BGer 4D_77/2007 |
BGer 4D_77/2007 vom 17.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_77/2007 /len
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Urteil vom 17. Dezember 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amtsgericht Luzern-Stadt.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Verfassungsbeschwerde gegen
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das Amtsgericht Luzern-Stadt.
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in Erwägung,
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dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 beim Bundesgericht darüber beschwerte, dass in einem vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen Verfahren, an dem sie beteiligt ist, noch immer kein Urteil ergangen sei;
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dass sie damit dem Amtsgericht sinngemäss Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorwirft;
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht erst erhoben werden kann, nachdem der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, weil gegenüber dem Amtsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Obergericht des Kantons Luzern eingelegt werden kann (§ 286 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO LU; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 2 und 3 zu § 286);
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dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Huguenin
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