Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_834/2007
Urteil vom 18. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann, Berner Rechts-beratungsstelle für Menschen in Not, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern das Gesuch der R.________ um medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung ablehnte (Verfügung vom 3. April 2007),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, in Gutheissung der Beschwerde der R.________, soweit es darauf eintrat, die Verfügung vom 3. April 2007 aufhob und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies unter Zusprechung einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 1000.- (Entscheid vom 18. Oktober 2007),
dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine Parteientschädigung (für das kantonale Verfahren), bemessen nach dem tatsächlichen Vertretungsaufwand, zu bezahlen,
dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid - wie die Rückweisung selber (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482) - einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil 9C_352/2007 vom 6. November 2007 E. 2.1),
dass die Beschwerde somit zulässig ist, wenn der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Parteientschädigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ),
dass (auch) in Bezug auf die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu verneinen ist, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407; BGE 132 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483; Urteil 9C_352/2007 vom 6. November 2007 E. 2.1),
dass der zweite Tatbestand nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier keine Rolle spielt, da ein Urteil des Bundesgerichts über die Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führte (Urteil 9C_352/2007 vom 6. November 2007 E. 1),
dass die im Rückweisungsentscheid festgesetzte Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerde unzulässig ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler