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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_804/2007
Urteil vom 19. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schreckung der Bevölkerung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Beamte,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 31. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 31. August 2007 der Schreckung der Bevölkerung, der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit "Rekurs" an das Bundesgericht. Der Rekurs ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Die Begründung des Rechtsmittels geht indessen an der Sache vorbei, da sie sich nicht zur Frage äussert, ob der Beschwerdeführer insbesondere den Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung objektiv und subjektiv erfüllt hat. Auf die Beschwerde, die sich in Ausführungen zu den Sonnenflecken und dergleichen erschöpft, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, und dem Vormund des Beschwerdeführers schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn