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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_15/2007
Urteil vom 21. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.86/2007 vom 3. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte X.________ mit Urteil vom 4. März 2005 wegen mittäterschaftlicher Begehung von Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, verübt zum Nachteil der Eheleute Y.________, zu 18 Monaten Gefängnis. Es gewährte ihm den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und rechnete 12 Tage Untersuchungshaft auf die Strafe an.
Auf Appellation des Angeklagten hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern am 25. September 2006 für die vorgeworfene Tat wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und setzte die Strafe auf 15 Monate Gefängnis, bei bedingtem Vollzug, herab.
B.
X.________ erhob gegen das obergerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte eine Verletzung von Verfassungsrechten (rechtliches Gehör, Willkürverbot, Unschuldsvermutung) geltend. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2007 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1P.86/2007).
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2007 ersucht X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. In der Angelegenheit sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Das Bundesgerichtsurteil, dessen Revision beantragt wird, erging am 3. Oktober 2007. Damit sind insofern die Verfahrensvorschriften des BGG anwendbar (vgl. BGE 133 IV 142, nicht publ. E. 1).
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung sowie an der rechtlichen Beurteilung durch die kantonalen Instanzen. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Insbesondere vermag der Gesuchsteller nicht zu belegen, dass das Bundesgericht beim beanstandeten Urteil in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG). Der blosse Umstand, dass das Bundesgericht den rechtlich relevanten Sachverhalt anders gewürdigt hat als der Gesuchsteller, stellt keinen Revisionsgrund dar.
3.
Immerhin behauptet der Gesuchsteller sinngemäss, er habe nun Kenntnis von entscheidenden, dem Bundesgericht im vorangehenden Verfahren nicht unterbreiteten Tatsachen und Beweismitteln erhalten, die gegen seine Schuld sprechen würden. Er macht damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP geltend.
3.1 Bei diesen Vorbringen bezieht sich der Gesuchsteller auf einen Schuldschein, der angeblich bei dem Überfall auf das Ehepaar Y.________ gestohlen worden sein soll (vgl. dazu Urteil 1P.86/2007, E. 7). Es trifft zu, dass die vom Gesuchsteller behaupteten Beweismittel und Tatsachen dem Bundesgericht bei seinem Urteil vom 3. Oktober 2007 nicht bekannt waren. Dies ist aber im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.
3.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel unterliegt in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht den genau gleichen Regeln wie in Strafsachen (vgl. die unterschiedlichen Anforderungen gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a und lit. b BGG). Wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat, ist in Strafsachen diesbezüglich vorausgesetzt, dass das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellung abgeändert hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6F_8/2007 vom 13. November 2007, E. 1).
3.3 Beim soeben erwähnten Entscheid vom 13. November 2007 richtete sich das Revisionsgesuch gegen ein bundesgerichtliches Urteil, mit dem die altrechtlichen Rechtsmittel der strafrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde, im Rahmen ihrer Zulässigkeit, abgewiesen worden waren. Das Bundesgericht erwog, dabei habe es sich um kassatorische Rechtsmittel gehandelt, so dass es dem Bundesgericht von vornherein verwehrt gewesen sei, in der Sache einen neuen Entscheid zu fällen. Ausserdem erinnerte das Bundesgericht an Folgendes: Ein bundesgerichtliches Urteil, mit dem über ein ausserordentliches Rechtsmittel wie eine staatsrechtliche Beschwerde entschieden wird, ersetzt damit nicht den angefochtenen kantonalen Entscheid; dieser bleibt vielmehr in Kraft. Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechend ist die Revision diesfalls bei der letzten ordentlichen Rechtsmittelinstanz zu verlangen bzw. bei der Behörde, welche in letzter Instanz in der Sache entschieden hat (genanntes Urteil 6F_8/2007, E. 1.6 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 367 f.).
3.4 Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall entscheidend. Der Gesuchsteller verlangt die Revision eines Urteils, mit dem über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein kantonales Strafurteil befunden wurde. Dabei betreffen die neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht Eintretensfragen beim vorangegangenen bundesgerichtlichen Urteil, sondern den Sachverhalt in der Strafsache selbst. Demzufolge kann hier auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP nicht eingetreten werden. Dem Gesuchsteller bleibt es anheim gestellt, ob er ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt auf das massgebliche kantonale Recht oder gestützt auf Art. 385 StGB stellen will.
4.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Kessler Coendet