BGer 5A_482/2007 |
BGer 5A_482/2007 vom 17.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_482/2007/bnm
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Urteil vom 17. Dezember 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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K.________ (Ehemann),
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ (Beklagte),
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Muriel Houlmann,
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und
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T.________ (Tochter),
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Verfahrensbeteiligte,
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vertreten durch Frau lic. iur. Marianne Berchtold,
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Gegenstand
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Ehescheidung, Elternrechte und -pflichten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Nach kurzer Bekanntschaftszeit heirateten K.________ (Ehemann), Jahrgang 1959, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang 1975, am xxxx 1999. Sie wurden Eltern der Tochter T.________ (Tochter), geboren am xxxx 2001. Die Ehefrau verliess am 11. November 2002 gemeinsam mit der Tochter die Wohnung der Familie. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Für dessen Dauer wurde das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt, dem Vater ein Besuchsrecht an jedem Samstagnachmittag ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeräumt und der Unterhalt geregelt (Eheschutzverfügungen vom 23. Januar 2003). Über ein weitergehendes Besuchsrecht sollten sich die Eltern unter Wahrung der Kindesinteressen von Fall zu Fall verständigen (Eheschutzverfügungen vom 22. Mai 2003). Ein Begehren des Ehemannes auf Änderung der Obhutszuteilung konnte als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden (Verfügungen vom 19. November 2003). Die Ehefrau lebt mit einem neuen Partner zusammen.
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B.
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Am 5. Dezember 2004 reichte der Ehemann die Klage auf Scheidung der Ehe ein. Die Ehefrau war mit der Scheidung und der Anordnung einer Beistandschaft für das Kind einverstanden. Dem Kind wurde ein Prozessbeistand bestellt (Verfügungen vom 2. und vom 23. Februar 2005). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wurden die Eheschutzverfügungen geändert und dabei das Besuchsrecht auf mehrere ganze Tage im Monat erweitert, ein Beistand für Besuchsrechtsfragen eingesetzt und die Unterhaltsleistungen angepasst (Verfügungen vom 13. und vom 23. Mai sowie vom 13. Oktober 2005). Ein Rekurs der Ehefrau gegen die Besuchsrechtsregelung blieb erfolglos (Beschluss vom 25. November 2005). Eine Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes wurde für unzulässig erklärt (Beschluss vom 18. Januar 2006).
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C.
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Im Hauptverfahren blieben die Scheidung der Ehe, die Feststellung, sich aus Güterrecht nichts mehr zu schulden, und der gegenseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt unstreitig. In diesen Punkten wurde das erstinstanzliche Urteil am 19. Dezember 2006 rechtskräftig. Strittig war die Regelung der Kinderbelange. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Uster (Urteil vom 31. August 2006) und - auf Appellation des Ehemannes hin - das Obergericht des Kantons Zürich wiesen das Begehren des Ehemannes ab, beiden Elternteilen die elterliche Sorge für das Kind T.________ gemeinsam zu belassen. Die obergerichtliche Regelung hat folgenden Wortlaut:
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1.
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Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Tochter T.________, geboren am xxxx 2001, wird unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt.
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2.
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Die für die Tochter T.________ mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Mai 2005 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird mit dem weiteren Auftrag an die Beiständin ergänzt, die Parteien in Besuchsrechtsfragen zu beraten, zwischen ihnen zu vermitteln, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen, bei Übernachtungen des Kindes beim Kläger zu prüfen, ob das Kind in einem vom Kläger separierten Raum eine Übernachtungsmöglichkeit hat, und diese Modalitäten jeweils der veränderten Situation anzupassen, und wird aufrecht erhalten.
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3.
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Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Tochter T.________ jedes zweite Wochenende von Samstag 8.45 Uhr bis Sonntag 18.15 Uhr sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 8.45 Uhr bis Ostermontag 18.15 Uhr) und Weihnachten (25. Dezember 8.45 Uhr bis 26. Dezember 18.15 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag 8.45 Uhr bis Pfingstmontag 18.15 Uhr) und Neujahr (31. Dezember 8.45 Uhr bis 1. Januar 18.15 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
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Weiter wird der Kläger berechtigt erklärt, die Tochter T.________ jährlich in den Schulferien während 14 Tagen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
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Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit ihr abzusprechen.
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4.
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Der Kläger wird mangels momentaner Leistungsfähigkeit von der Pflicht zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter T.________ befreit.
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Erzielt der Kläger jedoch ein Fr. 3'300.-- übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, so ist der Fr. 3'300.-- übersteigende Betrag als monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Tochter T.________ bis zum Maximalbetrag von Fr. 650.-- geschuldet, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Tochter, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit und längstens bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, unter Vorbehalt von Ansprüchen aus Art. 277 Abs. 2 ZGB.
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Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten entsprechende Lohnänderungen sofort und unaufgefordert mitzuteilen und ihr die entsprechenden Unterlagen zuzustellen.
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Das Obergericht entschied ferner neu über die berufliche Vorsorge und die Gerichtsgebühr (Urteil vom 19. Juli 2007).
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D.
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Dem Bundesgericht beantragt der Kläger (fortan: Beschwerdeführer), seine Berufung gutzuheissen und die Sache unter Vorgabe angemessener Anweisungen zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Anfechtung beschränkt sich auf die Regelung der Kinderbelange und der Gerichtskosten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten und den Ausstand der Bundesrichter, die am Urteil 5C.11/2006 mitgewirkt haben. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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E.
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Der Instruktionsrichter der II. zivilrechtlichen Abteilung hat dem Gesuch der Prozessbeiständin des Kindes T.________ um Aufnahme in den Mitteilungssatz entsprochen (Verfügung vom 21. November 2007).
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Sie richtet sich gegen die Gestaltung der Elternrechte und hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Das Begehren lautet in der Sache auf Rückweisung an das Obergericht und ist an sich unzulässig, wenn das Bundesgericht in der Sache - wie hier - selbst entscheiden kann (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1). Auf Grund der Beschwerdebegründung und des angefochtenen Urteils ist zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dessen Anträge lauteten in der Sache gleich wie vor Obergericht. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.
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2.
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Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand der Bundesrichter, die am Urteil 5C.11/2006 mitgewirkt haben. Er begründet seinen Antrag damit, dass im besagten Urteil eine Rechtsfrage unrichtig beantwortet worden sei, die sich in seinem Verfahren erneut stelle. In Anbetracht dessen dürfte für die damals mitwirkenden Bundesrichter ein Interessenkonflikt gemäss Art. 34 BGG bestehen (S. 4 und S. 22 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfassen das Handeln einer Gerichtsperson in eigener Sache oder in Angelegenheiten, in denen die betreffende Gerichtsperson bereits in anderer Stellung tätig war. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keinen Ausstandsgrund. Dass Gerichtspersonen eine reine Rechtsfrage beantwortet haben, noch dazu in einem Urteil, in das offenbar weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin noch sonst Beteiligte des vorliegenden Verfahrens einbezogen waren, ist kein gesetzlich vorgesehener Ausstandsgrund. Diese Feststellung, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt, darf die in der Sache zuständige Abteilung treffen unter Mitwirkung auch der Gerichtspersonen, gegen die sich das unzulässige Ausstandsbegehren richtet. Diese unter Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 geltende Praxis (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304; 114 Ia 278 E. 1) bleibt für den Ausstand von Gerichtspersonen gemäss Art. 34 ff. BGG massgebend (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007, E. 3.2). Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ist somit nicht einzutreten.
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3.
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Der Beschwerdeführer erhebt mehrere Rügen gegen das Verfahren. Er bemängelt die Durchführung der Kindesanhörung (S. 42 f. Ziff. 11) und mehrere unrichtige oder ungenaue Feststellungen des Obergerichts (S. 44 f. Nrn. 1-4 der Beschwerdeschrift).
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3.1 Das Obergericht hat das Kind T.________, geboren am xxxx 2001, am 23. Mai 2007 angehört (vgl. S. 27 des Protokolls, act. 155). Obgleich er eingeladen wurde, zum Protokoll der Anhörung Stellung zu nehmen (act. 216), hat der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 217). Heute rügt er, das Gericht habe seine Tochter weder zur elterlichen Sorge noch dazu befragt, welcher Elternteil wichtige, das Kind angehende Entscheidungen treffen solle. Ungeachtet seiner fraglichen Zulässigkeit ist der Einwand unbegründet. Im Sinne einer Richtlinie geht das Bundesgericht davon aus, dass die Kindesanhörung grundsätzlich ab dem sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; 133 III 553 E. 3 S. 554). Kleinere Kinder sind dabei nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen, können sie sich doch hierüber noch gar nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung abgeben. Die Aussagen jüngerer Kinder haben deshalb für die Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert. Bei ihnen geht es in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S. 557; 133 III 146 E. 2.6 S. 150/151). Allgemein ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge ein Kind erst ab dem 12. Altersjahr urteilsfähig ist (Urteil 5C.293/2005 vom 6. April 2006, E. 4.2, in: FamPra.ch 2006 S. 760). Das Obergericht hat das sechsjährige Kind insofern begründet nicht die Fragen gestellt, die der Beschwerdeführer ihm hätte stellen lassen wollen. Die obergerichtliche Kindesanhörung kann nicht beanstandet werden.
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner unzutreffende Darstellungen des Obergerichts zu seinen Anträgen, falsch angewendete Zitierregeln und eine fehlende Abmahnung des Bezirksgerichts wegen unrichtiger Rechtsprechung. Mangelhafte - unrichtige oder fehlende - Feststellungen behebt das Bundesgericht nur dann, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können. Inwiefern diese Voraussetzung hier erfüllt sein könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S. 548).
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3.3 Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten teils als unbegründet und teils als unzulässig.
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4.
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Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob die elterliche Sorge über das Kind T.________ beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen oder einem Elternteil allein zu übertragen ist. Mit der Beantwortung der Streitfrage auf Grund sämtlicher Umstände in seinem Fall befasst sich der Beschwerdeführer eher am Rande (vorab S. 28 ff. Ziff. 5 und S. 40 f. Ziff. 8). Seine Rügen betreffen zur Hauptsache die angebliche Völkerrechtswidrigkeit von Art. 133 Abs. 3 ZGB über die gemeinsame elterliche Sorge (S. 5 ff. und S. 10 ff. Ziff. 1-4 der Beschwerdeschrift).
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4.1 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge sind gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend. Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
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4.1.1 Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (vgl. BGE 132 III 359 E. 4.4.2 S. 373 mit Hinweisen). Zentral für die Entscheidung über die elterliche Sorge ist deshalb das Wohl des betroffenen Kindes im konkreten Einzelfall und nicht das Interesse seiner Eltern oder die gesellschaftspolitische Forderung nach einer gleichmässigen Verteilung von Elternrechten.
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4.1.2 Als wissenschaftlich erhärtet darf gelten, dass jene Kinder die traumatischen Erfahrungen der Scheidung besser verarbeiten, die mit beiden Eltern weiterhin gute und enge Beziehungen unterhalten können. Solche Kontakte werden begünstigt, wenn beiden Eltern auch nach der Scheidung die elterliche Sorge zusteht. Eltern sollen deshalb - wenn immer möglich - auch nach der Scheidung gemeinsam die volle Verantwortung für das Kind übernehmen können, sofern sie dies wollen und dazu auch in der Lage sind. Vorausgesetzt ist, dass beide Eltern die Voraussetzungen für die alleinige Zuweisung des Sorgerechts erfüllen. Grundlegend ist weiter, dass die Eltern nicht nur kooperationswillig, sondern trotz der Scheidung auch zur Kooperation fähig sind (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, S. 128 und S. 130, mit Hinweisen; seither: Urteil 5C.42/2001 vom 18. Mai 2001, E. 3b, in: FamPra.ch 2001 S. 824 f.).
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4.1.3 Die Voraussetzungen für die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge erfüllt, wer das Verlangen des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen und unmittelbarer Betreuung und Pflege zu befriedigen vermag. Weitere wesentliche Kriterien sind die Beziehungen zwischen dem Kind und den Eltern, deren Persönlichkeit (z.B. Erziehungsfähigkeit, körperliche und geistige Gesundheit usw.) und Verhältnisse (z.B. eigene Betreuungsmöglichkeit, berufliche Situation und Belastung, neue Partnerschaften, allgemeine Lebenssituation usw.) sowie die Persönlichkeit des Kindes und allenfalls das Verhältnis mehrerer Kinder untereinander. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ist auch zu prüfen, bei welchem Elternteil die Bereitschaft grösser ist, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Es kommt somit entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Die einzelnen Kriterien vollständig aufzuzählen und deren Gewichtung untereinander vorzuschreiben, ist deshalb weder möglich noch notwendig. Dem Sachgericht muss ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt werden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 124 f., mit Hinweisen; seither: Urteile 5C.238/2005 vom 2. November 2005, E. 2.1, und 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006, E. 4.2, in: FamPra.ch 2006 S. 195 und S. 754 f.).
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4.2 Beide kantonalen Gerichte sind davon ausgegangen, die elterliche Sorge den Parteien gemeinsam zu belassen, sei mit dem Wohl des Kindes T.________ unvereinbar.
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4.2.1 Das Bezirksgericht hat ausgeführt, die Äusserungen des Beschwerdeführers brächten derart negative Empfindungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, dass das Kindeswohl geradezu gefährdet wäre, würde das Sorgerecht den Parteien gemeinsam belassen. Der Beschwerdeführer bestätige, dass es an Kooperation und Kommunikation zwischen den geschiedenen Ehegatten fehle. Das Bezirksgericht hat dem Kurzbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 24. Mai 2006 zugestimmt, wonach zu befürchten sei, dass die Konflikte zwischen den Parteien auch nach Vorliegen eines definitiven Gerichtsentscheids anhalten würden, wie auch immer dieser ausfalle (E. 1.3b S. 17 f.). Das Obergericht hat die Auffassung grundsätzlich geteilt, eine gemeinsame elterliche Sorge könne keinesfalls im Interesse des Kindes sein, sofern sich die Eltern - wie vorliegend - über Erziehungsfragen in keiner Weise einig seien und es an Kooperation praktisch gänzlich mangle, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer anerkenne, die Schuld dafür jedoch fast ausschliesslich der Beschwerdegegnerin zuweise (E. II/1b S. 16). Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien nach wie vor Probleme im Bereich der Kooperation und Kommunikation bestünden, die sich negativ auf das Kindeswohl auswirken könnten, auch wenn das bis anhin noch nicht offensichtlich zu Tage getreten sei. Es hat den Einwand des Beschwerdeführers unter Hinweis auf den Kurzbericht des KJPD und den Bericht der Beiständin verworfen, Meinungsdifferenzen zwischen Elternteilen müssten keineswegs immer zwingend das Wohl des Kindes schädigen (E. II/1d S. 20 des obergerichtlichen Urteils).
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4.2.2 Stichhaltiges bringt der Beschwerdeführer dagegen nicht vor. Seine fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit und seine innere Haltung belegen auch heute Aussagen der Art, es stehe "der Beklagten durchaus frei, sich (im Rahmen eines neuen Verfahrens beim Obergericht) doch noch für ein gemeinsames Sorgerecht zu entscheiden, unter Übernahme der Verfahrenskosten sowie unter Akzeptanz der Anträge des Klägers" (S. 7 der Beschwerdeschrift). Kooperationswille und -fähigkeit ist indessen Grundvoraussetzung dafür, dass im wohlverstandenen Interesse des Kindes eine elterliche Sorge durch beide Elternteile überhaupt in Betracht fällt. Das unmündige Kind schuldet den Eltern Gehorsam, hat aber auch ein Recht darauf, dass die Eltern seine Pflege und Erziehung leiten und die nötigen Entscheidungen treffen (vgl. Art. 301 Abs. 1 und 2 ZGB). Dieser Anspruch des Kindes auf einen festen Rahmen und Führung kann nicht erfüllt werden, wenn sich die Eltern sowohl im Grundsätzlichen der Erziehung als auch in vielen Fragen des Alltags uneins sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Stellung des heutigen Lebenspartners der Beschwerdegegnerin (z.B. S. 30 f. der Beschwerdeschrift) bestätigen nicht nur den Befund des KJPD, dass bei den Eltern ein gegenseitiges Misstrauen und eine grosse Verletztheit spürbar sind, sondern auch dessen Befürchtung, dass die nur vordergründig mit der Frage der Sorgerechtszuteilung zusammenhängenden Konflikte auch nach Vorliegen eines definitiven Gerichtsentscheids anhalten werden und diesfalls psychische Beeinträchtigungen bei T.________ zu erwarten sind (act. 134/1). Von einer künftigen Zusammenarbeit im Interesse des Kindes kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
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4.2.3 Aus den dargelegten Gründen verletzt die obergerichtliche Ermessensbetätigung kein Bundesrecht, eine elterliche Sorge von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin gemeinsam sei mit dem Wohl ihres Kindes T.________ nicht vereinbar.
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4.3 Aus den Urteilen beider kantonalen Gerichte geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge nicht erfüllt und dass die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin zuzuweisen ist.
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4.3.1 Trotz günstiger Faktoren (z.B. innige Beziehung und Zuneigung, Zeit für die persönliche Betreuung zufolge Arbeitslosigkeit und bessere Unterstützung in schulischen Belangen) hat das Bezirksgericht die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint auf Grund des Umstands, dass der Beschwerdeführer ein eher zurückgezogenes Leben führe. Seinen eigenen Erklärungen nach habe er eine Beziehung, nämlich diejenige zu seiner Tochter. Er sehe es als seine Lebensaufgabe an, seiner Tochter einen guten Start ins Leben zu geben und sich in den nächsten vierzehn Jahren viel um sie zu kümmern. Er habe aus persönlichen Gründen mit seiner Familie keinen Kontakt und einen sehr guten und verlässlichen Freund, den er etwa einmal im Monat treffe. Diesen Mangel an sozialen Kontakten hat das Bezirksgericht als Nachteil gewertet, weil ein Kind für seine Entwicklung den Kontakt zu anderen Menschen brauche. Das Kindeswohl verlange den Eltern mehr ab als eine systematische Planung des Lebens des Kindes, der Entscheidung von Fragen rein über seine berufliche Zukunft oder seine Religionszugehörigkeit. Umgekehrt ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin biete ihrer Tochter ein sozial zuträgliches Umfeld mit Kontakten zu Schulkameraden, der Tagesmutter, der Schwester der Mutter und auch zum Beschwerdeführer. Mit dem Partner der Beschwerdegegnerin habe das Kind einen unbeschwerten Umgang. Insgesamt sei das Kind T.________ unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin zu stellen (E. 1.3c S. 18 ff.). Für das Obergericht war in dieser Frage entscheidend, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, seine Tochter weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, und stets davon ausgegangen sei, das Kind werde weiterhin bei der Beschwerdegegnerin wohnen (E. II/1c S. 17). Auf Grund der Tatsache, dass sich das Kind seit der Trennung seiner Eltern bei der Beschwerdegegnerin befindet und es ihm offenbar gut gehe, hat das Obergericht keine plausiblen Gründe dafür erkennen können, an diesem stabilen Umfeld etwas zu verändern (E. II/1d S. 21 des obergerichtlichen Urteils).
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4.3.2 Die Forderung des Kindes nach Stabilität und Kontinuität in seinen Lebensverhältnissen und nach unmittelbarer Betreuung und Pflege durch einen Elternteil sind entscheidende Faktoren für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit. Sie haben hier gegen den Beschwerdeführer gesprochen. Aber auch dessen Lebenssituation, die als eher isoliert und als praktisch ausschliesslich auf die Beziehung zu seiner Tochter hin orientiert bezeichnet werden durfte, hat vor allem das Bezirksgericht richtig in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Die kantonalen Gerichte haben damit die wesentlichen Kriterien genannt und - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers - kein Recht verweigert, indem sie auf weitere Beurteilungskriterien nicht mehr näher eingegangen sind (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Dass der Lebenspartner der Beschwerdegegnerin, aber auch die Tagesmutter, die Lehrerin, die Tante und schlicht jede Drittperson, mit der das Kind näher in Kontakt tritt, dessen Entwicklung und auch Erziehung mehr oder weniger stark beeinflussen und prägen, trifft zu, ist aber kein Nachteil für das Kindeswohl, soll doch das Kind in einem sozialen Umfeld aufwachsen, soziale Kompetenzen erwerben und in diesem Sinne bei der Beschwerdegegnerin ein nach heutigen Massstäben "normales" Leben führen dürfen. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Obergericht habe nicht beachtet, bei welchem Elternteil die Bereitschaft grösser sei, dem Kind den Kontakt auch zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Die sog. Bindungstoleranz kann ein erheblicher Gesichtspunkt sein, wenn die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile gegeben ist (vgl. BGE 115 II 206 E. 4b S. 210; 117 II 353 E. 4e S. 358). Letzteres durfte im vorliegenden Fall verneint werden, so dass auf dieses Kriterium nicht näher einzugehen war.
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4.3.3 Insgesamt verletzt die obergerichtliche Beurteilung kein Bundesrecht, die elterliche Sorge sei im wohlverstandenen Interesse des Kindes T.________ der Beschwerdegegnerin allein zuzuweisen.
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4.4 Zur Hauptsache befasst sich der Beschwerdeführer mit der angeblichen Völkerrechtswidrigkeit der schweizerischen Regelung über die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile. Das Obergericht hat dazu einlässlich Stellung genommen, gleichzeitig aber die bezirksgerichtliche Beurteilung bestätigt, auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls widerspreche die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl, das durch die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin am besten gewährleistet werden könne (E. II/1 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils). Die Würdigung kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Eine Sorgerechtsregelung, die mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre, wird indessen weder in ernstzunehmenden politischen Vorstössen verlangt noch in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; vgl. BGE 120 Ia 369 E. 4b S. 375) oder im Protokoll Nr. 7 zur EMRK vorgeschlagen (SR 0.101.07; vgl. Art. 5 Satz 2: "Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.") noch im Übereinkommen über die Rechte des Kindes befürwortet (KRK; SR 0.107; vgl. Art. 3 Abs. 1: "... ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist."). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB von einer genehmigungsfähigen Vereinbarung und von einem gemeinsamen Antrag abhängig gemacht werden darf, ist rein theoretischer Natur, wenn sich hier die gemeinsame Sorge als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erweist. Zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen aber ist die Beschwerde - wie bis anhin - nicht gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1 S. 651).
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4.5 Soweit sie die elterliche Sorge betrifft, ist die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5.
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Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer ein Besuchsrecht an jedem Freitag von 12.00 Uhr bis Samstag 18.30 Uhr und an jedem dritten Freitag von 12.00 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr, ein Ferienrecht an sechs aufeinanderfolgenden Tagen während den Sport-, Frühlings-, Herbst- sowie Weihnachtsferien und an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen während den Sommerferien sowie eine Regelung für Geburts- und Weihnachtstage beantragt. Beide kantonalen Gerichte haben demgegenüber auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls das praxisgemässe Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, eine jährlich wechselnde Feiertagsregelung und ein zweiwöchiges Ferienrecht für angemessen gehalten. Der Beschwerdeführer fordert ein Besuchs- und Ferienrecht im Sinne seiner Anträge (S. 32 ff. Ziff. 6 und 7 der Beschwerdeschrift).
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5.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Für dessen Regelung sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Was als angemessener persönlicher Verkehr zu gelten hat, beurteilt sich anhand sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs gilt immer das Kindeswohl, vor dem allfällige Interessen der Eltern zurückzustehen haben (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). Weil das Gericht bei der Regelung des persönlichen Verkehrs auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB), übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung in der Überprüfung daheriger Urteile (BGE 120 II 229 E. 4a S. 235; 131 III 209 E. 3 S. 210).
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5.2 Beide kantonalen Gerichte haben ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende für angemessen gehalten.
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5.2.1 Das Bezirksgericht hat erwogen, ein Beginn des Besuchsrechts am Freitagnachmittag sei mit Blick auf wechselnde Stundenpläne auf längere Sicht nicht durchführbar und widerspreche dem Bedürfnis des Kindes, schulfreie Nachmittage mit seinen Kameraden zu verbringen. Es ist davon ausgegangen, die Einräumung eines ausgedehnten Besuchsrechts, damit der Beschwerdeführer erzieherisch und ausbildnerisch einwirken und die Erziehung durch die Sorgerechtsinhaberin gegebenenfalls korrigieren könne, sei unzulässig und dem Kindeswohl nicht förderlich (E. 2.3 S. 26 f.). Das Obergericht hat insbesondere Erkenntnisse aus der Psychologie beigefügt, wonach nicht die Häufigkeit der Besuche, sondern die Qualität der Kind-Vater-Beziehung entscheidend sei (E. II/2c S. 23 ff. des obergerichtlichen Urteils).
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5.2.2 Im Rahmen der Scheidung ist grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Regelung zu treffen, auch wenn im Bedarfsfall nachträgliche Änderungen möglich bleiben (Art. 134 ZGB; vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Es erscheint deshalb nicht als sinnvoll, Besuchsrechte an schulfreien Nachmittagen einzuräumen, die gemäss den Feststellungen der kantonalen Gerichte mit dem jeweiligen Stundenplan ändern können. Weiter haben die kantonalen Gerichte zutreffend hervorgehoben, dass eine ausschliessliche oder einseitige Orientierung des heranwachsenden Kindes an Erwachsenen nicht wünschenswert sein kann. Das Kind soll seine Freizeit auch mit seinen Kameraden verbringen dürfen und inskünftig altersgerecht eine gewisse Freiheit in der Gestaltung seiner Freizeit beanspruchen können. Was der Beschwerdeführer an unrichtigen und ungenauen Feststellungen und Unterstellungen den kantonalen Gerichten vorhält, ist für die Beurteilung des Besuchsrechts nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es verletzt auch kein Bundesrecht, den Wünschen des sechsjährigen Mädchens keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Dessen Äusserungen durften mit Blick auf die Mittel- und Langfristigkeit der Besuchsrechtsregelung als nicht gefestigt angesehen werden (für ein zehnjähriges Kind: Urteil 5C.293/2005 vom 6. April 2006, E. 4.2, in: FamPra.ch 2006 S. 760). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Arbeit der Prozessbeiständin rügt, ist hervorzuheben, dass das Gericht die Besuchsrechtsregelung trifft und nicht die Beiständin, auf deren Bericht und Vortrag aber beweiswürdigend abgestellt werden darf. Inwiefern diese Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte (Art. 9 BV; vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178), vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Darstellung, die Beiständin übernehme unkritisch den Standpunkt der Beschwerdegegnerin und verhalte sich deswegen geschlechterdiskriminierend, beruht auf blossen Behauptungen des Beschwerdeführers selbst und wird nicht eigens belegt. Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung des Obergerichts sind im Übrigen vor dem kantonalen Kassationsgericht vorzutragen. Darauf hat das Obergericht hingewiesen, dessen Urteil in diesen Punkten nicht letztinstanzlich ist (Art. 75 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 588).
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5.2.3 Gegen die Häufigkeit der Besuchsrechtstage bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor. Zum einen ist nicht einzusehen, weshalb die gleichmässige Aufteilung der Wochenenden unter beiden Elternteilen nicht sachgerecht sein soll (vgl. Schwenzer, Basler Kommentar, 2006, N. 15 zu Art. 273 ZGB, mit Hinweisen). Auf Grund der Beurteilung der kantonalen Gerichte steht fest, dass sich das Kind T.________ während der Trennungszeit - mit einmal wöchentlich stundenweise ausgeübtem Besuchsrecht des Beschwerdeführers - gut entwickelt hat. Das ist unbestritten, ändert aber nichts daran, dass auch die Beschwerdegegnerin als Sorgerechtsinhaberin das Kind an ganzen Wochenenden soll betreuen dürfen und nicht bloss an den vom Beschwerdeführer angebotenen Sonntagen. Zum anderen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Obergericht zitierte Lehrmeinung, die veraltet sein soll, weil der Autor bei der Zweitauflage seines Werkes im Jahre 1994 bereits achtzig Jahre alt gewesen sei. Der Einwand ist unberechtigt, zumal das Obergericht seine Auffassung auch mit einem Literaturzitat aus dem Jahre 2006 begründet hat, wonach häufige Kontakte der Kinder zum Vater nur dann vorteilhaft sind, wenn keine chronischen oder destruktiven Konflikte vorliegen (E. II/2c S. 25 mit Hinweis auf Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Kind und Scheidung, Zürich 2006, S. 73 ff.). Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall offenkundig nicht erfüllt (vgl. E. 4.2.2 hiervor).
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5.2.4 Schliesslich verletzt es kein Bundesrecht, dass namentlich das Bezirksgericht auf den Zweck des Besuchsrechts abgestellt hat. Es soll die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen verwirklichen und damit der Identitätsfindung des Kindes dienen (vgl. BGE 127 III 295 E. 4 S. 298 f.). Im Vordergrund steht nicht, dem besuchsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, die Erziehung des Kindes durch den Sorgerechtsinhaber zu überprüfen und allenfalls korrigierend einzugreifen. Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB ist vielmehr alles zu unterlassen, was die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Dem Besuchsberechtigten ist es untersagt, das Kind gegen den Sorgerechtsinhaber einzunehmen, dessen Erziehung oder auch nur dessen Autorität in Frage zu stellen. Schwere Verstösse des besuchsberechtigten Elternteils gegen diese Loyalitätspflicht können gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB Einschränkungen des persönlichen Verkehrs zur Folge haben, soweit sie das Kindeswohl gefährden (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 2 f. und N. 6 zu Art. 274 ZGB, mit Hinweisen). Die rechtlichen Annahmen des Bezirksgerichts treffen zu und gelten für den Beschwerdeführer, soweit er beabsichtigt, das von ihm geforderte Besuchsrecht auch dazu einzusetzen, um dem nach seiner Auffassung ungenügenden erzieherischen Einfluss der Beschwerdegegnerin "Paroli bieten zu können" (vgl. die Wiedergabe der bezirksgerichtlichen Ausführungen in E. II/2b S. 23 f. des obergerichtlichen Urteils). Dass der Beschwerdeführer hier das Obergericht mit dem Bezirksgericht verwechselt (S. 34 f. Ziff. 7), ändert nichts an der Richtigkeit der gerichtlichen Beurteilung.
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5.2.5 Insgesamt kann die Regelung des Besuchsrechts - jedenfalls auf Grund der Beschwerdevorbringen - nicht beanstandet werden.
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5.3 Die kantonalen Gerichte haben das Ferienbesuchsrecht auf zwei Wochen im Jahr beschränkt.
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5.3.1 Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, es sei zu Gunsten des Kindeswohls eine klare Regelung zu treffen und namentlich der Meinung des Beschwerdeführers zu widersprechen, mit Ferienrechten könne man handeln (E. 2.3 S. 27). Das Obergericht hat das gerichtsüblich auf jährlich zwei Wochen festgesetzte Ferienbesuchsrecht zusätzlich damit begründet, ein weitergehendes Besuchsrecht komme einstweilen nicht in Betracht, weil das Kind T.________ bis anhin noch praktisch nie beim Beschwerdeführer übernachtet habe und mit ihm noch nie in den Ferien gewesen sei. Diese Auffassung habe auch die Prozessbeiständin vertreten. Sie habe es für nicht ausgeschlossen erachtet, dass die Ausschliesslichkeit des Kontakts zum Vater bei Aufenthalten bei ihm bei längerer Dauer schwierig werden könnte (E. II/2d S. 27 des obergerichtlichen Urteils mit Hinweis auf act. 169 S. 6).
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5.3.2 Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind unberechtigt. Die Ausführungen des Obergerichts betreffen das Ferienbesuchsrecht an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen. Dass das Kind das bisher nur stundenweise zugelassene Besuchsrecht statt mit dem Vater auch mit anderen Personen hätte verbringen sollen, wird entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 38) nirgends behauptet. Sodann trifft es zwar zu, dass sich die wiedergegebene Auffassung der Prozessbeiständin nicht im zitierten act. 169 findet. Sie stammt praktisch wörtlich aus der Stellungnahme, die die Prozessbeiständin an der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2007 verlesen und in schriftlicher Form zu den Akten gegeben hat (S. 23 des Protokolls, act. 155). Es heisst darin, T.________ habe sich zudem bisher nie mehr als einen Tag am Stück beim Vater aufgehalten, weshalb der Mangel an Kontakten zu anderen Kindern oder Erwachsenen auch keine Rolle gespielt habe. Da T.________ als Sechsjährige die einzige Bezugsperson des Vaters sei, könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ausschliesslichkeit des Kontakts bei einem längeren - zu ergänzen: als dem vom Bezirksgericht festgelegten - Aufenthalt schwierig für sie werde (act. 191). Die obergerichtliche Feststellung erweist sich damit - abgesehen von der Angabe des unzutreffenden Belegs - nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gegen die inhaltliche Richtigkeit der wiedergegebenen Auffassung wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Sinngemäss gilt auch hier das im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge zur Notwendigkeit sozialer Kontakte Ausgeführte (E. 4.3.2 hiervor).
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5.3.3 Auf die Urteilsbegründung betreffend das Ferienbesuchsrecht nimmt der Beschwerdeführer im Weiteren keinen erkennbaren Bezug. Soweit er seine Ausführungen zum Besuchsrecht an den Wochenenden auch auf das Ferienbesuchsrecht bezogen wissen will, muss auf Gesagtes (E. 5.2) verwiesen werden.
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5.4 Das gerichtlich bestimmte Feiertagsbesuchsrecht schliesslich ist unangefochten geblieben.
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5.5 Soweit sie sich gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs richtet, muss die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
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6.
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Das Obergericht hat der Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB den zusätzlichen Auftrag erteilt, bei Übernachtungen des Kindes beim Beschwerdeführer zu prüfen, ob das Kind in einem vom Beschwerdeführer separierten Raum eine Übernachtungsmöglichkeit hat. Der Beschwerdeführer hält die Anordnung für bundesrechtswidrig, beleidigend und diskriminierend, weil ihm damit unterstellt werde, für seine eigene Tochter eine Gefahr im Sinne des sexuellen Missbrauchs darzustellen (S. 43 Ziff. 12 der Beschwerdeschrift).
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6.1 Der Anspruch auf persönlichen Verkehr ist nicht absolut, sondern - neben dem Kindeswohl - insbesondere auch durch das Persönlichkeitsrecht des Kindes begrenzt (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 56 zu aArt. 273 ZGB, mit Hinweisen). Dieses Persönlichkeitsrecht muss bei der gerichtlichen Festlegung der Besuchsrechtsordnung beachtet werden. Zu deren Umsetzung und Durchführung können dem Beistand einzeln umschriebene Aufträge erteilt werden (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, 2006, N. 14 ff. zu Art. 308 ZGB, mit Hinweisen). Anordnungen betreffend die Übernachtung des Kindes kommen in der Praxis vor. Sie stehen - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht zwingend vor dem Hintergrund des Verdachts auf sexuellen Missbrauch des Kindes und beinhalten deshalb auch keinen entsprechenden Vorwurf (vgl. Urteil 5C.209/2005 vom 23. September 2005, E. 2, in: FamPra.ch 2006 S. 191 f., wo das gut sechsjährige Kind bei den Grosseltern übernachten sollte, weil der besuchsberechtigte Vater in einem besetzten Haus wohnte, das er gegebenenfalls kurzfristig verlassen musste, und weil eine gewisse Gefahr von gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Rechtsradikalen oder Polizeikräften bestand).
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6.2 Beide Beiständinnen des Kindes haben vor Obergericht den Anspruch des Kindes auf eine eigene Schlafmöglichkeit betont. Das Obergericht hat anerkannt, dass einem Kind im Alter von T.________ - mit zunehmendem Alter ohnehin - ein Recht auf eine gewisse Intimsphäre und eine Rückzugsmöglichkeit für die Nacht zusteht (E. II/2c S. 26 f. des obergerichtlichen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts Stichhaltiges ein. Wie dieses Recht des Kindes und der Anspruch des Beschwerdeführers auf persönlichen Verkehr mit dem Kind letztlich gegeneinander abzuwägen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn in tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der Beschwerdeführer allein in einer 3 oder 3 ½ - Zimmerwohnung mit einem Kinderzimmer, einem Wohn- und Essraum sowie einem Elternschlafzimmer lebt. Auf Grund der Wohnverhältnisse kann das berechtigte Bedürfnis des Kindes nach einem eigenen Schlafraum problemlos befriedigt werden. Dass der Beschwerdeführer das Kinderzimmer als Büro und Werkraum nutzt und das Wohnzimmer vollständig möbliert hat, ändert daran nichts. Dem Obergericht kann vielmehr beigepflichtet werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, dem Kind in einem der Zimmer einen eigenen Schlafplatz einzurichten, und zwar für jede Übernachtung und nicht bloss im Falle mehrtägiger Aufenthalte des Kindes. Da der Beschwerdeführer dazu offenbar nur widerstrebend bereit ist, kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht der Beiständin einen darauf bezogenen Überwachungsauftrag erteilt hat.
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6.3 Der Auftrag des Obergerichts an die Beiständin betreffend Übernachtungen des Kindes beim Beschwerdeführer verletzt aus den dargelegten Gründen kein Bundesrecht.
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7.
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Die Regelung bzw. Bemessung der Unterhaltsbeiträge und der Gerichtskosten hängt nach Auffassung des Beschwerdeführers ausschliesslich von der Entscheidung über die elterliche Sorge und über den persönlichen Verkehr ab (S. 41 f. Ziff. 9 und 10 der Beschwerdeschrift). Da diesbezüglich keine Änderungen vorzunehmen sind (E. 2-6 hiervor), bleibt es auch beim obergerichtlichen Urteil, soweit es den Kindesunterhalt und die Gerichtskosten betrifft.
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8.
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Die Beschwerde muss gesamthaft abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli von Roten
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