Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_752/2007/bnm
Urteil vom 19. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch Y.________,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht
des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach,
8023 Zürich,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlustschein.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Richter abgewiesen hat, auf weitere Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist und einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend einen Verlustschein abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die pauschalen Ausstandsbegehren seien, soweit überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an deren Beurteilung bestehe, weder begründet noch belegt, Ansprüche aus Art. 5 SchKG könnten nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 18 Abs. 1 SchKG sein, im Übrigen könne auf die zutreffenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde verwiesen werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 4. Dezember 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass damit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass es sich rechtfertigt, dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Y.________ auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann