Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_543/2007
Urteil vom 19. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Alfred Haldimann,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Marktgasse 6, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB); grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 14. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 17. Mai 2002 ereignete sich auf der Klausenpassstrasse in Spiringen eine Frontalkollision zwischen dem bergwärts fahrenden Personenwagen von X.________ und dem talwärts fahrenden Motorrad von A.________. Dieser erlitt bei der Kollision schwere Verletzungen. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden.
B.
Das Obergericht des Kantons Uri befand X.________ am 14. Februar 2007 zweitinstanzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. Februar 2007 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Erwägungen:
1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid ( Art. 90 und 95 BGG ) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
2.
2.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Rechtskurve eine Vollbremsung einleitete. Sein Auto bewegte sich in der Folge mit blockierten Rädern nach links auf die andere Fahrbahn zu, auf welcher der Beschwerdegegner mit seinem Motorrad entgegenkam. Dieser wich der drohenden Gefahr mit einem Schlenker nach links aus und kollidierte mit dem Wagen des Beschwerdeführers. Umstritten ist, weshalb der Beschwerdeführer bremste.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts, denn der dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei in willkürlicher Beweiswürdigung sowie unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Unschuldsvermutung erhoben worden (Beschwerde S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer präzisiert, die Vorinstanz habe ihn verurteilt, obwohl der Grund für seine Vollbremsung nicht eruiert worden sei. Wie sich aus dem von ihm eingereichten Gutachten des renommierten Unfallexperten B.________ ergebe, sei nicht sein eigenes Fehlverhalten, sondern die Fahrweise von C.________, welcher auf seinem Motorrad unmittelbar vor dem Beschwerdegegner talwärts gefahren und dabei auf die falsche Fahrbahn abgekommen sei, ursächlich für seine Vollbremsung gewesen. Konsequenterweise hätte ihn die Vorinstanz deshalb freisprechen müssen. Zumindest aber wäre die Einholung eines umfassenden Obergutachtens unabdingbar gewesen (Beschwerde S. 5 ff.).
2.3 Die Vorinstanz hat namentlich unter Bezugnahme auf den Rekonstruktions- und Untersuchungsbericht (inklusive Ergänzungen) des Wissenschaftlichen Diensts (WD) der Stadtpolizei Zürich vom 17. Juni 2003 und 25. September 2003 (erstinstanzliche Akten 1/2 act. 79 und act. 92) erwogen, der Beschwerdeführer habe den Entschluss für seine Vollbremsung zu einem Zeitpunkt gefasst, als er das ihm entgegenkommende Motorrad des Beschwerdegegners noch gar nicht habe erkennen können. Daraus sei zu schliessen, dass nicht ein Drittverschulden, sondern sein eigenes Fehlverhalten den Beschwerdeführer zur Einleitung einer Vollbremsung bewogen habe. Ob das Bremsmanöver auf unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen sei, sei in Bezug auf die Schuldfrage unerheblich. Der Beschwerdegegner jedenfalls sei, als er das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit blockierten Rädern und mutmasslich übersetzter Geschwindigkeit auf ihn habe zukommen sehen, reflexartig nach links ausgewichen, was auch erkläre, weshalb der Kollisionspunkt auf der Fahrbahn des Beschwerdeführers gelegen sei. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners sei als vertretbare Notreaktion zu werten (angefochtenes Urteil S. 18 und S. 21).
-:-
Für eine überhöhte Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sprächen auch die Aussagen des Zeugen D.________, welcher zu Protokoll gegeben habe, der Beschwerdeführer habe ihn kurz vor der Unfallstelle mit sicherlich 70 km/h überholt, mithin die im betreffenden Streckenabschnitt erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten (angefochtenes Urteil S. 22 mit Hinweis auf die erstinstanzlichen Akten 2/2 act. 15 S. 2 f.).
Die Vorinstanz hat des Weiteren ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Fehlverhalten des Motorradfahrers C.________ für die Kollision ursächlich gewesen sei, lasse sich weder auf Partei- oder Zeugenaussagen noch auf das Spurenbild abstützen. Vielmehr würde diese Behauptung durch die eigenen Aussagen und jene seiner Beifahrerin - seine Cousine E.________ - widerlegt. So habe der Beschwerdeführer vor der Polizei ausgesagt, C.________ sei auf der korrekten Fahrbahn gefahren, und er habe seine Vollbremsung wegen des Motorrads des Beschwerdegegners eingeleitet (angefochtenes Urteil S. 15 mit Hinweis auf die erstinstanzlichen Akten 1/2 act. 12 S. 2). Ebenso habe E.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme, als sie den Unfallhergang beschrieben habe, einzig das Motorrad des Beschwerdegegners, nicht aber jenes von C.________ erwähnt (angefochtenes Urteil S. 15 mit Hinweis auf die erstinstanzlichen Akten 1/2 act. 13 S. 1). Zudem habe der Zeuge F.________, welcher knapp oberhalb der Unfallstelle in die Klausenpassstrasse eingebogen sei, zu Protokoll gegeben, die beiden Motorradfahrer, d.h. C.________ und der Beschwerdegegner, seien normal, korrekt und langsam gefahren (angefochtenes Urteil S. 16 und S. 21 mit Hinweis auf die erstinstanzlichen Akten 2/2 act. 16 S. 1). Gleiches ergebe sich ferner aus den Aussagen von C.________ (angefochtenes Urteil S. 17 mit Hinweis auf die erstinstanzlichen Akten 1/2 act. 14 S. 1 f.).
2.4 Dem Sachgericht steht bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Privatgutachten dagegen besitzen per se nicht den gleichen Stellenwert wie gerichtliche Gutachten, denn ein Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern ein Be-auftragter einer Partei, welcher nicht der Strafdrohung von Art. 307 StGB untersteht (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f; siehe auch Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 56 StGB N. 50).
2.5 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit sämtlichen Partei- und Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Sie hat zudem ausführlich dargelegt, weshalb sie den Rekonstruktions- und Untersuchungsbericht des WD der Stadtpolizei Zürich als überzeugend beurteilt hat, und weshalb aus ihrer Sicht aus dem eingereichten Privatgutachten von B.________ keine ernsthaften Einwände an der Schlüssigkeit dieses Berichts hervorgehen. Im Ergebnis hat sie - ohne in Willkür zu verfallen - gefolgert, der Unfall sei auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und damit auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen (angefochtenes Urteil S. 21).
Die Vorinstanz konnte willkürfrei aufgrund der bereits abgenommenen Beweise schliessen, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle Stand hält insbesondere die Argumentation im angefochtenen Urteil, ein allfälliges Obergutachten würde gegenüber dem Rekonstruktions- und Untersuchungsbericht des WD der Stadtpolizei Zürich keinen Erkenntnisgewinn versprechen, weil mehrere Jahre nach dem Unfall keine aussagekräftigen Spuren mehr vorhanden seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 17). Der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Verzicht auf die Einholung eines Obergutachtens verletzt mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BGE 124 I 241 E. 2).
Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert, weshalb seine Verurteilung gegen die Unschuldsvermutung verstossen sollte. Die Auffassung der Vorinstanz, es bestünden bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers, ist nicht unhaltbar (angefochtenes Urteil S. 13 f.; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
2.6 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner