Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_494/2007
Urteil vom 17. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Paul Rechsteiner,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 11. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1984) reiste im April 1984 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er wurde in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. Im Alter von 13 Jahren wurde er erstmals straffällig, worauf Ende 1997 eine Strafverfügung gegen ihn erging. Weil X.________ in der Folge seine deliktische Tätigkeit fortsetzte, drohte ihm das Ausländeramt des Kantons Thurgau am 30. September 2003 die Ausweisung an. Danach beging X.________ weiterhin Delikte. Deswegen wies ihn das Ausländeramt mit Verfügung vom 11. August 2005 aus der Schweiz aus. Der hiegegen beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau erhobene Rekurs blieb erfolglos (Entscheid vom 23. Januar 2007). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte die Ausweisung mit Urteil vom 11. Juli 2007.
B.
Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 14. September 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Entscheide des Verwaltungsgerichts, des kantonalen Departements für Justiz und Sicherheit und des Ausländeramts aufzuheben und auf die Ausweisung zu verzichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
C.
Das Bundesamt für Migration, das kantonale Departement für Justiz und Sicherheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Ausweisung gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20). Da diesbezüglich kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG gegeben ist, ist das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 lit. a BGG). Nicht einzutreten ist allerdings auf das Rechtsbegehren, auch die Entscheide des kantonalen Ausländeramts und des Departements für Justiz und Sicherheit aufzuheben. Diese sind durch den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt); immerhin gelten sie als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanzen haben die Ausweisung auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG gestützt. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Der Beschwerdeführer ist wegen zahlreicher Delikte unter anderem zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Damit sind die erwähnten Ausweisungsgründe unbestrittenermassen gegeben.
3.
Der Beschwerdeführer macht indes geltend, die Ausweisung sei unverhältnismässig und verletze daher Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 8 EMRK.
Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV; SR 142.201) namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand. Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. An die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer der "zweiten Generation" ist eine Ausweisung zulässig, wenn dieser besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen oder wiederholt delinquiert hat. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen. Diese Massnahme erscheint aber insbesondere dann geboten, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. zum Ganzen: BGE 125 II 105 E. 2a S. 107 f., 521 E. 2 S. 523 f.; 130 II 176 E. 4 S. 185 ff., je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er als Säugling in die Schweiz gekommen und ausschliesslich hier aufgewachsen sei, wo sich auch seine gesamten familiären und sonstigen Beziehungen befänden. Das Heimatland der Eltern kenne er nur von lange zurückliegenden Ferienaufenthalten. Zwar seien gegen ihn Strafurteile von erheblicher Schwere ergangen, er sei aber vollumfänglich - und nicht wie das Verwaltungsgericht ausführe nur "grösstenteils" - geständig gewesen und bereue die Straftaten aufrichtig. Die Vorinstanz habe ausserdem nicht beachtet, dass der vorliegende Fall eine starke psychiatrische Komponente aufweise.
5.
Es trifft zu, dass der heute rund 24-jährige Beschwerdeführer fast sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Auch wohnen hier seine Eltern und seine ältere Schwester.
Wie der Beschwerdeführer zwar richtig bemerkt, führt das Verwaltungsgericht aus, er habe "keine Familie", was nach dem Gesagten für sich allein gesehen unzutreffend erscheinen mag (zu Sachverhaltsrügen vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Verwaltungsgericht bezieht sich mit dieser Äusserung aber offensichtlich nur auf die Kernfamilie, die aus den Ehepartnern und ihren minderjährigen Kindern besteht. Es erklärt nämlich zusätzlich, dass der Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch Kinder hat. Auch führt es aus, dass sich erwachsene Kinder in der Regel nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen können, womit es implizit Bezug nimmt auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, zu der sich schon das kantonale Departement geäussert hatte. Diese Beziehung verdient in der Tat nur dann einen vergleichbaren Schutz wie die Kernfamilie, wenn der erwachsene Beschwerdeführer in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern oder seiner Schwester steht. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei seinen Eltern zu wohnen gedenkt, begründet nicht schon ein solches Verhältnis. Vielmehr müssten insoweit etwa besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse bestehen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f.). Das ist hier jedoch nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Ausserdem hielt ihn der Umstand, dass er bei seinen Eltern lebte, schon bisher nicht davon ab, unentwegt Delikte zu begehen. Der Bewährungsdienst bemerkte denn auch in einem Bericht vom 19. Februar 2007, den der Beschwerdeführer selber erwähnt, dieser sei bereits bei einer früheren bedingten Entlassung bei seinen Eltern untergekommen, wobei die Wohnverhältnisse eng waren, was bald zu Spannungen und zu seinem Auszug führte.
6.
Mithin ist hier vor allem die lange Anwesenheit in der Schweiz zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dem stehen eine Reihe von Delikten gegenüber, die dieser begangen hat.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde im Alter von 13 Jahren erstmals straffällig (mehrfacher Diebstahl und Hausfriedensbruch). Die Jugendanwaltschaft wies ihn deswegen im Jahre 1998 in ein Sonderschulheim ein. Knapp drei Monate später wurde wegen weiterer Straftaten eine Heimplatzierung verfügt. Als er sich nach kurzer Zeit aus dem Heim absetzte, um zu seinen Eltern zurückzukehren, wurde diese Massnahme aufgehoben und eine Erziehungshilfe angeordnet. Diese wurde bis zur Volljährigkeit weitergeführt, nachdem gegen ihn am 31. Oktober 2001 wegen ähnlicher Delikte eine Einschliessungsstrafe von 14 Tagen - mit bedingtem Vollzug - verhängt worden war. Am 14. Februar 2003 wurde er wegen neuer Delikte gebüsst. Am 31. März 2003 verurteilte ihn ein Strafgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung eines Velofahrers, begangen durch Verletzung von Verkehrsregeln, unter anderem zu drei Wochen Gefängnis bedingt. Am 22. Juli 2003 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln mit zwei Wochen Gefängnis bedingt bestraft, wobei die Gefängnisstrafe gemäss Urteil vom 31. März 2003 für vollziehbar erklärt wurde. Mit Blick auf diese Verurteilungen drohte ihm das Ausländeramt des Kantons Thurgau am 30. September 2003 die Ausweisung an, falls er sich in Zukunft nicht in jeder Hinsicht klaglos verhalten werde.
Dennoch delinquierte der Beschwerdeführer, dem ausserdem der Führerausweis Ende 2003 unbefristet entzogen worden war, weiter. Wegen einem im Frühjahr 2004 verursachtem Verkehrsunfall mit einem gestohlenen Fahrzeug und Verletzung einer Person sowie Fahrerflucht verurteilte ihn ein französisches Gericht am 17. Mai 2004 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (davon 4 Monate bedingt). Ab dem 25. September 2004 war der Beschwerdeführer in der Schweiz in Untersuchungshaft. Das Bezirksgericht Bischofszell verhängte gegen ihn am 11. April 2005 eine Gefängnisstrafe von elf Monaten wegen zwischen Herbst 2002 und März 2004 sowie im August und September 2004 begangener Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlung zu Raub, mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz). Im Mai 2005 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei ihm auferlegt wurde, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Da er sich in der Folge erneut verschiedener Einschleiche- und Einbruchsdiebstähle schuldig machte, wurde er im Juli 2005 wieder in Untersuchungshaft versetzt. Dieser Verhaftung war auch eine Verfolgungsjagd mit der Polizei vorausgegangen, bei welcher der Beschwerdeführer mit einem gestohlenen Auto unter anderem durch eine Fussgängerzone fuhr und einen Selbstunfall verursachte.
Während des Rekursverfahrens gegen die zwischenzeitlich am 11. August 2005 gegen ihn erlassene Ausweisungsverfügung brach der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2005 aus dem Gefängnis aus und beging bis zu seiner erneuten Inhaftierung zehn Tage später weitere Straftaten (u.a. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Fahrzeugentwendung, Verkehrsunfall). Wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs und ohne Haftpflichtversicherung, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie wegen der anderen bereits erwähnten Delikte, die er im Jahre 2005 begangen hatte, verurteilte ihn das Bezirksgericht Bischofszell am 16. Juni 2006 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 20 Monaten. Diese wurde zugunsten einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufgeschoben, die der Beschwerdeführer jedoch ablehnte. Darüber hinaus wurde er verpflichtet, rund Fr. 63'000.-- an Geschädigte zu bezahlen. Am 24. September 2006 kehrte der Beschwerdeführer aus einem Urlaub nicht ins Gefängnis zurück und konnte erst am 18. Oktober 2006 wieder in Gewahrsam genommen werden. Zwischen Januar und Mai 2007 entwich er weitere drei Mal aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug, so dass er schliesslich in Sicherheitshaft versetzt wurde. Während seinen jeweiligen Fluchten beging er unter anderem gewerbsmässig (Einbruchs- und Fahrzeug-) Diebstähle sowie einen versuchten Raubüberfall.
6.2 Auch wenn die einzelnen Delikte je für sich genommen noch keine Ausweisung rechtfertigen würden, ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung der begangenen Straftaten doch ein besonders gewichtiger Grund, den Beschwerdeführer künftig von der Schweiz fernzuhalten. Nicht nur ist der Beschwerdeführer über Jahre wiederholt straffällig geworden, sondern es ist zudem eine Intensivierung seiner deliktischen Tätigkeit sowohl zahlenmässig als auch in Bezug auf die Schwere der Rechtsgüterverletzungen (z.B. allmählicher Übergang von Diebstahl zu Raub) festzustellen. Der Dritten zugefügte Schaden beträgt inzwischen mehrere zehntausend Franken, wobei nicht abzusehen ist, wie und wann der Beschwerdeführer diese Schulden wird begleichen können. Durch sein unverantwortliches Verhalten im Verkehr hat er auch wiederholt andere Personen in Lebensgefahr gebracht. Wird dem Beschwerdeführer nicht Einhalt geboten, ist es nur eine Frage der Zeit, bis noch Schlimmeres passiert. Weder Massnahmen und Behandlungen, noch die Verhängung von Bussen und Freiheitsstrafen, noch deren Vollzug, noch die Androhung der Ausweisung haben ihn von weiteren Straftaten abgehalten. Selbst die Verfügung der Ausweisung durch das Ausländeramt und deren Bestätigung durch das kantonale Departement führten nicht zu einer Besserung seines Verhaltens. Insoweit ist mit den Vorinstanzen von einer offensichtlichen Rückfallgefahr und damit von einer fortbestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen.
6.3 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ein Strafgericht, welches ihn am 27. August 2007 - in Ersetzung des Strafurteils vom 16. Juni 2006 - zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilte, habe eine ambulante psychiatrische Heilbehandlung angeordnet; eine solche Anordnung komme gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB nur in Betracht, wenn zu erwarten sei, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lasse. Ausserdem solle der Beschwerdeführer Ende September 2007 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden, was gemäss Art. 86 StGB voraussetze, dass ihm eine tendenziell günstige Prognose gestellt werde. Diese Umstände müssten ausländerrechtlich berücksichtigt werden.
Soweit diese Vorbingen nicht schon als Noven aus dem Recht zu weisen sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 und 105 Abs. 1 BGG; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 6B_324/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 2.1), hat das Bundesgericht bereits in Bezug auf Art. 38 Ziff. 1 aStGB festgehalten, aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde, könne nicht geschlossen werden, es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188). Insoweit führt der am 1. Januar 2007 an die Stelle von Art. 38 Ziff. 1 aStGB getretene Art. 86 StGB zu keiner anderen Beurteilung (vgl. BBl 1999 S. 2120). Selbst wenn beim als schuldfähig angesehenen Beschwerdeführer eine psychische Störung gegeben ist, die möglicherweise behandelbar ist, heisst das noch nicht, dass die angeordneten ambulanten Massnahmen erfolgreich sein werden. Immerhin hat dieser bereits früher vorgesehene Massnahmen zum Scheitern gebracht. Am 5. März 2007 erklärte er zudem, "ich will so sein, wie ich will"; er möchte nicht in Therapien, in denen er über sich erzählen und offen sein soll.
Abgesehen davon haben die Vorinstanzen richtig darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c ANAG eine Ausweisung an sich auch dann möglich wäre, wenn ein Ausländer die öffentliche Ordnung infolge Geisteskrankheit gefährdet. Die vom Beschwerdeführer angerufene psychische bzw. psychiatrische Komponente seines Falls steht einer Ausweisung somit nicht entgegen.
6.4 Der Beschwerdeführer mag fast sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben und damit zu den Ausländern der zweiten Generation gehören. Wie die Vorinstanzen jedoch richtig bemerkt haben, ist er hier weder sozial noch beruflich integriert. Seit dem dreizehnten Lebensjahr delinquiert er unentwegt, obwohl ihm ein Zusammenleben mit den Eltern ermöglicht worden war. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er war lediglich an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiter tätig. Seit dem Jahr 2001 geht er keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit mehr nach. Sodann hat die Vorinstanz festgehalten, dass Deutsch nicht seine Muttersprache und ihm die Sprache seines Heimatlandes nicht fremd ist. Den Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester wird er durch deren Besuche in der Heimat sowie brieflich oder telefonisch aufrechterhalten können. Trotz der ihn treffenden Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer keine weiteren Umstände angeführt, die für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG ; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; vgl. zudem die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG). Solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers deutlich sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Ausweisung erweist sich daher als verhältnismässig und verstösst mithin weder gegen Bundesrecht noch gegen Art. 8 EMRK. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, den Ausgang eines hängigen Strafverfahrens (Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 27. August 2007) abzuwarten. Die Umstände im Zeitpunkt ihres Entscheides am 11. Juli 2007 genügten, um ein abschliessendes Urteil fällen zu können. Das muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer trotz laufenden Strafverfahren bei jeder Gelegenheit neu delinquierte. Im Übrigen gibt das Strafurteil vom 27. August 2007 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Demnach ist die Beschwerde auch im Eventualstandpunkt unbegründet; eine Zurückweisung der Sache zu neuer Beurteilung durch die Vorinstanzen ist nicht angezeigt.
Somit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist zwar wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Merz