BGer 2C_361/2007 |
BGer 2C_361/2007 vom 17.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_361/2007/leb
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Verfügung 17. Dezember 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Fürsprecher Rolf G. Rätz,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 15. Juni 2007.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des X.________ vom 18. Juli 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2007 betreffend die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,
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in die Eingabe des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 7. November 2007, aus der sich ergibt, dass der ausserehelich geborene Sohn von X.________ aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Entscheids die Schweiz verlassen muss,
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in das Schreiben des Rechtsvertreters von X.________ vom 14. Dezember 2007, mit welchem der Rückzug der Beschwerde erklärt wird,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten oder des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BZP),
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dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzugs für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist,
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dass ihm daher die - infolge Rückzugs reduzierten - Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 sowie 66 Abs. 1 bis 3 BGG),
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 68 BGG),
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verfügt der Instruktionsrichter:
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1.
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Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Karlen Merz
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