BGer 1B_265/2007 |
BGer 1B_265/2007 vom 18.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_265/2007
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Urteil vom 18. Dezember 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Oktober 2007
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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Erwägungen:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Verfügung vom 23. März 2007 fest, dass X.________ in insgesamt fünf Verfahren gegen die Mehrheit des Obergerichts Ablehnungsbegehren gestellt hatte. Es überwies die Akten dem Verwaltungsgericht zum Entscheid über die Ablehnungsbegehren. In der Folge lehnte X.________ auch die Richter des Verwaltungsgerichts ab und verlangte die Überweisung der "Befangenheitsabklärung an ein ausserkantonales, unabhängiges, unvoreingenommenes und nicht willkürlich handelndes Gericht." Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil des Einzelrichters vom 22. Oktober 2007 auf die Ablehnungsgesuche betreffend Oberrichterinnen und Oberrichter und betreffend das Verwaltungsgericht nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die zahlreichen, gleich oder ähnlich lautenden Eingaben des Gesuchstellers, die wahnhaften Behauptungen hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Charakters der Handlungen von Gerichtsbehörden und die offensichtliche Unfähigkeit des Gesuchstellers, sich mit den Begründungen der ihn betreffenden Entscheide auch nur minimal auseinanderzusetzen, keinen anderen Schluss zulassen würden, als dass ihm hinsichtlich der gestellten Ablehnungsbegehren die Urteils- und damit die Prozessfähigkeit fehle. Er sei somit bezüglich der gestellten Rechtsbegehren nicht zur Prozessführung befugt.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2007 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Der Beschwerdeführer erachtet sämtliche Bundesrichter, namentlich die Bundesrichter Féraud, Fonjallaz und Nay, als befangen und verlangt eine Beurteilung seiner Beschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht ist regelmässig unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt konkret auch keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 BGG. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf das Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten.
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde in weiten Teilen nicht zu genügen.
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5.
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Das Verwaltungsgericht kam aufgrund der verschiedenen, zwischen dem 8. August 2006 und 25. Februar 2007 eingereichten Ablehnungsbegehren zum Schluss, dass diese auf keinerlei vernünftigen Überlegungen beruhen würden. Die wahnhaften Behauptungen betreffend strafrechtlich relevanten Handlungen von Gerichtsbehörden und die offensichtliche Unfähigkeit des Gesuchstellers, sich mit den Begründungen der ihn betreffenden Entscheide nur minimal auseinanderzusetzen, lassen keinen andern Schluss zu, als dass ihm hinsichtlich der gestellten Ablehnungsbegehren die Urteils- und damit die Prozessfähigkeit fehle. Unter diesen Umständen erweise sich - und zwar ohne Beizug bestehender oder Einholung neuer psychiatrischer Gutachten - die Aberkennung der Prozessfähigkeit hinsichtlich der gestellten Ablehnungsbegehren als notwendig und verhältnismässig.
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Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Arztzeugnisse vom 11. September 2006 und 21. November 2007 nehmen keinen Bezug zu den verschiedenen Ablehnungsbegehren, aufgrund welcher das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Urteilsfähigkeit absprach. Sie lassen deshalb den Schluss des Verwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer fehle es hinsichtlich dieser Begehren an der Prozessfähigkeit, nicht als willkürlich erscheinen. Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Aberkennung der Prozessfähigkeit vorbringt, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, ist ebenfalls nicht geeignet, das angefochtene Urteil als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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6.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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