firma X.________ AG und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz