BGer 1C_408/2007 |
BGer 1C_408/2007 vom 21.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_408/2007
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Urteil vom 21. Dezember 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an die USA,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. November 2007 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika ersuchte das Bundesamt für Justiz am 22. Dezember 2005 um Verhaftung des kanadischen Staatsangehörigen X.________ im Hinblick auf seine Auslieferung an die USA; dies gestützt auf einen Haftbefehl des District Court for the District of Utah vom 3. Juni 2002 und einen Haftbefehl des District Court for the Central District of California vom 13. Juni 2001. X.________ soll als Mitglied einer im Drogenhandel tätigen Organisation in den Monaten Mai und Juni 2000 Ecstasy-Pulver im Wert von 40'000 USD erworben haben. Ausserdem wird ihm vorgeworfen, nach Verbüssung einer im Jahre 1991 wegen Betäubungsmitteldelikten ausgesprochenen Freiheitsstrafe und anschliessender Ausweisung aus den USA im November 1997 rechtswidrig wieder in die USA eingereist zu sein.
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X.________ befindet sich seit Mai 2005 im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens im Kanton Aargau in Untersuchungshaft.
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Nachdem er sich anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2006 mit der vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden erklärt hatte, erliess das Bundesamt am 24. Januar 2006 einen Auslieferungshaftbefehl.
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Am 27. März 2006 ersuchte das Justizdepartement der USA die Schweiz formell um die Auslieferung von X.________.
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B.
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Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. März 2006 zugrunde liegenden Straftaten.
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C.
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Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 5. November 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
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D.
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X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorliegende Fall sei als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen; dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 43 BGG einzuräumen; der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 5. November 2007 in Bezug auf die Zulässigkeit der Auslieferung sowie der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Juli 2007 seien aufzuheben; die Auslieferung sei abzulehnen und der Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe in der Schweiz freizulassen; eventualiter seien die Vereinigten Staaten von Amerika dazu anzuhalten, Zusicherungen abzugeben, dass der Einhaltung der Menschenrechte des Beschwerdeführers besondere Beachtung geschenkt und seine Sicherheit im Gefängnis jederzeit gewährleistet sein werde.
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E.
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Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es liege kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vor.
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F.
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X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit Hinweis).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.
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2.1 Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Es stellt sich die Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben sei.
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Ein derartiger Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu.
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2.2 Der Beschwerdeführer bringt (S. 7 ff.) vor, bei einer Auslieferung wären seine Menschenrechte in Gefahr. Er sei als Informant für die US-amerikanischen Behörden tätig gewesen. Dies müsste in der Haft in den USA unweigerlich bekannt werden. Damit bestünde für ihn Todesgefahr, da sich die Verratenen an ihm rächen bzw. andere damit beauftragen könnten.
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Damit hat sich bereits die Vorinstanz befasst. Sie erwägt insbesondere, die USA hätten, wenn auch mit gewissen Vorbehalten und Erklärungen, den UNO-Pakt II ratifiziert, welcher mit der EMRK vergleichbare Garantien enthalte. Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip werde das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die wie die USA mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden seien, vermutet, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig sei. Vorliegend bestünden zudem keine Anhaltspunkt dafür, dass die USA für die Sicherheit des Beschwerdeführers in den amerikanischen Gefängnissen nicht in ausreichendem Masse besorgt sein werden, so dass dieser einer unmenschlichen und erniedrigengen Behandlung durch seine Mitinsassen ausgesetzt wäre. Die Tatsache, dass die rigorose Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch die USA seit einiger Zeit Gegenstand internationaler Kritik bilde, stehe mit der vorliegend zu beurteilenden Auslieferung in keinem Zusammenhang und rechtfertige daher ebenfalls keine Abkehr vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (E. 4.3). Die Auslieferung sei danach zulässig, ohne dass Zusicherungen erforderlich wären (E. 5).
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Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen selber darauf hin, dass in den USA eine besondere Vollzugsform für gefährdete Gefangene besteht. Es ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden der USA die notwendigen Vorkehren treffen werden, falls der Beschwerdeführer im US-amerikanischen Untersuchungshaft- oder Strafvollzug tatsächlich einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein sollte.
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Kann danach nicht angenommen werden, dass für den Beschwerdeführer in den USA die ernstliche Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht, ist insoweit ein besonders bedeutender Fall zu verneinen.
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2.3 Was der Beschwerdeführer (S. 21 ff.) weiter vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, die besondere Bedeutung des vorliegenden Falles im Sinne von Art. 84 BGG darzutun.
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Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Prozess gegen den Beschwerdeführer in den USA unfair sein wird. Was dieser insoweit vorbringt, beschränkt sich - wie er (S. 21 Ziff. 72) selber einräumt - auf blosse Spekulation.
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Die Vorinstanz kommt (E. 3.6) zum Schluss, für die Behauptung des Beschwerdeführers, die US-amerikanischen Haftbefehle und das Auslieferungsersuchen seien politisch motiviert, bestehe kein Raum. Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden, weshalb erneut kein Grund dafür besteht, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen.
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Der richterliche Rechtsschutz wurde dem Beschwerdeführer bereits durch die Vorinstanz gewährt. Insoweit ist es nicht notwendig, dass auch noch das Bundesgericht die Sache an die Hand nimmt. Der Beschwerdeführer geht im Übrigen fehl, wenn er annimmt, bei einer Auslieferung stehe die Beschwerde an das Bundesgericht stets offen. Diese Auffassung steht mit Art. 84 Abs. 1 BGG in Widerspruch. Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn es unter anderem um eine Auslieferung geht und ein besonders bedeutender Fall vorliegt.
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An dieser letzteren Voraussetzung fehlt es hier nach dem Gesagten.
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3.
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Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.
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Der Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 43 BGG ist damit hinfällig.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Härri
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