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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_559/2007
Urteil vom 17. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene, verheiratete A.________, bis Frühjahr 2002 und dann erneut ab 1. Juni 2005 als diplomierte Pflegefachfrau tätig, meldete sich am 26. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung medizinischer und berufsberaterischer Abklärungen lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügungen vom 26. Juni und 8. August 2002 sowohl einen Anspruch auf Umschulung zur Hundecoiffeuse als auch denjenigen auf eine Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Dezember 2002 teilweise gut und wies die IV-Stelle zur "Weiterabklärung im Sinne der Erwägungen" an. Die IV-Stelle Bern holte hierauf vom Pychiater Dr. med. H.________ ein erstes Gutachten vom 11. September 2003 ein. Mit (durch Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 bestätigter) Verfügung vom 26. September 2003 lehnte sie die beantragte Umschulung erneut ab. Die gegen den Einspracheeentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiederum dahingehend gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung betreffend die Zeit ab Oktober 2003 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 15. September 2004). Nach Einholung von Formularberichten der die Versicherte ab 6. März 2004 behandelnden Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. S.________ vom 19. Dezember 2004 und 2. Oktober 2005 sowie eines rheumatologischen Gutachtens des Dr. med. R.________ vom 28. Juni 2006 und eines zweiten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. H.________ vom 14. August 2006 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 wiederum ab.
B.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern liess A.________ beantragen, es sei ihr "mindestens eine halbe Rente seit wann rechtens" auszurichten und "eine öffentliche Parteiverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Partei- und Zeugenbefragung" durchzuführen; ausserdem seien der Beschwerdegegnerin die Kosten "für das psychiatrische Obergutachten" aufzuerlegen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2007 wies der kantonale Instruktionsrichter den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung ab. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2007 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe Invalidenrente seit wann rechtens auszurichten.
3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzuberufen und durchzuführen.
4. Die Kosten für das psychiatrische Obergutachten des Instituts X.________ für medizinische Begutachtungen vom 18. Juni 2007 seien gemäss Art. 45 ATSG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Beweisverfahren, inkl. Einberufung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, neu aufnimmt, um in der Folge einen neuen Entscheid treffen zu können.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass das kantonale Gericht ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare formelle Rechtsfrage.
1.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass (unter anderem) über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Satz 1).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung, wie er in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuiert ist, bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit an der Gerichtsverhandlung soll den am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die Prozesse unmittelbar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen können. Demgemäss bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit (BGE 120 V 1 E. 3b S. 7; 119 V 375 E. 4b/bb S. 380; 119 Ia 99 E. 4a S. 104 mit Hinweisen).
Hingegen beinhaltet der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (BGE 119 Ib 311 E. 7a S. 331). Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55).
1.3 Der von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich gestellte Antrag lautete: "Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen". Die Beschwerdeschrift enthielt keine Begründung dieses Antrages. Aus den in seinem Wortlaut verwendeten Begriffen "Parteiverhandlung (...) mit Partei- und Zeugenbefragung" hat der erstinstanzliche Instruktionsrichter geschlossen, dass es der Beschwerdeführerin einzig um ihre persönliche Befragung und diejenige von - in der Beschwerdeschrift nicht genannten - Zeugen ging (verfahrensleitende Verfügung vom 8. März 2007). Das ist nicht zu beanstanden: Aus der Beschwerdebegründung ging in keiner Weise hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem erwähnten Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckte. Selbst in der Beschwerde an das Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Klarheit geschaffen, sondern erneut auf die Notwendigkeit ihrer persönlichen Befragung zu dem von ihr als unzulänglich gerügten Explorationsgespräch bei Dr. med. H.________ hingewiesen. Darin kommt wiederum zum Ausdruck, dass sie mit der beantragten öffentlichen Gerichtsverhandlung eine bestimmte Beweisabnahme und nicht die Justizkontrolle anvisiert. Der im kantonalen Verfahren gestellte Antrag auf Durchführung einer "öffentlichen Parteiverhandlung" ist daher zu Recht abgewiesen worden.
1.4 Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54 mit Hinweisen). Das gilt auch für den - hier nicht gegebenen - Fall einer vom Bundesgericht sanktionierten Konventionsverletzung durch die Vorinstanz. Das Beschwerdebegehren auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung durch das Bundesgericht ist so oder anders abzuweisen.
2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 3 erster Teilsatz BGG sind Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, der dem Bundesgericht eingereichten Rechtsmittelschrift beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. Diese Bestimmung entspricht nach Wortlaut, Sinn und Zweck derjenigen von Art. 108 Abs. 2 zweiter Teilsatz des per 1. Januar 2007 ausser Kraft getretenen OG. Die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach Urkunden als neue Beweismittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels und unter dem hier nicht relevanten Vorbehalt revisionsbegründender Tatsachen - nicht mehr eingereicht werden können (BGE 127 V 353 E. 3b und 4a S. 355 ff.), gilt daher auch unter dem neuen Recht (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 3.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift ein psychiatrisches Gutachten des Instituts X._________ für medizinische Begutachtungen vom 18. Juni 2007 eingereicht. Dabei handelt es sich um ein Privatgutachten der Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Bereits in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2007 hatte die Beschwerdeführerin angekündigt, sie werde dem Gericht bis Ende März 2007 "ein umfassendes psychiatrisches Obergutachten" einreichen. Hatte sich aber die Beschwerdeführerin bereits bei Einleitung des kantonalen Beschwerdeverfahrens entschlossen, ein psychiatrisches Privatgutachten einzuholen, kann dieses nicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz veranlasst sein. Es handelt sich dabei um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Beweismittel. Der Ersatz der entsprechenden Kosten fällt damit ausser Betracht.
2.3 Mit Blick auf die mit kantonaler Beschwerde in Aussicht gestellte Einreichung eines psychiatrischen Parteigutachtens stellt sich die Frage, ob der vorinstanzliche Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. März 2007 schliessen bzw. ob das kantonale Gericht entscheiden durfte, bevor dieses Beweismittel eingegangen war. Das Recht auf Replik ist vorliegend nicht verletzt worden, da dieses unverzüglich geltend zu machen ist (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105). Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 61 lit. c ATSG) erwuchs der Versicherten im Instruktionsverfahren kein Nachteil. Schluss des Schriftenwechsels bedeutet nur, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird (vgl. Art. 69 Abs. 3 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 23. Mai 1989). Ein allfälliges Beweisverfahren kann auch nach Abschluss des Schriftenwechsels durchgeführt werden, wobei sich die Parteien alsdann noch zum entsprechenden Ergebnis äussern können. Die Beschwerdeführerin hat das Gericht nach Ablauf des ursprünglich in Aussicht gestellten Einreichungstermins (Ende März 2007) nicht informiert, dass das Parteigutachten erst später ins Recht gelegt werden konnte. Daher hat die Vorinstanz auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen, indem sie den zeitlich ungewissen Eingang des Privatgutachtens nicht abgewartet hat.
2.4 Mit Eingabe vom 13. September 2007 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einen neuen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.________ vom 20. August 2007 eingereicht. Da dieser Arztbericht nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist zu den Akten gereicht worden ist, stellt er bereits aus diesem Grund ein unzulässiges und unbeachtliches Beweismittel dar.
3.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher nur wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden (vgl. Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). An die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht auch insoweit gebunden, als diese auf richterlicher Beweiswürdigung beruhen. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit rüg- und korrigierbar, als die hierfür statuierten Voraussetzungen - offensichtliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen oder Rechtsverletzung bei der Feststellung des Sachverhaltes und Entscheidrelevanz der fehlenden Sachverhaltsfeststellung - erfüllt sind.
4.
4.1 Streitig ist der psychische Gesundheitsschaden und das Ausmass der dadurch verursachten teilweisen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau. Dabei geht es um Tatfragen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche das Bundesgericht - wie dargelegt - nur daraufhin überprüft, ob die entsprechenden vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen.
4.2
4.2.1 Das kantonale Gericht hat alle Befunde und Diagnosen, wie sie in den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten und Gutachten enthalten sind, sowie die ärztlichen Einschätzungen der für die Beschwerdeführerin zumutbaren Leistung rekapituliert. Sodann hat es im Einzelnen dargelegt, welche Differenzen zwischen den beiden von Dr. med. H.________ erstatteten Gutachten und den Formularberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.________ namentlich bezüglich der psychiatrischen Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestehen. Schliesslich hat es eingehend geprüft, ob und wie die diagnostischen ärztlichen Angaben und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet sind. Gestützt darauf ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.________ habe nachvollziehbar begründet, dass die depressiven Störungen der Beschwerdeführerin ohne Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit geblieben sind; lediglich zufolge erschwerter Überwindbarkeit der Folgen einer seit dem Auftreten eines Melanoms im Oktober 2003 vorhandenen somatoformen Schmerzstörung sei sie in ihrem Leistungsvermögen im angestammten Beruf im Ausmass von 20 % beeinträchtigt.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe dem zweiten Gutachten von Dr. med. H.________ vom 14. August 2006 zu Unrecht volle Beweiskraft beigemessen, da dieses auf einem unvollständigen Explorationsgespräch beruhe; der Sachverständige sei den depressiven Symptomen nicht nachgegangen. Die Versicherte verweist ferner auf die abweichenden Befunde der behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.________ und die von dieser wesentlich höher (auf 50 %) eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit. Mit Blick auf die - wie erwähnt - schlüssigen Darlegungen des Gutachters ist nicht zu erkennen, inwiefern der Umstand, dass das kantonale Gericht den Festlegungen des Dr. med. H.________ grössere Beweiskraft beigemessen hat als den abweichenden diagnostischen Angaben und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Fachärztin, einer offensichtlich unrichtigen Beweiswürdigung gleichkommen sollte. Insbesondere ist die Depression im Explorationsgespräch durchaus zur Sprache gekommen, wie sich aus dem Abschnitt "Subjektive Angaben der versicherten Person" des Gutachtens vom 14. August 2006 ergibt.
Die Beschwerde ist mithin auch in Bezug auf den materiellen vorinstanzlichen Entscheid unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub